Unternehmenssanktionen und Compliance: EuGH verschärft Unternehmenshaftung bei Wettbewerbsverstößen: „Effektive Rechtsdurchsetzung“ erfordert aber auch „effektiven Grundrechtsschutz“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Reuter, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten, Köln

Unternehmenssanktionen und Compliance:
EuGH verschärft Unternehmenshaftung bei Wettbewerbsverstößen: „Effektive Rechtsdurchsetzung“ erfordert aber auch „effektiven Grundrechtsschutz“

I. Einleitung

Der EuGH hat für das EU-Bußgeldrecht einen weiten Unternehmensbegriff entwickelt. Danach ist „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst“ , und zwar jeweils die gesamte „wirtschaftliche Einheit“, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht . Dabei bestimmt der EuGH die Reichweite der „wirtschaftlichen Einheit“ nach Regeln, die denen eines Konzerns nach deutschem Recht ähneln. Die Kommission wendet den weiten Unternehmensbegriff auch im Beihilferecht an.
Offen war, ob dieser weite Unternehmensbegriff auch im Schadensersatzrecht gilt, insbesondere ob von einem Kartell Geschädigte alle rechtlichen Einheiten, die nach dem EuGH für Bußgeldzwecke zum „Unternehmen“ eines Kartellanten gehören, auch auf Schadensersatz haften. Generalanwalt Wahl hatte dies in einem Vorabentscheidungsverfahren aus Finnland, dem Verfahren „Skanska“ (Rs. C-724/17), vor einiger Zeit bejaht. Dem ist der EuGH mit Urteil vom 14.03.2019 jedenfalls fürs Kartellschadensersatzrecht gefolgt (Az. C-724/17). Das hat der In der Rechtssache Skanska entschied der EuGH, dass der weite Unternehmensbegriff des Art. 101 AEUV auf den Ersatzpflichtigen im Kartellschadensersatzrecht durchschlägt. Damit besteht, unter gewissen Umständen, eine zivilrechtliche Haftung auch der Rechtsnachfolger für Schäden aus Kartellrechtsverstößen eines übernommenen und anschließend liquidierten Unternehmens.

II. Hintergrund

1. Zusammenspiel zwischen EU-Wettbewerbsrecht und nationalem Schadensersatzrecht

Bedeutung gewinnt die Frage durch den Umstand, dass sich Art. 101 bzw. 102 AEUV an „Unternehmen“ richten. Unternehmen im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH wirtschaftliche Einheiten, die aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet werden können. In Bußgeldverfahren ist es daher ständige Praxis der Kommission, dass nicht nur die Gesellschaften, deren Mitarbeiter kartellrechtswidrig gehandelt haben, sondern auch andere konzernverbundene Gesellschaften mit einem Bußgeld belegt werden. Der Zugriff auf Rechtsnachfolger wird unter dem Begriff der wirtschaftlichen Kontinuität zusammengefasst. Die nahezu in allen europäischen Mitgliedstaaten anerkannte Trennung zwischen juristischen Personen ist damit aufgehoben. Für die zivilrechtliche Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts gilt jedoch grundsätzlich das nationale Zivil- und Zivilverfahrensrecht, auch wenn der EuGH aus Art. 101, 102 AEUV einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht der Union abgeleitet und bestimmte Aspekte des Anspruchs näher geregelt hat.
Hieraus ergaben sich die Vorlagefragen in der Rechtssache Skanska: Auch finnisches Recht begrenzt die Haftung auf Schadensersatz auf die betreffende juristische Person. Im Ausgangsverfahren stellte sich damit die Frage, wie EU- und nationales bei der Regelung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts zusammenwirken.
Zwar wollte der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2014/104 das Zusammenwirken von Unionsrecht und den nationalen Rechten der Mitgliedstaaten regeln; diese Richtlinie war jedoch auf die Rechtssache Skanska zeitlich nicht anwendbar. Ferner läßt auch die Richtlinie die hier aufgeworfenen Grundsatzfragen unbeantwortet.

