Neues zum Bußgeldregress: LG Dortmund bejaht, OLG Düsseldorf verneint den Regress wegen GWB-Unternehmensbußen gegen das Management

    1. Einleitung

Werden Unternehmen für Rechtsverstöße Bußgelder auferlegt, so stellt sich die Frage, ob die Unternehmen die Geschäftsleiter, die für den Verstoß verantwortlich sind, in Regreß nehmen können, bei der GmbH nach § 43 GmbHG, bei der AG nach § 93 AktG. Die Frage ist seit langem umstritten. Je höher Bußgelder werden, desto wichtiger wird sie. Wegen ihrer exorbitanten Höhe nähren insbesondere Bußgelder wegen Verstößen gegen europäisches und nationales Kartellrecht die Diskussion. Zwei ganz neue Urteile des LG Dortmund und des OLG Düsseldorf, aber auch der Gesetzgeber geben der Diskussion neue Impulse.

    1. Streitfrage und Ausgangspunkt

In der juristischen Literatur werden drei Ansichten verfochten: Eine Meinung geht davon aus, dass die Organmitglieder haften, die pflichtwidrig gehandelt haben.[1] In der Geldbuße liege ein Schaden, der nach den üblichen Regeln zu ersetzen sei, was der BGH auch zur Steuerberaterhaftung entschieden habe.[2] Eine andere Ansicht will den Umfang der Haftung nur begrenzen, da sich Unternehmensbußen an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaft bzw. des Konzerns orientiere, Organmitglieder nach der Treuepflicht des Unternehmens gegenüber seinen Organen nicht unangemessen und existenziell belastet werden dürften (was an die Rechtsprechung zur Begrenzung der Haftung von Arbeitnehmern erinnert)[3] und bei Kartellbußen die Wertung des § 81 Abs. 4 S. 1 GWB zu berücksichtigen sei.[4] Eine dritte Ansicht im Schrifttum[5] lehnt den Regress ab, weil die Buße dem Unternehmen auferlegt werde und dort verbleiben solle.

Auch die Gerichte entscheiden bisher nicht einheitlich. Eine Entscheidung des BGH steht aus.

1. LAG Düsseldorf (2015)

Das erste Gericht, das sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, war das LAG Düsseldorf, das eine Regressklage abgewiesen hat[6]: Zwar bejaht das LAG, (i) dass der Geschäftsführer einer GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG im Innenverhältnis für alle Schäden der Gesellschaft haftet, die er infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung verursacht hat, (ii) dass die Legalitätspflicht zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört, (iii) dass kein unternehmerisches Ermessen des Organvertreters zur Begehung „nützlicher“ Gesetzesverstöße besteht, und (iv) dass der Geschäftsführer einen Schaden verursacht, wenn aufgrund seines Verhaltens eine Minderung des Gesellschaftsvermögens eingetreten ist (Rn. 150ff. des Urteils). Das LAG stellt auch nicht auf die Frage nach der Notwendigkeit der Einschränkung der Haftung von Organmitgliedern ab. Vielmehr argumentiert das LAG, mit einer zivilrechtlichen Innenhaftung der Organmitglieder für Geldbußen würde die Entscheidung des Gesetzgebers, „dass ein Unternehmen nach § 81 GWB zur Verantwortung gezogen werden soll, ins Leere [laufen]. Das Zivilrecht würde quasi die ordnungsrechtliche Entscheidung korrigieren. Der mit einer Geldbuße verbundene wesentliche Zweck, eine bestimmte Ordnung zu garantieren, könnte nicht wirksam erreicht werden, wenn sich die Rechtsordnung zu sich selbst in Widerspruch setzt, indem sie durch die Zivilgerichte das wiedergibt, was sie zuvor wegen individuellen Fehlverhaltens als Sanktion genommen hat“ (Rn. 163 des Urteils). Das LAG Düsseldorf hat weiter argumentiert, der fehlende Gleichlauf von zivilrechtlicher Vorteilsausgleichung einerseits und der Festsetzung der Gewinnabschöpfung im Bußgeldrecht andererseits spreche ebenfalls gegen die Möglichkeit des Bußgeldregresses. Denn erlaube man den Regress, so würde der fehlende Gleichlauf dazu führen, dass die von der Behörde beabsichtigte Abschöpfung des unrechtmäßig erzielten Mehrerlöses beim Unternehmen letztlich vom Geschäftsführer getragen würde.[7]

Das BAG hat das Verfahren in der Revision an die Zivilgerichte, hier die für Kartellsachen zuständige Kammer des LG Dortmund, verwiesen[8], wo der Fall verglichen wurde.

