Artikelübersicht

Alle unsere veröffentlichten Artikel in der Übersicht

REUTER-LEGAL freut sich, Sie auf unserem Blog begrüßen zu dürfen.

„Compliance“ und eine zuverlässige Corporate Governance sind wichtig. Das gilt seit jeher: Regeltreue und gute Unternehmensverfassung sind keine neuen Ziele, sondern seit langem selbstverständliche Begleitbedingungen unternehmerischer Tätigkeit. Nicht zu verkennen ist aber, dass die Dichte der Regeln und die Härte der Sanktionen bei Regelverstößen stetig zunimmt. Schlägt man einen Kommentar zur Geschäftsleiterhaftung nach § 43 GmbHG, § 96 AktG auf, so findet man zu jedem beliebigen Anwendungsfeld mittlerweile eine Fülle von Gerichtsentscheiden und Regeln, die von den Kommentaren bis in die letzten Winkel zu immer detaillierteren Regelmosaiken zusammengetragen werden.

Nun fallen gerichtliche Entscheidungen nach jahrelanger Analyse und Aufbereitung ex post, eindimensional unter rechtlichen Aspekten und unternehmensfern von hoher Warte. Unternehmerische Entscheidungen fallen demgegenüber inmitten eines Meers von Aufgaben und Zielvorgaben, unter Zeitdruck und ex ante, d.h. mit prognostischen Unsicherheiten. Diese Unterschiede markieren in der Tat Pole eines Spannungsfelds.

REUTER-LEGAL ist in diesem Spannungsfeld sehr aktiv. Auf unserem Blog erhalten Sie Informationen und Diskussionsbeiträge dazu.

Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung - Streifzug 4: Neues BGH-Urteil zu Zahlungseinstellung und Zahlungsunfähigkeit

Rechtsverstöße bei Insolvenzverschleppung bilden nach Fallzahlen den Schwerpunkt der Manager-Haftung. Daher unternehmen wir auf unserem Blog von Zeit zu Zeit Streifzüge durch praktische Aspekte diese Themenbereichs. Gegenstand unseres vierten Streifzugs ist ein Urteil des BGH vom 25.01.2025, das sich einem der Dreh- und Angelpunkte der Haftung von Geschäftsleitern für Zahlungen bei Insolvenzreife widmet, nämlich der „Zahlungseinstellung“ als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit. Das Urteil bestätigt: Der Begriff der „Zahlungsunfähigkeit“ ist vielschichtig, sein Nachweis im Prozess ist schwierig und bleibt Ankerpunkt der meisten Auseinandersetzungen in diesem Bereich.

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Die Erschöpfung der D&O-Versicherung – OLG Frankfurt setzt im Wirecard-Fall allgemeine Regeln für die Praxis

Der Fall Wirecard wirft verwickelte Haftungsfragen auf. Nicht minder schwierig ist das Terrain der D&O-Versicherung, auf dem der frühere Vorstandsvorsitzende Markus Braun bereits mehrere Gerichtsverfahren angestrengt hat. Von allgemeinerem Interesse für D&O-Versicherer ist aber ein neues, ausführliches Urteil des OLG Frankfurt zur Klage eines anderen Wirecard-Managers, nämlich des früheren Leiters der Wirecard-Buchhaltung, der die Kosten für seine Rechtsverteidigung und für Public Relations – Berater erstattet bekommen wollte. Das OLG Frankfurt wies die Klage gegen den Versicherer ab, weil die Deckungssumme ausgeschöpft war, und spricht in seinem Urteil zentrale deckungsrechtliche Fragen an, insbesondere, wie Deckungssummen zu verteilen sind, wenn sie nicht ausreichen, alle Schäden zu decken. Ein Teil der abgehandelten Fragen stellt sich in der Praxis oft und ist neuralgisch. Das Urteilwird daher auf unserem Blog skizziert, auch wenn das OLG die Revision zugelassen hat, das letzte Wort also noch nicht gesprochen ist.