2. Zweck des Schadensersatzes

Generalanwalt Wahl hatte die bisherige Rechtsprechung des EuGH noch dahin verstanden, Schadensersatzansprüche im Wettbewerbsrecht sollten nicht nur den durch wettbewerbswidriges Verhalten entstandenen Schaden wiedergutmachen, sondern auch sicherstellen, dass das EU-Wettbewerbsrecht „seine volle Wirkung entfaltet“ und dazu beitragen soll, Unternehmen davon abzuschrecken, „sich an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen oder anderem wettbewerbswidrigen – häufig verdeckten – Verhalten zu beteiligen.“ Freilich legt der EuGH bereits nach Generalanwalt Wahl durch seine die Rechte und die Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Union betonende Wortwahl „besonderes Gewicht auf die abschreckende Funktion der Klagen auf Schadensersatz wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Union“ (Hervorhebung hinzugefügt).

Nun liegt der verfahrens- und materiell-rechtliche Rahmen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs grundsätzlich im Bereich des nationalen Rechts. Nach einer viel zitierten Formulierung des EuGH müssen die Mitgliedstaaten jedoch sicherstellen, dass diese nationalen Regelungen den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz erfüllen .

Generalanwalt Wahl sprach sich jedoch in seinen Schlussanträgen vom 06.02.2019 dafür aus, auch die Frage, wer zivilrechtich haftet unmittelbar nach Art. 101 AEUV zu bestimmen. Demgemäß sollten die Grundsätze des EuGH zur wirtschaftlichen Einheit und zur wirtschaftlichen Kontinuität im Bußgeldverfahrens nach EU-Recht auch für zivilrechtliche Schadensersatzklagen nach nationalem Recht gelten.

3. Der Entscheid des EuGH

Der EuGH ist dem Vorschlag des Generalanwalts im Ergebnis gefolgt, in seiner Betonung des Präventions- und Ahnungszwecks von Art. 101, 102 AEUV aber über den Generalanwalt noch hinausgegangen:

a) Nach dem EuGH gilt der Unternehmensbegriff des Art. 101 AEUV auch für das nationale Kartellschadensersatzrecht. Denn die schadensersatzpflichtige Person ergebe sich unmittelbar aus EU-Recht. Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV erzeugen nach dem EuGH in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen und lassen unmittelbar in deren Person Rechte entstehen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben. Damit sind nach dem EuGH alle juristischen Personen, die zur „wirtschaftlichen Einheit“ des Kartellanten gehören, bei Verstößen gegen Art. 101, 102 AEUV schadensersatzpflichtig.

b) Rechtsnachfolger eines Unternehmens, das hiernach auf Schadensersatz haftete, haften ebenfalls, und zwar auch dann, wenn die ursprünglich haftende Gesellschaft nicht mehr existiert, der Rechtsnachfolger die wirtschaftliche Tätigkeit der untergegangenen Gesellschaft aber fortführt. Dies gilt auch, wenn der Rechtsnachfolger das betreffende Unternehmen per Anteilserwerb (Share Deal) übernimmt.
Der Entscheid spricht nicht die Rechtsnachfolgehaftung bei Erwerb der Vermögensgegenstände des Unternehmens an, das den Wettbewerbsverstoß begangen hat (Asset Deal). Es spricht jedoch viel dafür, dass der EuGH auch hier die Rechtsnachfolgehaftung bejahen wird.

c) Zur Begründung stützt sich der EuGH allein auf den Präventions- und Ahndungszweck von Art. 101, 102 AEUV: Nach dem EuGH (Rn. 43 ff.)

d) Die EuGH hat seine Entscheidung nicht zeitlich begrenzt. Wie der Vorlagefall (Kartell auf dem finnischen Asphaltmarkt zwischen 1994 und 2002) zeigt, gilt sie auch für Wettbewerbsverstöße der Vergangenheit.