      1. LG Saarbrücken (2020)

Im Jahr 2010 hatte das LG Saarbrücken über den Regress eines Unternehmens gegen dessen langjährigen Vorstandsvorsitzenden und weitere Vorstandsmitglieder wegen einer Kartellbuße der EU von EUR 70 Mio.. sowie Anwaltskosten zu entscheiden. Es wies die Klage ebenfalls ab.[9] Das Urteil nimmt auch zur Frage der Verjährung solcher Ansprüche Stellung:

        1. Regress

Zumindest der Regress aus der Kartellbuße verletze, so das LG (Rn. 150 f.) den „nützlichen Effekt (effet utile)“ der Art. 101, 105 AEUV. Diese Normen sprächen der Kommission die Kompetenz zu, „die Kartellpolitik der Europäischen Union zu gestalten“, die dazu „im Rahmen der VO 1/2003 auf eine Politik der öffentlich-rechtlichen Verfolgung von Kartellen“ setze. Von ihr verhängte Geldbußen müssen eine hinreichend abschreckende Wirkung erzielen. In dessen Rahmen stellen Kartellbußen das wesentliche Element der abschreckenden Wirkung gegen Unternehmen dar. Könne das Unternehmen Ersatz von der Geschäftsleitung hierfür verlangen, so würden dies den Effekt abmildern und „mithin den Kern der öffentlich-rechtlichen Kartellverfolgung durch die Kommission und damit des Art. 101, 105 AEUV“ berühren. Nationales Gesellschaftsrecht dürften den nützlichen Effekt von Art. 101, 105 AEUV nicht verletzen; das aber sei bei „Regressierbarkeit von Geldbußen“ der Fall, „weil das Unternehmen, das nach der europarechtlichen Regelung bebußt werden soll, Teile der Buße auf Vorstandsmitglieder abwälzen könnte, die von Art. 101 AEUV nicht als Betroffene erfasst werden. Zudem bestünde noch die Gefahr weiterer Abwälzung auf D&O-Versicherer.“

        1. Verjährung

Bemerkenswerterweise sind die obigen Ausführungen des LG entscheidungsunerbliche obiter dicta, weil das LG die Ansprüche in erster Linie wegen Verjährung abwies. Dabei geht das LG von einem frühen Beginn der taggenauen 5-Jahres-Frist nach § 93 Abs. 3 AktG a.F. / § 93 Abs. 6 n.F. und § 24 EG-AktG aus: Die Frist beginnt, sobald ein Anspruch „entstanden“ ist, d.h. gemäß § 198 BGB, sobald ein Schaden eingetreten und klageweise geltend gemacht werden kann. Das kann auch sein, wenn erst ein erster Teilschaden eintritt, vorausgesetzt, der Teilschaden gehört zur gleichen Schadenseinheit, derentwillen später Ansprüche geltend gemacht werden. Zur „Schadenseinheit“ wiederum gehört der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht; er gilt bereits mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit den einzelnen Schadensfolgen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden konnte. Auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren, beginnen damit mit dem Eintritt des ersten Teilschadens zu verjähren (LG Saarbrücken, Rn. 101 f., m.w.N.). Nach dem LG löste daher bereits die Beauftragung der eingeschalteten Rechtsanwältin zur Beantwortung des an das Unternehmen gerichteten Auskunftsersuchens der EU-Kommission den Lauf der Verjährungsfrist aus. Denn, so das LG, „dieses Auskunftsersuchen setzte den Verdacht eines Kartells voraus […]. Genau auf die Teilnahme an diesem Kartell stützt die Klägerin auch ihre Regressansprüche.“ Das LG hielt die Ansprüche mit sehr eingehender Begründung für verjährt.

