Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Reuter, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten, Köln
[Fortsetzung des Teils 1 vom 06.03.2019]
b) LG München
Mit ähnlichen Fragen ist derzeit das LG München befasst, vor dem die Hypo-Vereinsbank, wie die Presse berichte-te, drei ihrer ehemaligen Vorstände zivilrechtlich auf Schadensersatz von EUR 180 Mio. mit der Begründung verklagt hat, diese hätten ihre Pflichten im Amt verletzt und der Bank Schaden zugefügt, weil sie das Engage-ment der Bank am Cum/Ex Handel nicht unterbanden. Nach Presseberichten soll das Gericht in der mündlichen Verhandlung von Januar 2018 den Parteien einen Vergleich zu einem „niedrigen zweistelligen Mio.-Betrag“ empfohlen haben. Das würde die Line des LG Essen bestätigen.
2. Haftung des Aktienverkäufers für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer
Eine weit verbreitete Konstellation betrifft der Fall des LG Frankfurt vom 25.04.2018 (Az. 2 12 O 262/16), in dem eine Bank 2007 im Wege einer Cum/Ex-Transaktion im OTC-Geschäft (das heißt nicht über die Börse) Aktien von der beschränkt steuerpflichtigen Zweigniederlassung einer Auslandsbank bezog, die Verkäuferin die Aktien erst nach dem Dividendenstichtag lieferte und demgemäß eine Kompensation Zahlung in Höhe der Nettodividende zu zahlte, die Käuferin eine Steuerbescheinigung erhielt, das Finanzamt ihr jedoch nach der späteren steuerlichen Betriebsprüfung die Anrechnung mit der Begründung versagte, die Käuferin habe den ordnungsgemäßen Einbehalt und die Abführung der Kapitalertragsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht nachgewiesen. Die Käuferin verklagte daher die Verkäuferin auf den eingetretenen Nachteil (Kapitalertragsteuer plus Zinsen). Das LG Frankfurt gab der Käuferin Recht, da die Verkäuferin ihre kauf-vertragliche Nebenpflicht nach § 280 Abs. 1, §§ 433, 241 BGB, § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG 2007 verletzt habe, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Es habe ein Kaufvertrag zwischen den Parteien vorgelegen, da die Verkäuferin nicht habe nachweisen können, als Kommissionärin oder in sonsti-ger Weise für einen Dritten zu handeln, und nach ständi-ger Rechtsprechung des BGH habe eine Vertragspartei die Pflicht, in zumutbarer Weise einerseits vom Vertrags-partner steuerliche Nachteile abzuwenden und dem Ver-tragspartner andererseits bei der Erlangung steuerlicher Vorteile zu unterstützen. Diese Pflicht werde durch § 44 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG konkretisiert, wonach in den dort bestimmten Fällen das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen hat.
Dass das LG annahm, die Beklagte sei im Eigenhandel auf eigene Rechnung tätig geworden, also selbst die Verkäuferin gewesen, hindere die Anwendung von § 44 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht.
Dabei wies das LG in seinem ausführlichen Urteil eine ganze Reihe von Einwendungen der Beklagten zurück: Die Beklagte habe, wie bereits erwähnt, nicht nachgewiesen, dass auf Ihrer Seite lediglich ein Kommissionsge-schäft vorgelegen habe oder sie von Dritten lediglich mit dem Verkauf beauftragt worden sei. Unerheblich sei es auch, wenn die Beklagte das Geschäft back to back mit professionellen Finanzinstitutionen auf dem Londoner Interbankenmarkt durchgeführt worden sei oder es sich um ein Kettengeschäft gehandelt habe; denn die Kapital-ertragsteuer sei nach der Rechtsprechung des Finanzge-richts Hessen (Urteil vom 10.03.2017, Az. 4 K 977/14) in derartigen Fällen unabhängig von etwaigen Verrech-nungsmechanismen auf jeder einzelnen Handelsstufe einzubehalten. Hierbei sei auch nach den Gesetzesmate-rialien auch nicht zwischen gedeckten und ungedeckten Leerverkäufen zu unterscheiden, da die Käuferseite bei einer solchen Unterscheidung “grundsätzlich und struktu-rell dahingehend benachteiligt werden würde, dass sie in Unkenntnis der konkreten Eigentums-, Besitz-und Eindeckungsverhältnisse auf [Verkäuferseite] sowie in Unkenntnis des Umstands, ob irgendwer in der Erwerbskette der [Verkäuferseite] jemals ordnungsgemäß die Kapitalertragsteuer abgeführt hat, den vollen Kaufpreis “cum Dividende“ zu entrichten hätte, ohne jedoch dafür im Gegenzug ein gleichwertiges Äquivalent von der Beklagten oder eine Anrechnungsmöglichkeit auf die Körperschaftsteuer zu erhalten“.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und führt vor Augen, das die Frage der Regressmöglichkeiten stets auch von den Umständen des Einzelfalls und den vertraglichen Gegebenheiten abhängt.
3. Resumé
Die Regressfragen zwischen den beteiligten Parteien werden vor dem Hintergrund dieser Urteile stärker in den Fokus geraten. Dies unterstreichen zum einen Presseberichte über die weitere Klage einer Privatbank gegen eine Depotbank. Zum anderen nehmen die Finanzbehörden bei der Frage, welche der beteiligten Parteien sie auf Steuernachzahlung in Anspruch nehmen, weites Aus-wahlermessen für sich in Anspruch. Je stärker die Finanzbehörden aber Parteien in Anspruch nehmen, die an den betreffenden Steuervorteilen und -gestaltungen nicht oder nur in geringem Umfang oder nicht an federführen-der Stelle teilhatten, desto größer wird das Bedürfnis nach Regress. Freilich liegt es auf der Hand, dass es den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauens-schutzes zuwiderläuft und den Eindruck systemischer Unzuverlässigkeit der Finanzbehörden im vorliegenden Themenkomplex verstärkt, wenn die Finanzbehörden jetzt die Rückzahlungsverpflichteten nach Zahlungskraft und behördlicher Vollstreckungsbequemlichkeit auswählen und nicht nach Verantwortungsnähe. Freilich kann eben dies auch wieder zu möglichen Einwendungen gegen die steuerliche Rückzahlungsforderung führen.
Für die Beteiligten heißt dies jedoch einmal mehr, dass sie ihre zivilrechtlichen Positionen gegenüber anderen Beteiligten rechtzeitig wahren müssen, um sich nicht später dem Einwand ausgesetzt zu sehen, vertragliche oder sonstige Rückgriffsansprüche seien verjährt oder der von den Finanzbehörden in Anspruch Genommene habe sich nicht genügend gegen die Inanspruchnahme durch die Finanzbehörden verteidigt.
Der Verfasser ist Partner bei GÖRG und beschäftigt sich mit Gesellschaftsrecht und allen Fragen der Managerhaftung und Unternehmenssanktionierung.