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Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung - Streifzug 3: Widersprüche zwischen BGH und IDW bei der Zahlungsunfähigkeit

Ansprüche auf Rückerstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife sind aus Sicht von Insolvenzverwaltern attraktiv: Das Gesetz lässt die Geschäftsleiter grundsätzlich für alle Zahlungen des Unternehmens ab Insolvenzreife haften. Hier laufen schnell hohe Beträge auf, die durch D&O–Versicherungen idR gedeckt sind. Auf unserem Blog unternehmen wir daher von Zeit zu Zeit Streifzüge durch praktische Aspekte dieser Haftung. Der folgende, dritte dieser Streifzüge nimmt sich – wie schon Streifzug 2 - des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit an und greift den neuen Standard IDW S 11 des Instituts der Wirtschaftsprüfer auf. Dort lässt das IDW nur noch Finanzstatus zur Berechnung der Zahlungsunfähigkeit zu, erhöht auf dieser Grundlage die prozentuale „Deckungslücke“ gegenüber dem BGH und warnt, eine Berechnung nach dem BGH berge Haftungsgefahr. In unserem 2. Streifzug vom 06.10.2024 haben wir demgegenüber dargelegt, dass dies vom prozessualen Kontext der BGH-Urteile nicht getragen ist, auf die das IDW sich beruft. Die Position des IDW wiederspricht aber auch den materiellen Wertungen, die den Grundlagen-Urteilen des BGH von 2005 und 2017 zugrunde liegen. Auch daher ist IDW S 11 nicht zu folgen.

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Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung: Streifzüge durch Gerichts- und Verhandlungspraxis (Teil 2): Widersprüche zwischen BGH und IDW bei der Zahlungsunfähigkeit

In zwei neuen Streifzügen auf unserem Blog nehmen wir uns des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit an. Der Begriff ist zentral und in der Tat hat der BGH (IX. ZS) 2005 dazu ein Grundlagenurteil gefällt. Hiernach ermittelt sich Zahlungsunfähigkeit aus einer Kombination (stichtagsbezogener) Zahlen eines Status mit den dynamischen (auf den folgenden 3-Wochen Zeitraum bezogenen) Zahlen einer Verlaufsrechnung. Nach neueren Entscheiden des BGH reicht unter bestimmten Umständen zum „Nachweis“ der Zahlungsunfähigkeit aber auch eine Serie von Finanzstatus aus, gleichsam eine juristische Tomographie, die nicht durch Verlaufsrechnung, sondern per schichtweiser Darstellung ein Bild des Finanzinfarkts abgeben soll. Verändert also der „Nachweis“ das Nachzuweisende? Die Frage ist gravierend, da der Verlaufsrechnung des Drei-Wochen-Zeitraums als prognostischem und Zeitraum-bezogenem Bestandteil der Zahlungsunfähigkeit sowohl rechtliches als auch rechnerisches Gewicht zukommt.

Jetzt knüpft auch der neue Standard IDW S 11 des Instituts der Wirtschaftsprüfer an die Finanzstatus für die Berechnung der Zahlungsunfähigkeit an, erhöht auf dieser Grundlage die prozentuale „Deckungslücke“ gegenüber dem BGH und warnt, eine Berechnung nach dem BGH berge für Rechtsanwender und Gutachter Haftungsgefahr. Das ist ein starkes Stück.

Weil der kombinierten Berechnung aus statischen und dynamischen Zahlen nach dem BGH rechtliche Wertungsgesichtspunkte zugrunde liegen, weil der Nachweis sich am Nachzuweisenden auszurichten hat, und weil betriebswirtschaftliche Standards (nicht nur bei § 17 InsO) den rechtlichen Vorgaben folgen müssen, nicht umgekehrt, kann sich der Warnhinweis von IDW S 11 aber ins Gegenteil verkehren.

