Rechtsanwalt Dr. Alexander Reuter, Köln
Dr. Reuter ist Rechtsanwalt und Partner bei GÖRG. Zu seinen Schwerpunktgebieten gehören Gesellschaftsrecht, Compliance und die damit verbundenen Haftungs- und Regressfragen.
I. Ausgangspunkte
1. Wen treffen Unternehmenssanktionen?
Unternehmenssanktionen treffen in der Sache die Anteilseigner. Die Anteilseiger tragen – insbesondere (aber nicht nur) in börsennotierten Aktiengesellschaften – für Rechtsverstöße, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, freilich keine Verantwortung. Sie können solche Rechtsverstöße nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung (§ 76 AktG) auch nicht verhindern. Unternehmenssanktionen können daher bei den Anteilseignern keine spezial- oder generalpräventive Wirkung entfalten. Damit sind sie ungeeignet, die Sanktionsziele des Gesetzgebers zu erreichen, und verstoßen gegen die – vom Bundesverfassungsgericht anerkannten – Grundrechte der Anteilseigner.
2. „Effektive Strafverfolgung“ der „wirtschaftlichen Einheit“ erfordert „effektiven Grundrechtsschutz“ der wirtschaftlich Betroffenen
Das gilt erst recht, wenn der Kreis der Adressaten von Unternehmenssanktionen mit dem Ziel „effektiver Strafverfolgung“ nicht juristisch, sondern wirtschaftlich bestimmt wird und über die betreffende juristische Person hinaus auf alle Unternehmen ausgedehnt wird, die mit der handeln-den juristischen Person eine „wirtschaftliche Einheit“ bilden: „Effektiver Strafverfolgung“ ist effektiver Grundrechtsschutz der Bürger und ihrer Unternehmen entgegenzusetzen. Gerade bei wirt-schaftlicher Betrachtung muss der Grundrechtsschutz dort ansetzen, wo Unternehmenssanktion wirken, also bei den Anteilseignern.
3. „Unternehmens“ – Sanktionen setzen eine Grundlage für die Zurechnung des Rechtsverstoßes zu den betroffenen Anteilseignern voraus
Unternehmenssanktionen (Bußgelder oder Strafen) sind daher nur zulässig, wenn aus einem Unternehmen heraus begangene Rechtsverstöße den Anteilseignern aufgrund einer Mitwirkung an den Rechtsverstößen in einer Weise zugerechnet werden können, die Grundlage für eine spezial- oder generalpräventive Wirkung der Sanktionen sein kann.
4. Mögliche Anknüpfungspunkte für die Zurechnung
Solche Anknüpfungspunkte können angesichts der in Ziff. 1 dargestellten Gegebenheiten allenfalls Pflichtverstöße der Anteilseigner bei der Delegation der Legalitätspflicht an die Unternehmensorgane sein:
In Delikts- und Strafrecht ist anerkannt, dass natürliche Personen nicht jede Pflicht selbst erfüllen müssen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen und Maßgaben an andere delegieren können (Delegationsprinzip): Zum Beispiel wird vom Vorstandsvorsitzenden eines Chemieunternehmens nicht verlangt, beim Transport umweltkritischer Substanzen jeden Leitungshahn selbst auf- oder abzudrehen. (Ebenso wie ein Landesgesundheitsminister nicht allen Hinweisen der Landespolizeibehörden, es seien gestohlene, unwirksame Krebsmedikamente in Umlauf, persönlich nachgehen, oder ein Verteidigungsminister nicht jeden Beschaffungsvorgang persönlich durchprüfen muss). Das Delegationsprinzip muss auch für juristische Personen gelten, und zwar (1) zum einen von Verfassungs wegen (Schuldprinzip, Gleichbehandlungsgrundsatz, Grundrechtsschutz der Anteilseigner) und (2) zum anderen nach dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung. Erst recht muss das Delegationsprinizip für juristische Personen gelten, deren Anteils-eigner gesetzlich (§ 76 AktG) oder faktisch (z.B. wegen ihrer Anteilseignerstrukturen, insbesondere einer hohen Zahl von Anteilseignern oder der Anwesenheit nicht beherrschender Gesellschafter) zur Delegation der Legalitätspflicht an die Geschäftsleitung gezwungen sind.
II. Unternehmenssanktionen nur bei nicht ordnungsgemäßer Delegation
1. Konsequenzen des Delegationsprinzips
a) Juristische Personen müssen und können die Erfüllung der Legalitätspflicht im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Regeln an die zuständigen Unternehmensorgane, insbesondere die Geschäftsleitung, delegieren. Solche Delegation setzt voraus, dass die Organmitglieder sorgfältig ausgewählt werden. Dazu gehört Unbescholtenheit und Qualifikation der ernannten Organmitglieder für die Aufgabe, so dass diese, soweit ex ante erkennbar, Gewähr für angemessene Erfüllung der Legalitätspflicht bieten.
