Konferenz Verbandssanktionen am 27.11.2019 in Berlin

RESUME und ZUSAMMENFASSUNG DER DISKUSSION

Am 27.11.2019 veranstalteten GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten, der Berufsverband der Compliance Manager, das Deutsche Aktieninstitut, der Verband der Chemischen Industrie und die WirtschaftsWoche eine Konferenz in Berlin, in der das Vorhaben der Großen Koalition diskutiert wurde, ein „Verbandssanktionengesetz“ zu erlassen. An der Diskussion nahmen die zuständigen rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen CDU, CSU, SPD und FDP sowie Vertreter der Wirtschaft und anwaltlichen Praxis teil. Vorträge und Diskussionen haben eine ganze Reihe von Unvereinbarkeiten des Vorhabens mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (Grundrechtsschutz für Mitarbeiter und Anteilseigner, Rechtsstaatlichkeit, Unverhältnismäßigkeit, Doppelbestrafung etc.) und von Brüchen im Entwurf zu Tage gefördert. Die rechtspolitische Diskussion wird sich daher zu Beginn des neuen Jahres vermutlich intensivieren. Mehrfach wurde der Ruf laut, anstelle eines neuen und komplizierten Gesetzes (das auch im Zusammenspiel mit den weiterbestehenden Vorschriften von StGB/StPO und OWiG schwer handhabbar ist) das OWiG zu novellieren und dabei bewährten Vorbildern wie der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht zu folgen. Der Blog-Beitrag skizziert zum einen die Schlußfolgerungen, die sich aus der Diskussion herauskristallisieren lassen (Teil A), und zum anderen die Diskussion, gegliedert nach den besprochenen Themenkreisen (Teil B).

Teil A - Schlußfolgerungen

  • 1. Das Vorhaben berührt verfassungsrechtliche Schutzbereiche von Unternehmen, Anteilseignern und Mitarbeitern. Diese muss der Gesetzgeber respektieren.
  • 2. Verfassungsrechtlich und -politisch müssen Sanktionen einen vom zuständigen Leitungsgremium fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Mangel der Compliance-Organisation voraussetzen. Die Anteilseigner müssen in der Lage sein, diese abfragen und prüfen zu lassen (Delegationsprinzip). Sanktionen ohne zureichenden Sanktionsgrund sind willkürlich und ungeeignet.
  • 3. Der Gesetzgeber muss die gesellschaftsrechtlichen Kompetenzen von Aufsichts-und Leitungsorganen berücksichtigen: Diese müssen wissen, was sie tun müssen, um Schaden vom Unternehmen abzuwehren.
  • 4. Im Rechtsstaat müssen Unternehmen eine echte Wahl haben, ob sie mit den Ermittlungsbehörden kooperieren oder sich gegen die Vorwürfe verteidigten. Echte Wahl setzt aber voraus, dass die Unternehmen zunächst die Entscheidungsgrundlagen erarbeiten und dann entscheiden. Das wiederum setzt zum einen Vertraulichkeitsschutz für diejenigen voraus, die sich unternehmensintern mit der Entscheidungsvorbereitung befassen, und Beweisverwertungsverbote hinsichtlich der Erkenntnisse aus internen Untersuchungen. Zum anderen müssten die Unternehmen wissen, ob und in welchem Umfang sie mit Strafmilderung rechnen können, wenn sie voll kooperierten.
  • 5.Der Strafrahmen (10% vom Konzernumsatz) ist zu hoch und ohne Zumessungsregeln willkürlich. Gewinnabschöpfung darf nicht Fiskalinteressen dienen und muss – wie die Sanktionen selbst – Schadensersatz gegenüber Dritten berücksichtigen. Den Unternehmen muss der Regress gegen die eigentlich Verantwortlichen offen stehen; nur so kann dem Gesetz eine Mindestwirkung verliehen werden.
  • 6. Das im Steuerrecht erprobte Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige muss auch bei „Verbandsstraftaten“ gelten.
  • 7. Der besonderen Situation von Familienunternehmen (KMU) ist Rechnung zu tragen, um Doppelbestrafungen und unverhältnismäßige Härten zu vermeiden.
  • 8. Hoheitliches Handeln darf nicht privilegiert werden.
  • 9. Die Erfassung ausländischen Verhaltens sollte allgemeinen Grundsätzen folgen.