4. Praktische Konsequenzen


a) Die Entscheidung bringt Klägern Vorteile: Sie können unter mehr potenziellen Beklagten und damit zwischen unterschiedlichen Gerichtsständen auswählen. Ferner können Kläger unter den vom EuGH statuierten Voraussetzungen auch Rechtsnachfolger des Wettbewerbsverletzers in Anspruch nehmen.

b) Bei Unternehmenskäufen ist auf Haftung wegen früherer Wettbewerbsverstöße noch größere Bedacht als bisher zu nehmen.

III. Effektive Rechtsverfolgung: Rechtsstaatliche Grenzen

1. Zivilrecht als Sanktionsmittel


Der Entscheid geht weit: Er setzt sich auch fürs Zivilrecht über das zivilrechtliche Trennungsprinzip hinweg, weil
„Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union einen integralen Bestandteil des Systems zur Durchsetzung dieser Vorschriften [bilden], das darauf abzielt, wettbewerbswidriges Verhalten der Unternehmen zu ahnden und diese von der Beteiligung an solchem Verhalten abzuhalten“ (Rn. 45).

Damit fasst der EuGH Schadensersatzansprüche, anders als noch Generalanwalt Wahl, nicht sowohl als Mittel des Wertausgleichs, als auch (wenn auch vordringlich) als Mittel der Prävention auf. Nach Rn. 45 geht es dem EuGH sogar allein um Prävention und Ahnung. Das widerspricht den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, die sowohl die (General- und Spezial-)Prävention als auch die Ahnung (Retribution) dem Strafrecht überlassen und strafrechtlicher Verantwortung die Grenzen setzen, die rechtsstaatlich gegenüber strafrechtlicher Verfolgung geboten sind. Der EuGH verliert hierüber kein Wort. Statt dessen wendet er sich in seiner Begründung sogleich der Frage der Rechtsnachfolge zu und führt aus, Unternehmen, die für den Schaden, der durch den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union verursacht wurde, verantwortlich seien, dürften sich ihrer Verantwortlichkeit nicht einfach durch Umstrukturierungen entziehen. Das ist aber der zweite Schritt. Der erst Schritt wäre die Darlegung gewesen, welche Unternehmen es denn sind, „die für den Schaden, der durch den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union verursacht wurde, verantwortlich“ sein sollen. Die einzige Begründung des EuGH, warum alle juristischen Personen, die zur „wirtschaftlichen Einheit“ gehören, schadensersatzpflichtig sind, liegt also im Ziel der Prävention und der Ahnung.

„garantiert … das Recht eines jeden, Ersatz des durch ein Kartell oder durch ein nach Art. 101 AEUV verbotenes Verhalten zu verlangen, die volle Wirksamkeit dieses Artikels, insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 genannten Verbots. Denn dieses Recht erhöht die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, Unternehmen von – oft verschleierten – Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Europäischen Union bei.
Wie der Generalanwalt .. sinngemäß ausgeführt hat, bilden Schadensersatzklagen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union einen integralen Bestandteil des Systems zur Durchsetzung dieser Vorschriften, das darauf abzielt, wettbewerbswidriges Verhalten der Unternehmen zu ahnden und diese von der Beteiligung an solchem Verhalten abzuhalten. Wenn die Unternehmen, die für den Schaden, der durch den Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union verursacht wurde, verantwortlich sind, ihrer Verantwortlichkeit einfach dadurch entgehen könnten, dass ihre Identität durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art geändert wird, wären der mit diesem System verfolgte Zweck und die praktische Wirksamkeit dieser Vorschriften beeinträchtigt … .
Daraus folgt, dass der Begriff „Unternehmen“ im Sinne des Art. 101 AEUV, der einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldbußen durch die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 keine andere Bedeutung als bei Schadensersatzansprüchen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union haben kann.“