    1. Neueste Entwicklungen
      1. Zwischenverfügung des LG Dortmund (21.06.2023)

Dem tritt die Kartellkammer des LG Dortmund in einem Beschluss (Zwischenverfügung) vom 21.06.2023 entgegen[10]: Nach LG Dortmund verstößt die Beteiligung an einem nach Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB verbotenen Kartell gegen die Legalitätspflicht. Dass Dritte, etwa im Rahmen der Verletzung vertraglicher Beratungspflichten, gegenüber der Gesellschaft haften müssen, sei allgemein anerkannt. Nichts anderes kann nach dem LG für einen Geschäftsführer gelten. Denn anders als bei vertraglichen Beratungspflichten kann die Gesellschaft, welche nur durch ihr Organ, den Geschäftsführer, handeln kann, nicht etwa abweichend von dem erteilten Rat handeln und somit Schadensfolgen vermeiden. Vielmehr greifen hier Überwachungs- und Sanktionsmöglichkeiten nur ex post, nämlich nach vollzogener Handlung ein. Der Regress sei damit die einzig mögliche Sanktionsmaßnahme. „Seine grundsätzliche Anerkennung ist aus Sicht der Kammer mithin zwingend.“ Die ordnungsrechtlichen Sanktionen würden dadurch nicht unterlaufen. Zivil- und Ordnungswidrigkeitenrecht stünden eigenständig nebeneinander. Die primäre Zahlungspflicht des bebußten Unternehmens werde nicht in Frage gestellt, noch werde es regelmäßig zu einer vollständigen Entlastung des Unternehmens kommen, da die Bußen das Vermögen des Geschäftsführers und die D&O-Deckungssummen „oftmals“ überschritten. Schon der Umstand, dass das Unternehmen gleichsam in Vorleistung zu gehen habe, verbürge die Abschreckungs-bzw. Präventionsfunktion des Bußgeldes. Es würden hierdurch auch keine Fehlanreize gesetzt, da hinreichende Risiken für das Unternehmen bestehen blieben. Vielmehr würde der Verzicht auf den Regress eher einer gewissen Risikobereitschaft auf Seiten der Geschäftsführung, durch Kartellrechtsverletzungen Vorteile unmittelbar für das Unternehmen, aber mittelbar auch für sich selber zu generieren, Vorschub leisten. Auch die Bußgelddifferenzierung aus § 81 Abs. 4 GWB stünde nicht entgegen, denn diese betreffe nur ordnungswidrigkeitsrechtliche Erwägungen, nicht aber die Pflicht zur zivilrechtlichen Kompensation verursachter Schäden. Soweit im Übrigen ein Ausschluss des Regresses aufgrund des Abschöpfungscharakters des Bußgeldes diskutiert werde, könne dies im Streitfall dahinstehen, da im Streitfall keine Abschöpfung stattgefunden habe. Es komme auch keine Begrenzung der Haftung durch Vorteilsausgleichung in Betracht, da dem Unternehmen aus den Kartellen keine Vorteile, sondern im Gegenteil - und völlig unabhängig von den Geldbußen – „herbe Verluste“ entstanden seien. Auch Anwaltshonorare seien erstattungspflichtig, und zwar auch über RVG hinaus.

      1. OLG Düsseldorf (27.07.2023)

Der Kartellsenat des OLG Düsseldorf verneint demgegenüber in einer Entscheidung vom 27.07.2023 Regressansprüche[11]. Es ging um eine Geldbuße des BKartA von EUR 4,1 Mio. wegen Beteiligung an einem rechtswidrigen Informationsaustausch; daneben hatte das BKartA auch dem Geschäftsführer eine Buße auferlegt. Das LG Düsseldorf (Az.: 37 O 66/20 (Kart)) hatte die Klage des Unternehmens auf Schadenersatz hinsichtlich des Bußgelds abgewiesen, ihr hinsichtlich alle weiteren Schäden demgegenüber stattgegeben.