Teil B - Zusammenfassung der Diskussion

Thema [§§ sind solche des Entwurfs des VerSanG vom 15.08.2019]

1. Politische Hintergründe

Der rechtspolitische Sprecher der CSU im Bundestag, MdB Ullrich, berichtete, dass die Passage zu Verbandssanktionen im Koalitionsvertrag auf Initative des ehemaligen Justizministers NRW, Kutschaty, SPD, aufgenommen und unter hohem Zeitdruck formuliert worden sei. Der Union sei dies kein Anliegen gewesen, sie habe lediglich dagegen votiert, das Vorhaben als Strafrecht auszugestalten. Hintergrund bei beiden Koalitionspartnern seien Umfragen gewesen, wonach jüngere Wirtschaftsskandale wie z.B. Cum/Ex und Dieselabgase insbesondere in Ostdeutschland das Vertrauen der Bevölkerung in die Zuverlässigkeit der Marktwirtschaft erschüttert hätten und dieses Vertrauen wieder gefestigt werden solle. In der Podiumsdiskussion ergänzte der rechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, MdB Fechner, aus Sicht seiner Partei solle das Gesetz vor allem rechtstreue Wettbewerber, deren Arbeitnehmer und deren Kunden gegen die Vorteile schützen, die sich Unternehmen durch Rechtsbruch verschaffen würden. Sowohl MdB Ullrich und Fechner, als auch der stellvertretende rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, MdB Luczak, betonten mehrfach, dass die bekannt gewordenen Gesetzentwürfe des BMJV noch detailliert geprüft und diskutiert werden müssten. Gegenwärtig befände sich das Vorhaben in der Abstimmung zwischen den zuständigen Ministerien und mit den Koalitionsfraktionen im Bundestag; mit der dritten Lesung des Gesetzes sei im Frühjahr 2020 zu rechnen. (NUR Position Luczak JF)

Die skizzierten rechtspolitischen Anliegen stießen auf Widerspruch: Der rechtspolitische Sprecher der FDP im Bundestag, MdB Martens, führte aus, wenn tatsächlich der Wettbewerb hätte geschützt werden sollen, so hätte das Anliegen im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geregelt werden müssen. Auch sehe der Gesetzentwurf nicht vor, dass die verhängten Geldsanktionen an Wettbewerber oder Kunden flössen, sondern von der öffentlichen Hand vereinnahmt würden. In Wirklichkeit gehe es um Strafe. Daher dürften gegen Unternehmen, die eine vernünftige Compliance-Organisation aufgebaut hätten, keine Sanktionen verhängt werden. Ein unspezifisches Gefühl, das Vertrauen der Bevölkerung in die Marktwirtschaft müsse gestärkt werden, sei in einem Rechtsstaat keine ausreichende Grundlage für staatliche Eingriffe.

Anmerkung 1: In der Tat fließen nach dem Gesetzentwurf die Geldsanktionen an die Staatskasse (in den Worten des Entwurfs: „Nicht quantifizierbare Mehreinnahmen für die Staatskasse … zu erwarten“). Es ist unbestritten, dass die Finanzminister der Länder auch bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage in größeren Fällen bei den Landesjustizministern darauf drängen, Verfahren nicht nur gegen Individualtäter, sondern gegen die betreffenden Unternehmen einzuleiten und die groben Regeln der Gewinnabschöpfung zu nutzen, um Einnahmen in den Haushalt zu erzielen. MdB Martens und Luczak diskutierten hieran anknüpfend, welche Rolle es spiele, dass derzeit Geldbußen nicht dem Etat der Justizminister, sondern den allgemeinen Landeshaushalten zugutekämen, obwohl die Justizminister mangelnde Mittel zur Ausstattung der Justiz beklagten.

