Artikelübersicht

Alle unsere veröffentlichten Artikel in der Übersicht

REUTER-LEGAL freut sich, Sie auf unserem Blog begrüßen zu dürfen.

„Compliance“ und eine zuverlässige Corporate Governance sind wichtig. Das gilt seit jeher: Regeltreue und gute Unternehmensverfassung sind keine neuen Ziele, sondern seit langem selbstverständliche Begleitbedingungen unternehmerischer Tätigkeit. Nicht zu verkennen ist aber, dass die Dichte der Regeln und die Härte der Sanktionen bei Regelverstößen stetig zunimmt. Schlägt man einen Kommentar zur Geschäftsleiterhaftung nach § 43 GmbHG, § 96 AktG auf, so findet man zu jedem beliebigen Anwendungsfeld mittlerweile eine Fülle von Gerichtsentscheiden und Regeln, die von den Kommentaren bis in die letzten Winkel zu immer detaillierteren Regelmosaiken zusammengetragen werden.

Nun fallen gerichtliche Entscheidungen nach jahrelanger Analyse und Aufbereitung ex post, eindimensional unter rechtlichen Aspekten und unternehmensfern von hoher Warte. Unternehmerische Entscheidungen fallen demgegenüber inmitten eines Meers von Aufgaben und Zielvorgaben, unter Zeitdruck und ex ante, d.h. mit prognostischen Unsicherheiten. Diese Unterschiede markieren in der Tat Pole eines Spannungsfelds.

REUTER-LEGAL ist in diesem Spannungsfeld sehr aktiv. Auf unserem Blog erhalten Sie Informationen und Diskussionsbeiträge dazu.

Compliance und Manager-Haftung: Legalitätspflicht besteht nach BGH nicht gegenüber Dritten

Aus Compliance-Sicht interessant ist die Entscheidung des BGH vom 7. Mai 2019 (Az. 6 ZR 512/17). In der Entscheidung bestätigt der BGH, dass der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet ist, „dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt“ (Legalitätspflicht). Der BGH hat aber verneint, dass diese Pflicht auch gegenüber einem Vertragspartner der GmbH besteht.

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Compliance und Unternehmenssanktionen: BMJV Lambrecht stellt Gesetzentwurf vor - Interview der WirtschaftsWoche mit RA Reuter

Am 22.08.2019 stellte die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Lambrecht, den Gesetzentwurf vor, mit dem sie das im Koalitionsvertrag von März 2018 vereinbarte Vorhaben der Großen Koalition umsetzen will, Unternehmenssanktionen zu verschärfen. Hiergegen regt sich Widerspruch. Der stv. Chefredakteur der WirtschaftsWoche, Hauke Reimer, führte zu dem Vorhaben ein Gespräch mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Reuter, Köln. Im Gespräch beleuchtet Prof. Reuter das Vorhaben kritisch, weil Unternehmenssanktionen seines Erachtens die Falschen treffen, Compliance nicht stärken und verfassungswidrig sind; er wirbt für sein Konzept, das den Plänen der Großen Koalition eine Brücke in die Verfassungskonformität schlagen soll.
Prof. Reuter ist Rechtsanwalt und Partner bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten. Zu seinen Schwerpunkten gehören Gesellschaftsrecht, Compliance und die damit verbundenen Haftungs- und Regressfragen.

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Unternehmenssanktionen und Compliance: EuGH verschärft Unternehmenshaftung bei Wettbewerbsverstößen: „Effektive Rechtsdurchsetzung“ erfordert aber auch „effektiven Grundrechtsschutz“

Der EuGH hat für das EU-Bußgeldrecht einen weiten Unternehmensbegriff entwickelt. Danach ist „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform“, und zwar jeweils die gesamte „wirtschaftliche Einheit“, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Der EuGH hat diesen weiten Unternehmensbegriff vor kurzem auch auf den kartellrechtlichen Schadensersatz ausgedehnt, und zwar im Interesse „effektiver Rechtsverfolgung“. Der Artikel beschreibt das Urteil und seine praktischen Konsquenzen, er legt aber auch dar, dass „effektive Rechtsverfolgung“ auch „effektiven Grundrechtsschutz“ erfordert, soll der Rechtsstaat nicht auf der Strecke bleiben. Das wirkt sich auch verfahrensrechtlich aus.