        1. Bußgeldregreß

Nach ausführlicher Darstellung des Streitstands lehnt das OLG den Regreß für Geldbußen nach dem GWB ab. In der eingehenden Begründung stellt das OLG auf folgende Überlegungen ab (Rn. 172 ff.):

Die Verbandsgeldbuße bedürfe notwendig einer Anknüpfungstat einer natürlichen Person. Dass das Gesetz in dieser Situation neben der persönlichen Bebußung der Leitungsperson eine Verbandsbuße vorsehe, spreche gegen einen Regress. Ferner seien die Sanktionen gegen Unternehmen und handelnde Leitungsperson unterschiedlich ausgestaltet, insbesondere die gegen das Unternehmen richte sich nach dem Gesamtumsatz des Unternehmens. Dies zeige, dass Sinn und Zweck der Unternehmensgeldbuße insbesondere darin bestehe, das rechtlich verselbständigte Vermögen der juristischen Person nachhaltig zu treffen. Entsprechend heiße es in der Begründung zum OWiG von 1967, dass mit der Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen der Zweck verfolgt wird, diesen die Vorteile abzunehmen, die ihnen durch Zuwiderhandlung ihrer Organe unrechtmäßig zugeflossen sind. Dies gelte in besonderem Maße unter Berücksichtigung des speziellen kartellrechtlichen Sanktionssystems nach dem der Gesetzgeber mit der Sanktionierung gerade das Unternehmen, nicht aber die natürliche Person nachhaltig belasten wolle. Dies leitet das OLG daraus ab, dass der Größenordnung der mit der Zuwiderhandlung in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehenden Umsatz (tatbezogener Umsatz) eine besondere Bedeutung für die Zumessung der Geldbuße für das Unternehmen zukomme. Auf dieses maßgebliche Bußgeldzumessungskriterium habe das Leitungsorgan aber „nahezu keinen Einfluss, da der tatbezogene Umsatz im Wesentlichen von der Größe des Unternehmens und seiner Stellung am Markt abhängt.“

Dies widerspreche auch nicht der Rechtsprechung des BGH, die in Beratungsfällen Regress gegen Banken und Steuerberater zulasse, wenn diese für Bußen für das falsch beratene Unternehmen zulasse.[12] Denn die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG setze zwingend die Anknüpfungstat einer für den Verband handelnden Leitungsperson voraus, so dass „denknotwendig mindestens zwei Rechtsträger (eine Leitungsperson und die Gesellschaft) als Sanktionsadressaten in Betracht kommen“. Wenn der Gesetzgeber in dieser Situation anordne, dass beide Parteien bebußt werden können und sollen, und zwar jede nach auf sie individuell abgestimmten Bemessungsfaktoren, handelt es sich dabei um eine Sanktionsregelung, die speziell auf diesen besonderen Fall der Verantwortlichkeit Mehrerer zugeschnitten ist. Im Unterschied dazu fehlt es in den Beraterfällen, in denen nur der Geschädigte der alleinige Sanktionsadressat ist, an einer (weiteren) sanktionsrechtlichen Regelung im Verhältnis Berater und Beratenem.

        1. Verjährung

Auch zur Verjährung der Geschäftsleiterhaftung bei Dauertatbeständen nimmt das OLG Stellung (Rn. 124 ff.):