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Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung: Streifzüge durch Gerichts- und Verhandlungspraxis (Teil 1)

Rechtsverstöße bei Insolvenzverschleppung bilden nach Fallzahlen den Schwerpunkt der Manager-Haftung. Das Gesetz lässt die Geschäftsleiter grundsätzlich für alle Zahlungen des Unternehmens ab Insolvenzreife haften. Bei Geltendmachung derartiger Ansprüche muss freilich eine ganze Reihe materiell- und verfahrensrechtlicher Hürden überwunden werden, die nicht nur Gegenstand vieler Gerichtsentscheidungen sind, sondern in Vergleichsverhandlungen einfließen. Der Gesetzgeber hat die Materie vor einiger Zeit novelliert. Zugleich nimmt derzeit die Zahl von Insolvenzen wieder zu. All‘ dies lässt vermehrte Auseinandersetzungen dieser Art erwarten. Daher sollen auf unserem Blog von Zeit zu Zeit Streifzüge durch praktische Aspekte des § 15b InsO unternommen werden, denen vor Gericht und im Vergleichsgespräch Bedeutung zukommen kann. Der folgende Beitrag ist der erste dieser Streifzüge.

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Aktuelle OLG-Rechtsprechung im Dickicht der D&O-Versicherung – neue Schneisen, alte Wege

Manager-Haftungsfälle können Fragen bei der D&O-Versicherungsdeckung nach sich ziehen (vgl. schon den Blog-Beitrag vom 26.03.2024, https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/leitpfosten-des-lg-frankfurt-zu-brennpunkten-von-manager-haftung-bussgeldregress-und-d-o-versicherung/). Zwei jüngere Entscheide von OLG Köln und OLG Schleswig gehen solchen Fragen nach. Es geht vor allem um (i) die Definition des „Versicherungsfalls“, (ii) die Konstruktion eines "Direktanspruchs", d.h. die Folgen einer Abtretung der Deckungsansprüche vom versicherten Manager an die Versichungsnehmerin, also die geschädigte Gesellschaft, (iii) den Nachweis des Deckungsausschlusses bei „wissentlicher Pflichtverletzung“ und (iv) Folgen von Obliegenheitsverletzungen nebst Versicherungsanfechtung durch den Versicherer. Derartige Themen stellen sich in der D&O - Praxis nicht nur immer wieder. Sie bergen juristische Stolperdrähte. Der Beitrag skizziert die beiden Entscheidungen.

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Leitpfosten des LG Frankfurt zu Brennpunkten von Manager-Haftung, Bußgeldregress und D&O-Versicherung

Eine jüngere Entscheidung des LG Frankfurt setzt Leitpfosten zu wichtigen Brennpunkten von Manager-Haftung, Bußgeldregress und D&O-Versicherung. Im Einzelnen judiziert das Landgericht (1) zu den prozessualen Voraussetzungen einer Feststellungsklage des versicherten Managers gegen den D&O-Versicherer, (2) zur Zulässigkeit von D&O-Versicherungen gegen Bußgeldregresse und (3) zu den Voraussetzungen, unter denen Versicherungsdeckung wegen „wissentlichen“ Pflichtverletzungen nach den D&O-Versicherungsbedingungen typischerweise ausgeschlossen ist. Mittlerweile hat sich auch der Gesetzgeber im Rahmen der geplanten Umsetzung der NIS-2-Richtlinie der EU in die Diskussion zum Bußgeldregress eingeschaltet. All‘ dies wird in diesem Beitrag skizziert und kommentiert.

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Die EU-Lieferkettenrichtlinie als integrierter ESG-Baustein: Unverhältnismäßige Wirkungen

Über den Entwurf der EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive oder CSDDD-E) ist nach Abstimmung im „Trilog“ der Arbeitsebenen von Rat, Kommission und Parlament auf politischer Ebene wieder eine Debatte entbrannt. Auch aus juristischer Sicht zu recht: Denn der CSDDD-E verletzt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, das nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auch im EU-Recht gilt und den entgegengesetzten Konsens bricht, der im Trilog der Arbeitsebenen erzielt wurde. Denn die CSDDD würde nach ihrem Entwurf erheblich in Grundrechtspositionen der Unternehmen eingreifen, namentlich in die unternehmerische Freiheit, die Berufsfreiheit, das Recht auf Arbeit und das Eigentumsgrundrecht (Art. 15 ff. EU Grundrechtecharta; „GRCh“). Diese Rechte und Freiheiten der Unternehmen sind zwar naturgemäß nicht absolut, sondern können eingeschränkt werden, aber nur, soweit dies verhältnismäßig ist. Bedenkt man die integrierten Wirkungen der multiplen ESG-Regulierungen der EU, so erweist sich in der Tat die Unverhältnismäßigkeit des CSDDD-E. Der vorliegende Beitrag soll in der gegenwärtigen rechtspolitischen Debatte nochmals auf diese rechtlichen Ankerpunkte hinweisen.