Anmerkung 2: Dem Anliegen der Union, ein „Unternehmensstrafrecht“ zu vermeiden, trägt der Gesetzentwurf nicht Rechnung, weil er ausdrücklich von „Verbandsstraftat“ spricht, wie Strafrecht wirkt und auf die Strafprozessordnung verweist.

2. Konkrete gesetzgeberische Ziele und Begriff der „Verbandsstraftat“

Alle anwesenden MdB, also Herren Martens (FDP), Vetter (CSU), Fechner (SPD) und Luczak (CDU) betonten, am Ende sei bezweckt, Straftaten entgegenzuwirken und Unternehmen sowie deren Verantwortliche zur Einrichtung von Governance- und Compliance-Systeme anzuhalten, die geeignet seien, Wirtschaftsstraftaten nach Möglichkeit zu verhindern. Kritisiert wurde aber in den Vorträgen, dass der Gesetzentwurf diese Ziele verfehle:

Herr Brouwer, VCI/BCM, wies darauf hin, der Gesetzentwurf beantwortete die Frage nicht, worin das Unrecht liege, dass dem Verband vorgeworfen werden und für das er sanktioniert werden solle. Wegen dieser Unklarheit enthalte der Entwurf wesentliche Widersprüche und verfehle seinen Zweck: Der der Entwurf erfasse alle Taten von „Leitungspersonen“, und zwar auch dann, wenn diese Personen Compliance-Regelungen bewusst unterliefen. Dem Einwand MdB Luczaks, sogenannte „Exzess-Taten“ seien ausgenommen, hielt Herr Brouwer entgegen, dies stünde zwar im Entwurf der Begründung, lasse sich aber dem Text des Gesetzes gerade nicht entnehmen. Ferner sanktioniere der Entwurf, so Brouwer, alle „Verbandsstraftaten“, wenn sie von (irgend-) „jemandem“ begangen worden seien, auch wenn der Täter nicht feststünde. Die Gesetzesbegründung widerspreche sich jedoch selbst, wenn sie einerseits verlange, dass alle Voraussetzungen der „Verbandsstraftat“ in der Person des „jemand“ vorlägen, der Täter aber andererseits nicht feststehen müsse. Ursache dieser Mängel sei es, dass der Entwurf nicht an dem einzig sinnvollen Punkt für eine „Verbandssanktion“ anknüpfe, nämlich einer mangelhaften, vom zuständigen Leitungsgremium vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Compliance-Organisation. Angemessene Compliance müssten daher auf Tatbestandsebene berücksichtigt werden; dies sei nicht zuletzt Konsequenz aus der Abkehr des Entwurfs vom Opportunitätsprinzip hin zum Legalitätsprinzip und aus dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip.

Auch Prof. Strenger, Mitglied des Aufsichtsrates der DWS und Gründungsmitglied der Corporate Governance Regierungskommission, bezweifelte den Sinn des Gesetzes: Am Ende müssten die Aktionäre die Zeche zahlen. Dies sei sinnlos. Vielmehr müsste die Individualverantwortlichkeit in den Blick genommen werden. Auf alle Fälle sollten die jeweiligen Individual-Verantwortlichen einbezogen werden: Das seien die unmittelbar Handelnden, aber auch ihre Kontrollorgane. Hierfür müsse das Gesetz klare Vorgaben entwickeln (ggfs. analog zu § 56 KWG), da die zivilrechtlichen Haftungsregeln (z.B. § 93 AktG G) selten genutzt würden bzw. erfolgreich seien. Überdies wie Prof. Strenger dauf hin, dass im Unternehmen häufig unterschiedliche Interessen bestünden. Eine eventuelle Strafminderung verantwortlicher Organmitglieder dürfe nicht zu Lasten der Gesellschaft gehen oder der Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen.