2. Grenzen der Entscheidung

Verfolgt der EuGH mit dem weiten Unternehmensbegriff im Gewande des Zivilrechts strafrechtliche Ziele, so ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen:

a) Verfahrensrechtliche Einschränkungen

Wo Kläger ihre Schadensersatzansprüche nicht lediglich gegen die nach nationalem Schadensersatzrecht verantwortlichen Personen geltend machen, sondern gegen andere Personen, die nach nach EuGH-Skanska in Anspruch genommen werden können, weil sie zur „wirtschaftlichen Einheit“ der handelnden Person gehören, ist zum einen zu prüfen, ob den Klägern gegenüber Personen aus diesem erweiterten „Skanska-Kreis“ trotz der strafrechtlichen Natur der Erweiterung zivilrechtliche Beweiserleichterungen zugute kommen können. Zum anderen können sich aus der strafrechtlichen Natur der Haftungsausdehnung auf den „Skanska-Kreis“ weitere verfahrensrechtliche Besonderheiten ergeben, z.B. die Anwendung bußgeldrechtlicher Verteidigungsmittel, die diesen Personen auch im Bußgeldverfahren gegenüber der Kommission zustünden. Denn: Effektiver Strafverfolgung müssen effektive Verteidigungsmittel zur Verfügung gestellt werden.

b) Ungeeignetheit von Sanktionen und Verstoß gegen Grundrechte unbeteiligter, insbesondere von Anteilseignern

Weitergehend stellt sich die Frage, ob Beklagte aus dem „Skanska-Kreis“ ihre Haftung nicht mit dem Argument abwehren können, bei ihnen ließen sich die vom EuGH verfolgten Strafzwecke der Prävention und Ahndung nicht erzielen:
Die Ausdehnung der zivilrechtlichen Haftung auf alle (insbesondere auch: unbeteiligte) Unternehmen der „wirtschaftlichen Einheit“ erhellt, dass auch der bußgeldrechtliche Ausgangspunkt des Begriffs der „wirtschaftlichen Einheit“ starker Korrektur bedarf:
Können im Interesse höherer Straf-Effektivität Geldbußen nicht nur über die handelnde juristische Person verhängt werden, sondern auch über andere Unternehmen der gleichen „wirtschaftlichen Einheit“ (Konzern), und wird bei der Bußbemessung aus dem gleichen Grund nicht mehr auf die Kennzahlen (Umsatz) der betreffenden juristischen Person abgestellt, sondern auf den Umsatz des gesamten Konzerns (Art. 23 VO 1/2003, § 81 Abs. 3a, 4 GWB), so zeigt dies, dass EU-Bußgeldrecht an die Stelle der Grenzen der juristischen Person eine wirtschaftliche Betrachtungsweise setzt. Dann kann aber für effektiven Grundrechtsschutz nichts anderes gelten: Maßnahmen müssen dort beurteilt werden, wo sie sich auswirken. Nun wirken sich Unternehmenssanktionen, wie an anderer Stelle ausgeführt, vor allem bei den Anteilseignern aus. Die derzeitige Bußgeld-Praxis, effektiv mit den Anteilseignern die Falschen zu sanktionieren, verfehlt aber nicht nur die Abschreckungswirkung, die der AEUV nach Ansicht des EuGH anstrebt, sondern ermöglicht es den eigentlich Verantwortlichen, sich ins Fäustchen zu lachen, verbittert die grundlos Sanktionierten und untergräbt den Rechtsfrieden sowie das Vertrauen in die Rechtsordnung.
Schadensersatzrechtlich wiederum stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob Beklagte, die nicht gehandelt haben, sondern nur in Anspruch genommen werden, weil sie zur „wirtschaftlichen Einheit“ gehören, auch schadensersatzrechtlich argumentieren können, die vom EuGH angestrebten Präventions- und Ahnungszwecke ließen sich bei ihnen und ihren Anteilseignern nicht erreichen.

Der Verfasser ist Partner bei GÖRG und beschäftigt sich mit Gesellschaftsrecht und allen Fragen der Managerhaftung und Unternehmenssanktionierung.

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