Compliance und Unternehmenssanktionen: BMJV Lambrecht stellt Gesetzentwurf vor - Interview der WirtschaftsWoche mit RA Reuter

Am 22.08.2019 stellte die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Lambrecht, den Gesetzesentwurf vor, mit dem sie das im Koalitionsvertrag von März 2018 vereinbarte Vorhaben der Großen Koalition umsetzen will, Unternehmenssanktionen zu verschärfen und Compliance zu stärken. Hiergegen regt sich Widerspruch.

Der stv. Chefredakteur der WirtschaftsWoche, Hauke Reimer, führte zu dem Vorhaben ein Gespräch mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Reuter, Köln.

Prof. Reuter ist Rechtsanwalt und Partner bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten. Zu seinen Schwerpunkten gehören Gesellschaftsrecht, Compliance und die damit verbundenen Haftungs- und Regressfragen.

Eine Kurzfassung des Gesprächs finden Sie unter: WiWo Interview [https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/gesetz-zu-unternehmenssanktionen-die-schuldigen-bestrafen-nicht-die-aktionaere/24934850.html]

Die einschlägigen Passagen des Koalitionsvertrages finden Sie unter: Koalitionsvertrag[https://goerg-compliance.de/unternehmenssanktionen-auszug-koalitionsvertrag-zwischen-cdu-csu-und-spd]

Gesetz zu Unternehmenssanktionen: „Die Schuldigen bestrafen, nicht die Aktionäre!“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) will Wirtschaftskriminalität, wie sie VW beim Dieselskandal oder Banken in der Finanzkrise zur Last gelegt wird, härter bestrafen. Sie legte am Donnerstag einen Gesetzentwurf vor, der auch schärfere Sanktionsmöglichkeiten gegen Firmen vorsieht und nicht nur gegen Personen in den Unternehmen. Künftig sollen große Firmen bei gravierenden Verfehlungen bis zu zehn Prozent ihres Umsatzes zahlen müssen. Bisher sind es maximal zehn Millionen Euro, unabhängig von der Größe des Unternehmens.

Reimer: Herr Reuter, Justizministerin Christine Lambrecht arbeitet an einem Gesetz, nach dem Unternehmen wie VW für Verfehlungen sehr viel härter bestraft werden sollen, unter anderem mit Geldbußen – bis hin zu zweistelligen Milliardenbeträgen. Welche konkreten Auswirkungen wird das Gesetz in Unternehmen haben, wenn es kommt, wie jetzt vorgestellt?

Reuter: Mit dem Gesetzentwurf will die Justizministerin umsetzen, was im Koalitionsvertrag (link zum Kasten) dazu vorgesehen ist. Bislang gilt das sogenannte Opportunitätsprinzip, das heißt, die zuständige Behörde entscheidet, ob ein Verdachtsfall verfolgt wird. Jetzt sollen im Interesse der Gleichbehandlung alle Verdachtsfälle verfolgt werden. Was die Geldbußen angeht, sollen Unternehmen offenbar auch dann scharf sanktioniert werden können, wenn sie angemessene Compliance-Anstrengungen unternommen haben, aber hochrangige Manager die Regeln umgehen und so das Recht brechen.

Reimer: Was missfällt Ihnen daran?

Reuter: Dass es die Falschen trifft. Unter Unternehmenssanktionen leiden die Anteilseigner – ihre Firma und ihre Aktien werden weniger wert. Wirtschaftlich zahlen sie die Zeche. Die Aktionäre sind aber für Rechtsverstöße, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, nicht verantwortlich. Sie können solche Rechtsverstöße auch nicht verhindern.

Reimer: Aber Aktionäre profitieren doch auch, wenn das Management gut und ehrlich arbeitet, zum Beispiel durch höhere Gewinne.

Reuter: Man kann freilich die Frage stellen, ob nicht die Beteiligung an einer AG auch die Übernahme von solchen Bußgeld-Risiken enthält. Aber auch der Gesetzgeber will gar nicht die Beteiligung an Unternehmen bestrafen; Unternehmen sind es ja, die unseren Wohlstand erwirtschaften, und unternehmerische Tätigkeit ist nicht nur rechtmäßig, sondern gewollt. Bußen und Strafen sollen vielmehr der Repression und Prävention von Rechtsbrüchen dienen. Auch das Bundesjustizministerium sagt ausdrücklich, dass es Verhalten steuern will. Diesen Zweck können sie aber bei den Aktionären nicht erreichen. Denn das Aktiengesetz schneidet den Aktionären die Mitwirkung am Management gerade ab.

Reimer: Wer soll denn haften?