RA Prof. Reuter, GÖRG Rechtsanwälte, betonte ebenfalls, der Gesetzentwurf treffe finanziell die Anteilseigner und damit die Falschen, weil der Gesetzgeber diesen, insbesondere in der Aktiengesellschaft, das Recht auf Mitwirkung an der Geschäftsführung abschneide. Mit Hauptversammlungs-Reden lasse sich keine Compliance einziehen. Das Gesetz sei somit rechtlich ungeeignet, „Verbandsstraftaten“ zu bekämpfen. Dies bestätige der kriminologische Befund, wonach white collar crime seine Gründe zu einem ganz überwiegenden Teil in der Täterpersönlichkeit habe, sich die künftigen „schwarzen Schafe“ jedoch nicht im Vorhinein identifizieren ließen. Entsprechende Persönlichkeitstests seien unzuverlässig und verletzten überdies die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter. Weder die Tätigkeit von Unternehmen, noch die Beteiligung an Unternehmen sei „kriminogen“, nur weil es in einem verschwindend geringen Bruchteil zu Rechtsbrüchen komme. Daher habe auch die Monopolkommission empfohlen, Kartellbußen nicht gegen Unternehmen, sondern gegen die Individualtäter zu verschärfen. Ohne dass den Aktionären ein hiebfester Vorwurf von Pflichtverletzungen gemacht werden könne, seien „Verbandssanktionen“ verfassungswidrige Sippenhaft. Hier treffe er sich mit den Überlegungen der Herren Brouwer und Strenger, wonach eine Sanktion einen vom zuständigen Leitungsgremium fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Mangel der Compliance-Organisation voraussetze. Denn die Anteilseigner könnte bei Aufsichtsrat und Vorstand abfragen und prüfen lassen, wie es um die Compliance-Organisation bestellt sei.

Prof. Strenger wies in diesem Zusammenhang auf die unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Kompetenzen von Aufsichts-und Leitungsorganen hin. Deren Mitglieder müssten wissen, was von ihnen gefordert sei und wie sie ihre Governance ausrichten müssten, um Schaden vom Unternehmen abzuwehren.

Rechtstaatliche Bedenken betonte in der Podiumsdiskussion auch MdB Martens: Der Entwurf lasse die Unternehmen nicht nur im Unklaren, was sie zu befürchten hätten, wenn sie eine angemessene Compliance-Organisation eingerichtet hätten. Er lasse sie auch bei der Frage allein, wie sie reagieren müsste, wenn ein Compliance-Verstoß aufgedeckt worden sei. Diese Unklarheit sei mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht vereinbar. MdB Luczak und Fechner verwiesen demgegenüber auf die oben dargestellten Ziele des Koalitionsvorhabens und darauf, eine funktionierende Compliance-Organisation werde bei der Strafzumessung berücksichtigt. Ob man weiter gehen müsse, sei im Detail zu diskutieren. MdB Luczak ergänzte, es müsse erörtert werden, ob in das Gesetz Strafzumessungsregeln aufgenommen werden sollten.

3. Weitere Einzelfragen zur Gestaltung und Reichweite des Gesetzes

Diskutiert wurde ferner eine ganze Reihe von Unterfragen aus dem Begriff der Verbandsstraftat (§ 2 Abs. 1 Nr. 3), so zum Beispiel:
Ist es strafwürdig, wenn sich die Tat (auch) gegen den Verband richtet?
Ist es strafwürdig, wenn Leitungspersonen die Tat „begangen“ haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere bei „kriminellem“ Vorstand (§ 3 Abs. 2 Nr. 1); wie, wenn Vorstand bislang unbescholten war?
Was gilt, wenn der „kriminelle“ Vorstand Widerstand gegen seine Straftaten unterbunden und/oder deren Aufklärung erschwert hat?
Muss die Straffreiheit des Unternehmens bei „Exzess“ nicht ausdrücklich geregelt werden?

