Diskussionsvorschlag: Für eine stärkere Berücksichtigung der Grundrechte der Anteilseigner bei Unternehmenssanktionen
veröffentlicht am 13.04.2019
Konzeptvorschlag für ein verfassungsgetreueres Recht der Unternehmenssanktionen:
Unternehmenssanktionen treffen der Sache nach die Anteilseigner. Die Anteilseiger tragen – insbesondere (aber nicht nur) in börsennotierten Aktiengesellschaften – für Rechtsverstöße, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, keine Verantwortung. Sie können solche Rechtsverstöße nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung (§ 76 AktG) auch nicht verhindern. Unternehmenssanktionen können daher bei den Anteilseignern keine spezial- oder generalpräventive Wirkung entfalten. Damit sind sie ungeeignet, die Sanktionsziele des Gesetzgebers zu erreichen, und verstoßen gegen die – vom Bundesverfassungsgericht anerkannten – Grundrechte der Anteilseigner.
Unternehmenssanktionen (Bußgelder oder Strafen) setzen daher voraus, dass die Rechtsverstößen den Anteilseignern zugerechnet werden können. Hierfür wird ein Konzeptvorschlag unterbreitet, der sich auf das im Delikts- und Strafrecht allgemein anerkannte Delegationsprinzip stützt. Der Vorschlag hat zum Ziel, die (Verfassungs-)Gerechtigkeit bei Unternehmenssanktionen zu erhöhen, die Rechtssicherheit für Organmitglieder und D&O-Versicherer zu vergrößern und die Präventionswirkung der Sanktionen zu verstärken.