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Unternehmenssanktionen und Regress am Beispiel von Cum/Cum- und Cum/Ex-Transaktionen: Erste zivilgerichtliche Entscheidungen [Teil 2]

In den Medien ist breit über die Cum/Ex- und sodann auch über die Cum/Cum-Transaktionen berichtet worden. Die Fälle haben zu umfang-reichen Verfahren der Finanzbehörden geführt, die auch bereits in eine ganze Reihe von Rückforderungsbescheiden gegen unterschiedlichste Beteiligte gemündet haben. Es nimmt vor diesem Hintergrund nicht Wunder, dass mittlerweile auch zivilrechtliche Verfahren bekannt geworden sind, in denen es darum geht, wer die Lasten tragen muss, die mit den steuerlichen Zahlungsbescheiden für die betroffenen Finanzinstitute oder Investoren einhergehen. Einigen instanzgerichtlichen Regressverfahren vor den Zivilgerichten lassen sich erste Wegweiser für diese Regressfragen entnehmen, aber auch Rückschlüsse auf die zugrunde liegende Haftung ziehen.

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Diskussionsvorschlag: Für eine stärkere Berücksichtigung der Grundrechte der Anteilseigner bei Unternehmenssanktionen

Konzeptvorschlag für ein verfassungsgetreueres Recht der Unternehmenssanktionen:

Unternehmenssanktionen treffen der Sache nach die Anteilseigner. Die Anteilseiger tragen – insbesondere (aber nicht nur) in börsennotierten Aktiengesellschaften – für Rechtsverstöße, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, keine Verantwortung. Sie können solche Rechtsverstöße nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung (§ 76 AktG) auch nicht verhindern. Unternehmenssanktionen können daher bei den Anteilseignern keine spezial- oder generalpräventive Wirkung entfalten. Damit sind sie ungeeignet, die Sanktionsziele des Gesetzgebers zu erreichen, und verstoßen gegen die – vom Bundesverfassungsgericht anerkannten – Grundrechte der Anteilseigner.

Unternehmenssanktionen (Bußgelder oder Strafen) setzen daher voraus, dass die Rechtsverstößen den Anteilseignern zugerechnet werden können. Hierfür wird ein Konzeptvorschlag unterbreitet, der sich auf das im Delikts- und Strafrecht allgemein anerkannte Delegationsprinzip stützt. Der Vorschlag hat zum Ziel, die (Verfassungs-)Gerechtigkeit bei Unternehmenssanktionen zu erhöhen, die Rechtssicherheit für Organmitglieder und D&O-Versicherer zu vergrößern und die Präventionswirkung der Sanktionen zu verstärken.

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Unternehmensinterne Ermittlungen: Erste Konkretisierungen der Umsetzung des Koalitionsvertrages sickern durch

Die Große Koalition plant bekanntlich, das Recht der Unternehmenssanktionen zu novellieren. Zu ihren Plänen gehört auch eine Regelung für unternehmensinterne Ermittlungen. Im Koalitionsvertrag vom März 2018 heißt es dazu: „Es sollen gesetzliche Anreize zur Aufklärungshilfe durch „Internal Investigations“ und zur anschließenden Offenlegung der dabei gewonnenen Erkenntnisse gesetzt werden. Die Durchsuchungsmöglichkeiten und Beschlagnahme im Zusammenhang mit „Internal Investigations“ sollen gesetzlich geregelt werden.“ Dabei handelt es sich um eine vielschichtige Aufgabe, weswegen der Gesetzgeber erwogen hat, die unternehmensinternen Untersuchungen getrennt und später zu regeln, um dadurch Zeit zu gewinnen. Hierzu kommt es aber offenbar nicht; vielmehr sickern erste Konkretisierungen der Umsetzung des Koalitionsvertrages in diesem Punkt durch.

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