Die Bestimmung des Verjährungsbeginns bei rechtswidrigem Dauerverhalten des Geschäftsführers hängt davon ab, ob man das fortdauernde Handeln/Unterlassen als eine einheitliche Dauerhandlung begreift oder es sich um mehrere, sich wiederholende neue Eingriffe handelt. Hierzu legt das OLG die Rechtsprechung des BGH dar, wonach bei Unterlassungshandlungen von einer einheitlichen Dauerhandlung auszugehen ist und die Verjährung nicht eingreift, solange der Eingriff noch andauert.[13] Bei einheitliche Tathandlungen wiederum beginnt dann, wenn eine Reihe von Maßnahmen auf einem einheitlichen Tatplan beruhen, die Verjährung nicht vor Abschluss der als einheitliches Geschehen anzusehenden schädigenden Handlung.[14] Dem schließt sich das OLG für Schadensersatzansprüche wegen andauernder Pflichtverletzungen gegenüber dem Unternehmen in Form von Kartellverstößen an, denen eine einheitliche und auf Dauer angelegte Grundabsprache zugrunde liegt. Nach der bußgeldrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründeten Einzelabsprachen, die lediglich eine kartellrechtswidrige Grundabsprache konkretisieren, regelmäßig auch für Zwecke des Zivilrechts keine selbständigen Taten (tatbestandliche Handlungseinheit).[15] Hiernach würde der gesetzlichen Wertung widersprechen, die zu einer Bewertungseinheit verbundenen Teilakte allein für die Frage der Verjährung wieder in Einzelakte aufzuspalten. Die Rechtsprechung des BGH zur tatbestandlichen Handlungseinheit füge sich überzeugend und nachvollziehbar in die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Verjährung ein, wonach bei Maßnahmen, die – wie es bei dem Bestehen einer Grundabsprache der Fall ist – auf einem einheitlichen Tatplan beruhen, die Verjährung nicht vor Abschluss der als einheitliches Geschehen anzusehenden schädigenden Handlung beginne.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

    1. Ausblick

Die Thematik ist vielschichtig, so dass der Entscheidung des BGH mit Spannung entgegenzusehen ist. Hier sei nur auf Folgendes hingewiesen.

      1. Pflichten der Aufsichtsorgane / Verjährung

Solange die Thematik nicht letztinstanzlich entschieden ist, können Aufsichtsorgane, die über die Geltendmachung von Ansprüchen in derartigen Fällen zu entscheiden haben, von deren Geltendmachung nicht allein mit dem Argument absehen, Regress sei rechtlich nicht möglich. Hierbei müssen sie auch die Regeln zur Verjährung beachten, die LG Dortmund und OLG Düsseldorf zum Verjährungsbeginn ausgearbeitet haben.

      1. EU-Recht

Das Urteil des OLG Düsseldorf äußert sich nicht zum EU-Recht, sondern beschränkt sich auf das GWB. Hierbei stützt es sich - wie das LG Saarbrücken - stark auf den Unterschied, den § 81 GWB zwischen den Sanktionsvorgaben für Leitungspersonen und denen für das Unternehmen macht. Ein solcher Unterschied besteht im EU-Recht nicht. Denn nach EU-Recht kann nur das Unternehmen bebußt werden. Hier kommen EU-rechtliche effet utile – Wertungen ins Spiel.[16]

      1. Wertung des BSIG?

Andere Wertungsaspekte können sich zudem aus der europäischen NIS-Richtlinie 2.0 ergeben, nach der die Verantwortlichen direkt in die Pflicht genommen werden sollen. Der Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes, mit dem das BSIG novelliert werden soll, sieht in § 38 Abs. 2 BSIG-E ausdrücklich vor, dass die Geschäftsleiter der Einrichtung für den entstandenen Schaden – damit sind Regressforderungen und Bußgeldforderungen gemeint – haften, und Abs. 3 schließt einen Verzicht auf Regressansprüche grundsätzlich aus. Nach der Gesetzesbegründung sollen auch Bußgeldforderungen vom Schadenbegriff umfasst sein.