Reuter: Das Aktiengesetz ist da eindeutig: Der Vorstand führt das Unternehmen. Unternehmenssanktionen wirken deshalb nicht – bei den Aktionären können sie nicht abschreckend wirken; denn die Aktionäre können künftige Straftaten nicht verhindern. Dass auch immer höhere Geldbußen die Sanktionsziele des Gesetzgebers verfehlen, hat übrigens sogar die Monopolkommission bei der letzten Kartellnovelle gesagt. Weil Unternehmenssanktionen mit den Aktionären die Falschen treffen, verstoßen sie gegen deren Grundrechte. Und dass Aktien vom Grundrecht auf Eigentum geschützt sind, hat das Bundesverfassungsgericht in vielen Entscheidungen anerkannt.

Reimer: Also müssen Manager bei Verfehlungen härter bestraft werden?

Reuter: Sie müssen so sanktioniert werden, dass der Gesetzgeber sein Ziel erreicht: ihr Verhalten zu steuern. Dort muss er ansetzen.

Reimer: Manager kommen oft davon, weil Fälle und Unternehmen komplex sind und ihnen oft keine Schuld nachgewiesen werden kann.

Reuter: Dann muss das Recht besser durchgesetzt werden. Es gehört zum Rechtsstaat, dass er die Schuld des Angeklagten nachweist. Kann er das nicht, dann hat es doch keinen Sinn, einfach andere dafür bluten zu lassen. Das wäre Sippenhaft. Nehmen Sie die Manipulationen des Libor-Zinses durch die Banken: Wenn Händler gegen Bankregeln verstoßen, Zinsen manipulieren und große Boni kassieren, warum sollen dann die Aktionäre belangt werden? Die trifft der Wertverlust schon schwer, den der Rufschaden mit sich bringt.

Reimer: Also können Unternehmen nie bestraft werden, weil es die Falschen trifft?

Reuter: Ja, denn Sippenhaft gehört nicht mehr in unsere Rechtsordnung. Das Empfinden, „Strafe muss sein, auch wenn man keine Schuldigen findet“, genügt nicht. Die Rechtsordnung verlangt eine vorwerfbare Mitverantwortung der Aktionäre, bevor man ihr Vermögen angreift.

Reimer: Wann wäre das der Fall?

Reuter: Der Gesetzgeber könnte eingreifen, wenn die Aktionäre nicht ausreichend sorgfältig Verantwortung delegiert haben. Im Strafrecht gilt, dass Personen nicht jede Pflicht selbst erfüllen müssen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen an andere delegieren können. Zum Beispiel wird vom Vorstandsvorsitzenden eines Chemieunternehmens nicht verlangt, beim Transport umweltkritischer Substanzen jeden Leitungshahn selbst auf- oder abzudrehen. Ebenso wie ein Landesgesundheitsminister nicht allen Hinweisen der Landespolizeibehörden persönlich nachgehen muss, es seien gestohlene, unwirksame Krebsmedikamente in Umlauf, oder eine Verteidigungsministerin nicht jeden Beschaffungsvorgang persönlich durchprüfen muss. Das Delegationsprinzip muss auch für Anteilseigner von Unternehmen gelten.

Reimer: Also müssen Aktionäre dafür sorgen, dass Unternehmen Straftaten weitgehend verhindern können? Und wenn sie das nicht ausreichend delegiert haben, dürfen auch Aktionäre unter Strafen leiden?

Reuter: So wie das Aktiengesetz formuliert ist, dürfen die Anteilseiger auf die Ordnungsmäßigkeit ihrer Delegation vertrauen, wenn sie Aufsichtsräte wählen, die unbescholten sind und den Eindruck erwecken, sie würden ein rechtstreues, kompetentes Management berufen. Der Gesetzgeber könnte vorsehen, dass sich die Hauptversammlung regelmäßig Bericht über die Compliance-Anstrengungen des Unternehmens erstatten lassen muss. Gibt es Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Bericht, so könnte der Gesetzgeber den Aufsichtsrat, vielleicht unter besonderen Umständen auch die Hauptversammlung oder Minderheiten verpflichten, Sonderprüfungen zu verlangen. Aufsichtsräte und Aktionäre wiederum müssen erkennen können, ob sie ihre Pflichten erfüllt haben. Dies wiederum setzt Standards für eine ordnungsgemäße Compliance-Organisation voraus. Die Menschen müssen wissen, was sie machen sollen. Nur so können Sie Verhalten steuern. Unternehmenssanktionen hätten in einem solchem Modell ihren Platz, wenn die Hauptversammlung ihre beschriebenen Pflichten nicht ordnungsmäßig erfüllt hat.

Reimer: Das klingt sehr theoretisch. In der Theorie können Aktionäre, die den Aufsichtsrat wählen, über diesen dann den Vorstand aus dem Amt drängen. In der Praxis passiert das fast nie.