Es bestand Einigkeit, dass der Entwurf in vielen dieser Gesichtspunkte vertiefter Diskussion bedürfe. RA Graf, Feigen Graf Rechtsanwälte ergänzte, dass das Gesetz einen drittens Strang neben StGB und OWiG einführe und sich nicht in die dort weiterbestehenden Vorschriften zu einfüge. Er und Prof. Strenger empfahlen vor diesem Hintergrund die einfachere Lösung, von einem neuen Gesetz abzusehen und statt dessen die Vorschriften des OWiG anzupassen.

4. Die Perspektive der Familienunternehmen

RA Herfurth legte für den Verband „Die Familienunternehmer“ dar, der Entwurf treffe große wie kleine Unternehmen. Dies ziehe einen „Schleppnetz-Effekt“ für die gesamte Wirtschaft nach sich. Die Sanktionen könnten nur mit erhöhten Compliance Anforderungen gemildert oder vermieden werden. Mit derartigen Anforderungen seien aber kleine und mittlere Unternehmen in der Rechtspraxis regelmäßig überfordert. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Überdies seien KMU typischerweise Inhaberunternehmen: Begehe ein angestellter Manager ein Delikt, treffe ihn persönlich eine Sanktion, begehe ein Inhaber ein Delikt, treffe ihn persönlich die Sanktion, zusätzlich aber auch sein Unternehmen. Hierin liege eine Doppelbestrafung, die ebenfalls Verfassungsgrundsätzen nicht gerecht werde. Hinzu kämen die vom Entwurf angedachten Prangersanktionen: Bei Familienunternehmen werde nicht nur das Unternehmen an den Pranger gestellt, sondern auch der Unternehmer und seine Familie. Angesichts all‘ dieser Umstände geböten der Gleichheits- und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Ausnahmen für KMU. Das vom Gesetzgeber angestrebte Legalitätsprinzip gehe über die Regelungen der meisten anderen Länder hinaus, sogar der USA, die nach dem Opportunitätsprinzip verführen.

Auch in der Podiumsdiskussion wurden diese Aspekte angeschnitten, insbesondere auch im Vergleich, den RA Herfurth mit anderen Ländern anstellte. MdB Luczak und Vetter hatten darauf verwiesen, dass fast alle europäischen Länder Straftaten, die aus Unternehmen begangen werden, sanktionierten. RA Herfurth legte jedoch dar, der Vergleich der Regelungen im Detail, z.B. zum Verfolgungsermessen, zur Subsidiarität gegenüber Individualstraftaten, zur Sanktionshöhe und zur Entlastung bei angemessenen Compliance-Systemen, zeige, dass der Gesetzentwurf besonders streng sei. So komme es beispielsweise in der Schweiz und Österreich praktisch nicht zur Verfahren gegen Unternehmen.

5. Vor dem Hintergrund jüngsten Behördenversagens (z.B. Kindesmißbrauchsfall Lügde oder Brandenburger Krebsmedikamente-Fall) keine Strafbarkeit bei hoheitlichem Handeln oder gegen die Länder (§ 5 Nrn. 3, 4)?

In der Podiumsdiskussion wurde der Widerspruch kritisiert, dass das Fehlverhalten der öffentlichen Hand in jüngeren Fällen (Lügde, unwirksame Krebs-Medikamente Brandenburg) Leid verursacht habe, das über die Diesel-Schäden weit hinausgehe, und der Eindruck bestehe, die Aufsichtsbehörden hätten auch in vielen „Wirtschaftsskandalen“ versagt (z.B. das Bundesfinanzministerium in Sachen Cum/Ex und das Kraftfahrzeug-Bundesamt in Sachen Diesel). Gleichwohl nehme der Gesetzentwurf aber hoheitliches Handeln von Sanktionen aus. MdB Fechner verwies darauf, das BMJV begründe dies damit, es sei sinnlos, wenn die öffentliche Hand sich selbst mit Sanktionen überzöge, kündigte aber an, dass dies geprüft werden können.

Anmerkung: Wenn das Gesetz das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung stärken soll, ist es unglaubwürdig, wenn es die – weitaus wirkmächtigere – öffentliche Hand ausspart.