      1. Webfehler im System?

Am Ende stellt sich auch die Frage, ob das Gesamtsystem der Unternehmensbußen nicht an einem systemischen Fehler krankt.[17]

      1. Deckung durch D & O – Versicherung?

Verneint man die Möglichkeit des Regresses, erübrigt sich die Frage der D&O-Deckung. Bejaht man den Regress demgegenüber, so stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der Deckung durch D&O – Versicherungen. Solche Deckung sich zunächst nicht mit der Erwägung zu verneinen, dass eine unmittelbare Versicherung von eigenen Bußgeldrisiken gegen § 138 BGB verstieße;[18] denn vorliegend geht es ja um die Deckung der Regresshaftung des Organmitglieds für die Buße.[19] Jedoch wird im Schrifttum auch bestritten, dass es sich beim Bußgeldregress um Vermögensschäden im Sinne der D&O-Versicherung handelt, da die Zahlung (indirekt) der Prävention diene.[20] Regelmäßig wird es aber auf die Formulierung der Versicherungsbedingungen ankommen. Diese schließen häufig den Innenhaftungsregress wegen Unternehmensbußgeldern ausdrücklich ein (carve in).[21] Zu berücksichtigen sind aber auch bei carve in zum Ersten Haftungsausschlüsse wegen Wissentlichkeit oder Vorsatz,[22] zum Zweiten, dass Bußgelder auch die Gewinne abschöpfen sollen, die die Tat für das Unternehmen abgeworfen hat (vgl. 17 Abs. 4 OWiG),[23] und zum Dritten, dass haftungsrechtlich die Grundsätze über die Vorteilsausgleichung anwendbar sind, soweit der Gesellschaft infolge der Tat Vermögensvorteile verbleiben[24]. Der erzielte Vorteil mindert folglich den Schaden, und dies gilt zwangsläufig auch für die Deckung, die ja einen Schaden voraussetzt.

[1] Z. B. Zimmermann, WM 2008, 433, 436 ff.; Wilsing, in: Krieger/Schneider, HdB Mangerhaftung, 2. Aufl. 2010, § 27, Rn. 20 ff.; Fleischer, DB 2014, 345, 347 f.; Hauger/Palzer, ZGR 2015, 33, 54 f.; Bayer/Scholz, GmbHR 2015, 449, 450 ff.; Grau/Dust, ZRP 2020, 134; Stancke, BB 2020, 1167 und ausführlich Kersting, ZIP 2016, 1266, alle m.w.N.

[2] BGH, 14.11.1996 – IX ZR 215/95, NJW 1997, 518.

[3] Überblick bei Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung, 2. Aufl. 2023, § 2, Rn. 399 ff.

[4] Zahlr. N. bei Thomas, NZG 2015, 1409, 1410, und Hauger/Palzer, ZGR 2015, 33, 68 ff.

[5] Dreher, FS Konzen, 2006, S. 85, 103 ff.; Thomas, NZG 2015, 1409, 1410, mit zahlr. N.; Thümmel, Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten, 5. Aufl. 2016, Rn. 225a; Baur/Holle, ZIP 2018, 459; Bunte, NJW 2018, 123; Lotze/Smolinski, NZKart 2015, 254 und zum Ganzen Leclerc, NZKart 2021, 220 m.w. N.

[6] LAG Düsseldorf, 20.1.2015 – 16 Sa 459/14, BB 2015, 1018, CB 2015, 127, ZIP 2015, 829 mit Anm. von Suchy, NZG 2015 591; Rust, ZWeR 2015, 299; Koch, VersR 2015, 655; Bachmann, BB 2015, 911.

[7] Das ist so nicht richtig, Reuter, BB 2016, 1283, 1288; zur Vorteilsausgleichung auch Stancke, BB 2020, 1167 ff. und Kersting ZIP 2016, 1266, 1271 ff.

[8] BAG vom 29.06.2017 – 8 AZR 188/15, ZIP 2017, 2424.

[9] LG Saarbrücken, Urteil vom 15.9.2020 - Az.: 7 HKO 6/16, CCZ 1/2021, 50.

[10] LG Dortmund, Beschluss vom 21.06.2023 - 8 O 5/22 (Kart), openJur 2023, 6762.

[11] Urteil vom 27.07.2023 - VI-6 U 1/22 (Kart).

[12] BGH, Urteil vom 31.1.1957, II ZR 41/56, NJW 1957, 586 – Bankenhaftung; BGH, Urteil vom 14.11.1996, IX ZR 215/95, NJW 1997, 518, 519 – Steuerberaterhaftung; BGH, Urteil vom 15.4.2010, IX ZR 189/09, Rn. 8, WM 2010, 993 f. – Steuerberaterhaftung.