Reuter: Man muss früher ansetzen. Ein gesetzliches Delegationserfordernis, bei Auswahl der Unternehmensorgane Sorgfalt walten und sich über die Compliance im Unternehmen Bericht erstatten zu lassen, erschwert es der Hauptversammlung und dem Aufsichtsrat, zweifelhafte oder gar bescholtene Persönlichkeiten zu berufen, bringt Mißstände auf den Tisch und wird in vielen Fällen dafür sorgen, dass die Mißstände abgestellt werden. Dies wiederum erschwert die Berufung von Vorständen oder deren Wechsel in den Aufsichtsrat, wenn in ihrer Amtszeit wesentliche Rechtsverstöße stattgefunden haben. Rechtstreue wird für Organmitglieder damit Karrierevoraussetzung. Und wenn schon mal etwas passiert ist: Nach neueren Untersuchungen in den USA zu Rechtsverstößen, die aus Unternehmen heraus begangen werden, trägt die Einschaltung von Dritten – also hier der von der Hauptversammlung oder dem Aufsichtsrat eingeschalteten Sonderprüfer – erheblich dazu bei, Rechtsverstöße zu verhindern oder früher aufzudecken. Die Amerikaner haben einen schönen Begriff dafür: Uncomfortable dissonance.

Reimer: In der Praxis heißt das: Aktionäre sollen intensiver prüfen.

Reuter: Nein, nach dem gegenwärtigen Aktiengesetz sind sie dazu gar nicht in der Lage. Mit Hauptversammlungsreden und –fragen können sie die Compliance im Unternehmen nicht sicherstellen. Solange dies aber so ist, kann man sie nicht für Rechtsbrüche anderer wirtschaftlich haftbar machen. Genau das aber will das Unternehmenssanktionengesetz der Großen Koalition, und das halte ich nicht nur für falsch, sondern für verfassungswidrig.

Reimer: Wen müssen dann härtere Strafen treffen?

Reuter: Gegenfrage: Brauchen wir den wirklich härtere Strafen? Das gegenwärtige Gesetzesvorhaben lässt bei den Managern ja alles beim Alten. Auch die Große Koalition hat hier meines Wissens keine Verschärfungspläne, sondern zielt nur auf Unternehmen. Was Unternehmenssanktionen angeht, so hat die Monopolkommission, wie schon erwähnt, auf dem Feld der Kartellverstöße vor der letzten Kartellnovelle gesagt, dass immer höhere Unternehmenssanktionen keine Wirkung haben. Dass sie obendrein verfassungswidrig sind, kommt dazu. Mein Fazit also: Nein, wir brauchen keine härteren Sanktionen, wir brauchen besser ausgerüstete und ausgebildete Staatsanwaltschaften.

Nun habe ich meinerseits ein kurzes Diskussionskonzept verfasst, das eine Brücke von den Plänen der Großen Koalition zu den vorgetragenen Grundrechtsüberlegungen schlagen soll. Er ähnelt in den Ergebnissen durchaus Vorschlägen, die bereits auf dem Tisch liegen, ist jedoch stärker aufs Gesellschaftsrecht, den Blickwinkel der Anteilseigner und deren Rechtsposition zugeschnitten. Das Diskussionskonzept hat zum Ziel, die (Verfassungs-)Gerechtigkeit bei Unternehmenssanktionen zu erhöhen, die Rechtssicherheit für Organmitglieder und D&O-Versicherer zu vergrößern und die Präventionswirkung der Sanktionen zu verstärken. Den gesamten Diskussionsvorschlag finden Sie auf dem GÖRG Compliance Blog:

Konzeptvorschlag für verfassungsgerechtere Unternehmenssanktionen [https://goerg-compliance.de/diskussionsvorschlag-fuer-eine-staerkere-beruecksichtigung-der-grundrechte-der-anteilseigner-bei-unternehmenssanktionen]

Es handelt sich um ein Diskussionskonzept, das weit davon entfernt ist, alle Aspekte zu bedenken und abzudecken. Es soll jedoch zur Diskussion einladen. Über lebhafte Rückmeldungen würde ich mich daher freuen.

Reimer: Und Milliardenzahlungen von Unternehmen sind sinnlos?

Reuter: Strafen ja. Aber, wohlgemerkt, unrechtmäßig erzielte Gewinne müssen abgeschöpft werden. Unternehmen stehen rechtswidrige Gewinne nicht zu. Es geht aber um die Unternehmensstrafen. Die derzeitige Praxis, mit den Anteilseignern die Falschen zu sanktionieren, verfehlt nicht nur die Abschreckungswirkung, die der Gesetzgeber anstrebt, sondern ermöglicht es den Verantwortlichen, sich ins Fäustchen zu lachen. Und sie verbittert die grundlos bestraften Aktionäre. Das untergräbt den Rechtsfrieden und das Vertrauen in die Rechtsordnung.

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