6. Verbandsinterne Untersuchungen (§§ 17, 18)

Alle Redner begrüßten im Grundsatz, dass der Gesetzgeber Rechtsunsicherheit bei unternehmensinternen Ermittlungen ausräumen und Sanktionen mildern will, wenn Unternehmen bei der Ermittlung von Rechtsbrüchen selbst ermitteln und mit den Behörden kooperieren (Milderung oder Verfahrenseinstellung, §§ 18, 42). MdB Martens, Herr Brouwer und RA Graf wiesen aber darauf hin, dass die Anforderungen des Entwurfs an solche Kooperation zu hoch sind: RA Graf fragte in der Podiumsdiskussion, wann die Kooperation „ununterbrochen“ und „uneingeschränkt“ ist. Strafverfolgungsbehörden würden in der Praxis „uneingeschränkte Kooperationen“ häufig mit „bedingungsloser Unterwerfung“ unter Verdachtshypothesen verwechseln.. RA Prof. Reuter wies auf die unterschiedlichen Interessen, die handelnde Personen im Unternehmen an Erfolg oder Mißerfolg interner Untersuchungen haben könnten. Gleichwohl bestehe nach dem Entwurf das Risiko, nicht in den Genuß der der Sanktionsmilderungen zu kommen, wenn einzelne Verantwortliche im Eigeninteresse die Aufklärung hintertrieben. RA Graf wies auf einen weiteren Widerspruch hin: Es bestand zwar Einigkeit, dass den Mitarbeitern in den Untersuchungen Schutz in Anlehnung an die Strafprozessordnung zuteil werden müsse (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 5). Damit stehe es aber nicht in Einklang, wenn die Sanktionsmilderung des Unternehmens einen „wesentlichen Beitrag“ der Ermittlungen zur Aufklärung voraussetze. Dieser könne ja gerade am Schweigerrecht der Mitarbeiter scheitern.

Nach Herrn Brouwer muss daher der Vertraulichkeitsschutz ausgebaut werden. Interne Untersuchungen sowie bestimmten Funktionsträgern im Unternehmen müssten vor dem Zugriff der Ermittlungsbehörden geschützt sein. Ansonsten werde den internen Aufklärungsbemühungen der Anreiz genommen.

7. Wie sollen sich Vorstand und Aufsichtsrat verhalten, wenn er von Unregelmäßigkeiten erfährt? Verdecken, abwarten oder aufklären? Welche Aufklärungs- und Verfolgungspflichten sind wahrzunehmen?

MdB Martens führte aus, es gehören zu unserem Verständnis vom Rechtsstaat, dass Unternehmen eine echte Wahl hätten, ob sie mit den Ermittlungsbehörden kooperieren oder sich gegen die Vorwürfe verteidigten. Echte Wahl setze aber voraus, dass die Unternehmen zunächst die Entscheidungsgrundlagen erarbeiten und dann entscheiden. Das wiederum setze zum einen Vertraulichkeitsschutz für diejenigen voraus, die sich unternehmensintern hiermit befassten und auch Beweisverwertungsverbote hinsichtlich der Erkenntnisse aus internen Untersuchungen. Zum anderen müssten die Unternehmen wissen, in welchem Umfang sie mit Strafmilderung rechnen können, wenn sie voll kooperierten. All‘ dies lasse der Entwurf vermissen.

MdB Luczak und Fechner pflichteten in der Podiumsdiskussion bei, dass die Frage der Verwertungsverbote und die Voraussetzungen und der genaue Umfang der Sanktionsminderungen bei Kooperation im Gesetzgebungsverfahren noch untersucht werden müssten.

8. Sollte es eine sanktionsbefreiende Selbstanzeige nach dem Vorbild des Steuerrechts geben?

Den Vorschlag von VCI und BCM, auch bei Verbandssanktionen auf das erprobte Mittel sanktionsbefreiende Selbstanzeige nach dem Vorbild des Steuerrechts zurückzugreifen, hielten MdB Luczak und Martens für eine sinnvolle Anregung, der man nachgehen müsse.

