Vertragsrecht

Die Erschöpfung der D&O-Versicherung – OLG Frankfurt setzt im Wirecard-Fall allgemeine Regeln für die Praxis

Der Fall Wirecard wirft verwickelte Haftungsfragen auf. Nicht minder schwierig ist das Terrain der D&O-Versicherung, auf dem der frühere Vorstandsvorsitzende Markus Braun bereits mehrere Gerichtsverfahren angestrengt hat. Von allgemeinerem Interesse für D&O-Versicherer ist aber ein neues, ausführliches Urteil des OLG Frankfurt zur Klage eines anderen Wirecard-Managers, nämlich des früheren Leiters der Wirecard-Buchhaltung, der die Kosten für seine Rechtsverteidigung und für Public Relations – Berater erstattet bekommen wollte. Das OLG Frankfurt wies die Klage gegen den Versicherer ab, weil die Deckungssumme ausgeschöpft war, und spricht in seinem Urteil zentrale deckungsrechtliche Fragen an, insbesondere, wie Deckungssummen zu verteilen sind, wenn sie nicht ausreichen, alle Schäden zu decken. Ein Teil der abgehandelten Fragen stellt sich in der Praxis oft und ist neuralgisch. Das Urteilwird daher auf unserem Blog skizziert, auch wenn das OLG die Revision zugelassen hat, das letzte Wort also noch nicht gesprochen ist.

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Aktuelle OLG-Rechtsprechung im Dickicht der D&O-Versicherung – neue Schneisen, alte Wege

Manager-Haftungsfälle können Fragen bei der D&O-Versicherungsdeckung nach sich ziehen (vgl. schon den Blog-Beitrag vom 26.03.2024, https://www.reutercomplianceblog.com/artikel/leitpfosten-des-lg-frankfurt-zu-brennpunkten-von-manager-haftung-bussgeldregress-und-d-o-versicherung/). Zwei jüngere Entscheide von OLG Köln und OLG Schleswig gehen solchen Fragen nach. Es geht vor allem um (i) die Definition des „Versicherungsfalls“, (ii) die Konstruktion eines "Direktanspruchs", d.h. die Folgen einer Abtretung der Deckungsansprüche vom versicherten Manager an die Versichungsnehmerin, also die geschädigte Gesellschaft, (iii) den Nachweis des Deckungsausschlusses bei „wissentlicher Pflichtverletzung“ und (iv) Folgen von Obliegenheitsverletzungen nebst Versicherungsanfechtung durch den Versicherer. Derartige Themen stellen sich in der D&O - Praxis nicht nur immer wieder. Sie bergen juristische Stolperdrähte. Der Beitrag skizziert die beiden Entscheidungen.

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Befreit vernünftige Organisation die Geschäftsleitung von Haftung? OLG Nürnberg zu Vier-Augen-Prinzip und Compliance Management Systemen

Nach der Business Judgment Rule („BJR“) haften Unternehmensorgane nicht, solange ihre Entscheidungen „vernünftig“ vorbereitet und begründet sind und das Unternehmen „vernünftig“ organisiert ist. Organisation ist nicht „alles“, bietet dem Geschäftsleiter aber die Chance, unternehmerisch zu führen, ohne sich in Haftung zu verstricken. Was eine vernünftige Organisation ist, ist zunächst ebenfalls eine unternehmerische Frage. Ein Entscheid des OLG Nürnberg von 2022 macht aber deutlich, dass die Gerichte nicht davor zurückscheuen, organisatorische Standards aufzustellen. Das steht im Einklang mit der wachsenden Neigung des Gesetzgebers, inhaltliche Vorgaben an Unternehmen mit organisatorischen Anweisungen zu flankieren wie z.B. der Entwurf der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) der EU. Dass dies nicht immer überzeugt, zeigt das Urteil des OLG Nürnberg.

[1] OLG Nürnberg, Urt. v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19, Rn. 74 ff.; DB 2022, 2153 = NZG 2022, 1058.

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Unternehmenssanktionen und Regress am Beispiel von Cum/Cum- und Cum/Ex-Transaktionen: Erste zivilgerichtliche Entscheidungen [Teil 2]

In den Medien ist breit über die Cum/Ex- und sodann auch über die Cum/Cum-Transaktionen berichtet worden. Die Fälle haben zu umfang-reichen Verfahren der Finanzbehörden geführt, die auch bereits in eine ganze Reihe von Rückforderungsbescheiden gegen unterschiedlichste Beteiligte gemündet haben. Es nimmt vor diesem Hintergrund nicht Wunder, dass mittlerweile auch zivilrechtliche Verfahren bekannt geworden sind, in denen es darum geht, wer die Lasten tragen muss, die mit den steuerlichen Zahlungsbescheiden für die betroffenen Finanzinstitute oder Investoren einhergehen. Einigen instanzgerichtlichen Regressverfahren vor den Zivilgerichten lassen sich erste Wegweiser für diese Regressfragen entnehmen, aber auch Rückschlüsse auf die zugrunde liegende Haftung ziehen.

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