Managerhaftung bei Insolvenzverschleppung - Streifzug 3: Widersprüche zwischen BGH und IDW bei der Zahlungsunfähigkeit
veröffentlicht am 06.01.2025
Ansprüche auf Rückerstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife sind aus Sicht von Insolvenzverwaltern attraktiv: Das Gesetz lässt die Geschäftsleiter grundsätzlich für alle Zahlungen des Unternehmens ab Insolvenzreife haften. Hier laufen schnell hohe Beträge auf, die durch D&O–Versicherungen idR gedeckt sind. Auf unserem Blog unternehmen wir daher von Zeit zu Zeit Streifzüge durch praktische Aspekte dieser Haftung. Der folgende, dritte dieser Streifzüge nimmt sich – wie schon Streifzug 2 - des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit an und greift den neuen Standard IDW S 11 des Instituts der Wirtschaftsprüfer auf. Dort lässt das IDW nur noch Finanzstatus zur Berechnung der Zahlungsunfähigkeit zu, erhöht auf dieser Grundlage die prozentuale „Deckungslücke“ gegenüber dem BGH und warnt, eine Berechnung nach dem BGH berge Haftungsgefahr. In unserem 2. Streifzug vom 06.10.2024 haben wir demgegenüber dargelegt, dass dies vom prozessualen Kontext der BGH-Urteile nicht getragen ist, auf die das IDW sich beruft. Die Position des IDW wiederspricht aber auch den materiellen Wertungen, die den Grundlagen-Urteilen des BGH von 2005 und 2017 zugrunde liegen. Auch daher ist IDW S 11 nicht zu folgen.