[13] BGH, Urteil vom 18.9.2018, II ZR 152/17 juris, Rn. 17 – 18.

[14] BGH, Beschluss vom 14.7.2008, II ZR 202/07, NJW 2008, 3361.

[15] BGH, Urteil vom 29.11.2022, KZR 42/20, Rn. 90 – Schlecker; BGH, Urteil vom 19.5.2020, KZR 70/17, NZKart 2020, 535, Rn. 32 – Schienenkartell III.

[16] Näher Reuter, Unternehmensgeldbußen, Organregress, Grenzen der Versicherbarkeit und Gesellschaftsrecht: eine systemische Verletzung der Grundrechte der Anteilseigner? BB 2016, 1283, 1293; Reuter, Systematically Flogging the Wrong: EU Corporate Fines Violate the Fundamental Rights of Shareholders – The European Commission as Revenant of the Persian Great King Xerxes, EBLR 2021, 682, 701 ff. und 725 f.; Open Access Kurzfassung: ders., Flogging the Wrong: EU Corporate Fines Violate the Fundamental Rights of Shareholders, Journal of European Competition Law & Practice, 2020, 301 ff., https://doi.org/10.1093/jeclap/lpaa052.

[17] Reuter, Unternehmensgeldbußen, Organregress, Grenzen der Versicherbarkeit und Gesellschaftsrecht: eine systemische Verletzung der Grundrechte der Anteilseigner? BB 2016, 1283; Unternehmensbußen – ein verfassungsrechtlicher Holzweg?, ZIP 2018, 2298 ff.

[18] Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung, 2. Aufl. 2023, § 11, Rn. 80, Fn. 137, m. w. N.; Thomas, NZG 2015, 1409, 1416; näher Reuter, Unternehmensgeldbußen, Organregress, Grenzen der Versicherbarkeit und Gesellschaftsrecht: eine systemische Verletzung der Grundrechte der Anteilseigner? BB 2016, 1283, 1286 und 1288.

[19] Hauger/Palzer, ZGR 2015, 33, 64; Thomas, NZG 2015, 1409, 1416 f.; hierzu tendierend auch Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung, 2. Auf 2023, § 11, Rn. 86##; a. M. Koch, Liber Amicorum für M. Winter, S. 327, 331; Kaulich, Die Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft für Rechtsanwendungsfehler, Diss. 2012, S. 316,

[20] Gruber/Mitterlechner/Wax, D&O-Versicherung mit internationalen Bezügen, 2012, § 7, Rn. 8; m. w. N. bei Lenz, in: van Bühren (Hrsg.), Handbuch Versicherungsrecht, 6. Aufl. 2015, § 25, Rn. 62.

[21] Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung, 2. Aufl. 2023, 2014, § 11, Rn. 88 f.##; ausführlich Lenz, in: van Bühren (Hrsg.), Handbuch Versicherungsrecht, 6. Aufl. 2015, § 25, Rn. 58 ff., 62, 165.

[22] Ausführlicher Thomas, NZG 2015, 1409, 1417 ff.

[23] Lenz, in: van Bühren (Hrsg.), Handbuch Versicherungsrecht, 6. Aufl. 2015, § 25, Rn. 58, m. w. N., siehe zum abschöpfenden Charakter einer Geldbuße der Kommission auch BFH, Entscheidung v. 7. Dezember 2022 – I R 15/19.

[24] Näher Reuter, BB 2016, 1283, 1288. Bei Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen schließen sich regelmäßig mehrjährige Kartellschadensersatzklagen an die Bußgeldentscheidung an, bei denen um die Höhe des Schadens und somit spiegelbildlich um die Höhe des erlangten Vorteils gestritten wird. Erst nach Abschluss dieser Klagen, kann festgestellt werden, ob und in welcher Höhe ein Vorteil bei dem Unternehmen verbleiben wird.

  • xing
  • linkedin
  • twitter
Kategorien

, , ,