Compliance und Manager-Haftung: Legalitätspflicht besteht nach BGH nicht gegenüber Dritten

Rechtsanwalt Dr. Alexander Kessler, Köln

Aus Compliance Sicht interessant ist die Entscheidung des BGH vom 7. Mai 2019 (Az. 6 ZR 512/17). Sie stammt von dem für Deliktsrecht zuständigen 6. Zivilsenat des BGH. In der Entscheidung bestätigt der BGH seine ständige Rechtsprechung, dass der Geschäftsführer einer GmbH aufgrund seiner organschaftlichen Pflichtenstellung nach § 43 Abs. 1 GmbHG verpflichtet ist, „dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt“ (Legalitätspflicht). Dasselbe gilt im Grundsatz für den Geschäftsleiter einer jeden Gesellschaft. In der Entscheidung kam es darauf an, ob diese Pflicht auch gegenüber einem Vertragspartner der GmbH bestand. Dies verneinte der BGH. Die aus § 43 Abs. 1 GmbHG folgende Compliance-Pflicht bestehe grundsätzlich allein im Verhältnis zur Gesellschaft.

In dem zugrunde liegenden Fall lieferte der Vertragspartner der GmbH über einen längeren Zeitraum an die GmbH, wodurch sich eine Forderung zu Gunsten des Vertragspartners gegen die GmbH aufbaute. Die GmbH war nicht in der Lage, die Forderung bei Fälligkeit zu begleichen, weil der Beklagte, der Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH war, Mittel der GmbH für betriebsfremde Zwecke verwendet hatte. Anders als die Vorinstanz lehnt der BGH einen unmittelbaren Anspruch des Vertragspartners gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer ab. Der Vertragspartner ist somit auf seine Rechte gegenüber der GmbH verwiesen, denen er im Zweifel nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH nachgehen kann.

Trotz dieser Entscheidung des BGH kann eine Inanspruchnahme von Gesellschafter-Geschäftsführern im Einzelfall erfolgreich sein. Hierfür kommt es maßgeblich darauf an, ob der Geschäftsführer gerade auch im Verhältnis zu dem Vertragspartner Umstände gesetzt hat, die ein Sittenwidrigkeitsurteil nach dem Maßstab von § 826 BGB begründen können.

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