Allgemeinen Grundsätzen folgend dürfen die Anteilseiger bzw. das Aufsichtsorgan auf die Ordnungsmäßigkeit solcher Delegation vertrauen, solange keine Indizien darauf hindeuten, dass die Legalitätspflicht nicht angemessen erfüllt wird. Hierzu haben sich die Anteilseigner-versammlung bzw. das Aufsichtsorgan regelmäßig Bericht erstatten zu lassen.
b) Die Erfüllung der beschriebenen Delegationspflichten muss für die Anteilseigerversammlung abfrag- und prüfbar sein und abgefragt/geprüft werden. Dies setzt Standards für eine ordnungsgemäße Compliance-Organisation voraus. Diese Standards müssen den individuellen Unternehmensgegebenheiten gerecht werden.
c) Der juristischen Person als solcher (und damit der Sache nach den Anteilseignern) können bei Rechtsverstößen, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, nur dann Sank-tionen (Unternehmenssanktionen) auferlegt werden, wenn ihr nachgewiesen wird, dass die Anteilseignerversammlung ihre beschriebenen Delegationspflichten nicht ordnungsmäßig er-füllt hat. Dieser Nachweis ist dann abgeschnitten, wenn die Anteilseigerversammlung die Legalitätspflicht angemessen delegiert, deren angemessene Erfüllung abgefragt/geprüft und bei Hinweisen auf Rechtsverstöße auf die erstatteten Berichte im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten angemessen reagiert hat. Hierbei ist zu erwägen, bei Hinweisen auf Rechtsverstöße den Minderheitenschutz zu verstärken, z.B. durch Absenkung der Schwellen des § 142 AktG und Sonderprüfungen im Sinne eines Monitoring nach US-Vorbild.
d) Angesichts der Eigeninteressen des Managements bei Rechtsverstößen und ihrer Aufarbei-tung bzw. Verdunkelung (Prinicipal Agent Konflikt) rechtfertigt es weder Sanktionsverschär-fungen, noch die Verweigerung von Sanktionsmilderungen, wenn die Rechtsverstöße von Organmitgliedern begangen worden sind oder diese das Unternehmen veranlasst haben, nicht in vollem Umfang mit Ermittlungsbehörden bei der Aufklärung zu kooperieren.
2. Verstärkte Geltung bei Sanktionierung der wirtschaftlichen Einheit
Die vorstehenden, aus dem Delegationsprinzip abgeleiteten Regeln gelten erst recht, wenn andere Unternehmen als die betreffende juristische Person sanktioniert werden sollen, weil sie zu deren „wirtschaftlicher Einheit“ gehören.
3. Gewinnabschöpfung
Anderes gilt freilich bei der Gewinnabschöpfung: Unternehmen stehen Gewinne aus Rechtsverstößen nicht zu. Das Rechtsstaatsgebot untersagt es jedoch, per Gewinnabschöpfung verdeckt Sanktionierungszwecke zu verfolgen. Werden „Gewinne“ vervielfacht abgeschöpft, weil Gewinn grob festgestellt wird, weil das „Bruttoprinzip“ gilt und weil Gewinnabschöpfung und zivilrechtlicher Schadensersatz kumuliert werden dürfen, führt dies zu verdeckter Sanktionierung.
III. Konsequenzen des Konzepts
1. Der Arbeitsauftrag des Koalitionsvertrages wird auf verfassungsfestere Weise ausgeführt. Der Vorwurf an das Unternehmenssanktionsrecht, systemisch die Falschen zu sanktionieren, würde entkräftet.
2. Es wird größere Gerechtigkeit als bisher erzielt. Die derzeitige Praxis, mit den Anteilseignern die Falschen zu sanktionieren, verfehlt nicht nur die Abschreckungswirkung, die der Gesetzgeber anstrebt, sondern ermöglicht es den Verantwortlichen, sich ins Fäustchen zu lachen, verbittert die grundlos Sanktionierten und untergräbt den Rechtsfrieden sowie das Vertrauen in die Rechtsordnung.
3. Die bestehende persönliche Verantwortung von Organmitgliedern und Mitarbeitern bleibt unberührt. Gleichzeitig würde jedoch die Rechtssicherheit für Organmitglieder und D&O-Versicherer erhöht: Organmitglieder sind entlastet, wenn sie ihre Pflicht und Schuldigkeit getan haben.
4. Der Vorschlag verstärkt die präventive Wirkung der Unternehmenssanktionen:
a) Nach neueren Untersuchungen in den USA zur Genese von Rechtsverstößen, die aus Unternehmen heraus begangen werden, trägt die Einschaltung Dritter (nach dem Konzeptvorschlag: Haupt- oder sonstige Anteilseignerversammlungen) erheblich dazu bei, Rechtsverstöße zu verhindern oder früher aufzudecken („uncomfortable dissonance“) .
b) Das Delegationserfordernis, bei Auswahl der Unternehmensorgane Sorgfalt auch im Hinblick auf Gewähr angemessener Rechtstreue walten zu lassen, erschwert es Anteilseignerversammlungen und Aufsichtsorganen, bescholtene Personen zu berufen. Dies wiederum erschwert die (Wieder-)Berufung von Organmitgliedern oder deren Wechsel in den Aufsichtsrat, wenn in ihrer Amtszeit wesentliche Rechtsverstöße stattgefunden haben. Rechtstreue wird für Organmitglieder damit Karrierevoraussetzung.
Prof. Dr. Alexander Reuter, Rechtsanwalt, Köln
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