9. Höhe der Sanktionen: § 9 Abs. 1, 2 angemessen?

Professor Strenger führte aus , dass der Umsatz bei Finanzinstituten und Handelsunternehmen falsche Bezugsgröße sei. In der anschließenden Diskussion des Punktes wurde ausgeführt, dass bei einer angenommenen Umsatzrendite von 3% und einem börsenüblichen Kurs-Gewinn-Verhältnis von 12 ein Betrag von 10% des Umsatzes mehr als 3 Jahresgewinnen und damit 25% des Unternehmenswertes entsprechen. Demgegenüber führten MdB Luczak und Fechner aus, es handele sich bei dem im Gesetz genannten Betrag lediglich um eine Obergrenze, so dass die Einzelheiten des jeweiligen Falles bei der Strafzumessung berücksichtigt werden könnten. Die aus dem Publikum geäußerte Frage, warum der Gesetzgeber das Bruttoprinzip anwenden wolle und die Beträge aus staatlicher Gewinnabschöpfung und (freiwilligem oder vor Gericht erzwungenen) Schadensersatz gegenüber Dritten nicht bereits von Gesetzes wegen berücksichtige, blieb jedoch unbeantwortet. Herr Brouwer empfahl, dass die gesetzliche Sanktionsobergrenze schon im Gesetz auf „besonders schwere“ Fälle beschränkt werden solle.

RA Graf beanstandete in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzentwurf Strafzumessungsregeln vermissen lasse. Dies widerspreche dem Ziel des Gesetzes, eine gleichmäßigere Sanktionierung von Unternehmen in Deutschland zu erreichen. MdB Luczak erwiderte, es müsse in der Tat erörtert werden, ob in das Gesetz Strafzumessungsregeln aufgenommen werden sollten.

10. Wohin mit dem Geld?

VCI und BCM plädieren dafür, dass Geldsanktionen den Geschädigten zugute kommen und in den Ausbau der Compliance-Systeme fließen. MdB Martens war skeptisch, da es schwer zu vermitteln sein, einem Unternehmen, das zuerst mangelnde Vorsorge betrieben habe, die gebotene Vorsorge nachträglich aus den Sanktionsmitteln zu finanzieren. Nicht zu bestreiten sei jedoch, dass die verhängten Geldsanktionen nach dem Gesetzentwurf nicht als Schadensausgleich an Wettbewerber oder Kunden flössen, sondern von der öffentlichen Hand vereinnahmt würden.

Anmerkung: In der Tat fließen nach dem Gesetzentwurf die Geldsanktionen an die Staatskasse (in den Worten des Entwurfs: „Nicht quantifizierbare Mehreinnahmen für die Staatskasse … zu erwarten“). Es ist unbestritten, dass die Finanzminister der Länder in größeren Fällen auch bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage bei ihren jeweiligen Landesjustizministern darauf dringen, Verfahren nicht nur gegen Individualtäter, sondern gegen die betreffenden Unternehmen einzuleiten und im fiskalischen Interesse die groben Regeln der Gewinnabschöpfung zu nutzen. MdB Martens und Luczak führten diese Erkenntnis mit der Diskussion der Frage fort, welche Rolle es spiele, dass derzeit Geldbußen nicht dem Etat der Justizminister, sondern dem jeweiligen allgemeinen Landeshaushalt zugute kommt, obwohl die Justizminister mangelnde Mittel zur Ausstattung der Justiz beklagen.

MdB Luczak ergänzte, dass eine Regelung zum Regress des Unternehmens gegen die Verantwortlichen Manager nicht geplant ist. Die offene Frage der Regressmöglichkeit ist ja gegenwärtig Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens.

11. Auslandstaten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt., § 39)

RA Graf und Herr Brouwer wiesen darauf hin, dass die Ausdehnung der Sanktionen auf Auslandstaten zu weit gehe: Der allgemeine Grundsatz, dass deutsches Strafrecht nur im Ausnahmefall weltweit gälte, werde ohne Not aufgegeben. Auch bestehe die Gefahr der Doppelbestrafung.

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