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Neues zum Bußgeldregress: LG Dortmund bejaht, OLG Düsseldorf verneint den Regress wegen GWB-Unternehmensbußen gegen das Management

Werden Unternehmen für Rechtsverstöße Bußgelder auferlegt, so stellt sich die Frage, ob die Unternehmen die Geschäftsleiter, die für den Verstoß verantwortlich sind, in Regreß nehmen können. Die Frage ist umstritten. Je höher Bußgelder werden, desto wichtiger wird sie. Wegen ihrer exorbitanten Höhe nähren insbesondere Bußgelder wegen Verstößen gegen europäisches und nationales Kartellrecht die Diskussion. Zwei ganz neue - konträre - Urteile des LG Dortmund und des OLG Düsseldorf, aber auch der Gesetzgeber geben der Diskussion neue Impulse.

Der Artikel resumiert die neuen Entscheide und zieht die Konsequenzen für die Praxis: Prozessual ist der BGH gefordert. Solange die Thematik nicht letztinstanzlich entschieden ist, können Aufsichtsorgane, die über die Geltendmachung von Ansprüchen in derartigen Fällen zu entscheiden haben, von deren Geltendmachung aber nicht allein mit dem Argument absehen, Regress sei rechtlich nicht möglich. Sie müssen auch die Regeln zur Verjährung beachten, die LG Dortmund und OLG Düsseldorf zum Verjährungsbeginn ausgearbeitet haben. Offen ist weiter die Frage, wie die Verhälnisse im EU-Recht liegen. Auch gibt der BISG-E des deutschen Gesetzgebers neue Impulse. Am Ende stellt sich auch die Frage, ob das Gesamtsystem der Unternehmensbußen nicht an einem systemischen Fehler krankt.

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Die ESG-Regeln der EU: Multiple verbundene Eingriffe mit unverhältnismäßigen Folgen

Am 01.06.2023 hat das EU-Parlament den Entwurf der Corporate Sustainability Due Diligence Directive[1] (CSDDD) auf den Weg gebracht. Die CSDDD soll eine weitere zentrale Säule des Regelungsgebäudes für „Corporate Social Responsibility“ (CSR) und „Environment/Social/Governance“ (ESG) werden, das die EU derzeit errichtet. Im Folgenden soll zunächst Überblick über die Vorschriften vermittelt werden. Die Vorschriften erweitern und schärfen den Begriff der „Nachhaltigkeit“ erheblich und machen sich die Instrumente der Rechnungslegung und des Gesellschaftsrechts dienstbar[2]. Zweck ist es, Investitionen zu lenken, die gesamte EU-Volkswirtschaft zu transformieren, die Unternehmen hierzu in die Pflicht zu nehmen und Dritten Klagemöglichkeiten einzuräumen. Die Vorschriften bringen hohe Kosten und sonstige Belastungen für die Unternehmen mit sich. Vielfach sind die Regeln freilich für den Schutz von Klima, Umwelt und Menschrechten weder notwendig, noch geeignet; dies gilt insbesondere für den Bereich der „Governance“. Dies rückt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in den Blick, der dem Gesetzgeber auf EU- und nationaler Ebene Schranken setzt. Die Unternehmen sollten im anstehenden politischen Prozess darauf pochen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Das gilt nicht nur für die CSDDD, sondern auch für die die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung der Unternehmen[3] (Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)) und ihre Umsetzung.

[1] Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, COM/2022/71 final, Dokument 52022PC0071, Ziff. 1 der Begründung.

[2] Vgl. Schön, „Nachhaltigkeit“ in der Unternehmensberichterstattung, ZfPW 2022, 207, 210, auch zu den internationalen Bezügen.

[3] Richtlinie 2013/34/EU vom 26.06.2013 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14.12.2022 („Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung“ oder „Corporate Sustainability Reporting Directive [CSRD]“)

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