Allgemein

Das Unternehmenssanktionsrecht trifft die Falschen!

Der Beitrag nimmt kritisch zu dem jetzt vorliegenden Entwurf eines Gesetzs zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (VerSanG) Stellung und unterbreitet konkrete Änderungsvorschläge zur Erreichung des erklärten, aber durch den Entwurf nicht erreichbaren Ziels des Gesetzes, die Integrität der Wirtschaft zu stärken. Die kritische Würdigung leitet sich u.a. daraus ab, dass der Gesetzentwurf weder die gesellschafts- und haftungsrechtlichen Regeln, noch die principal-agent-Konflikte bei Rechtsverstößen berücksichtigt. Daher trifft der Entwurf nach Ansicht der Verfasser die Falschen und verfehlt sein Ziel.

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Gastbeitrag von RA Prof. Reuter im Handelsblatt vom 29.10.2019: Unternehmenssanktionen treffen die Falschen - oder: Die Bundesjustizministerin und Perserkönig Xerxes

480 v. Chr. setzt ein Sturm dem Heer des Perserkönigs Xerxes schwer zu, als es auf dem Griechenland-Feldzug den Hellespont überquert. Der Despot ließ daher die hochschlagenden Wellen der Meerenge zur Strafe mit 300 Rutenschlägen züchtigen. Jetzt legt Bundesjustizministerin Lambrecht den Entwurf für ein Verbandssanktionengesetz vor: Dort werden juristische Personen („Verbände“) mit drastischen Geldbußen für Straftaten belegt, die Manager aus dem Unternehmen heraus begehen. Das ist ebenso sinnlos und trifft obendrein die Falschen.

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Unternehmenssanktionen und Compliance: EuGH verschärft Unternehmenshaftung bei Wettbewerbsverstößen: „Effektive Rechtsdurchsetzung“ erfordert aber auch „effektiven Grundrechtsschutz“

Der EuGH hat für das EU-Bußgeldrecht einen weiten Unternehmensbegriff entwickelt. Danach ist „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform“, und zwar jeweils die gesamte „wirtschaftliche Einheit“, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Der EuGH hat diesen weiten Unternehmensbegriff vor kurzem auch auf den kartellrechtlichen Schadensersatz ausgedehnt, und zwar im Interesse „effektiver Rechtsverfolgung“. Der Artikel beschreibt das Urteil und seine praktischen Konsquenzen, er legt aber auch dar, dass „effektive Rechtsverfolgung“ auch „effektiven Grundrechtsschutz“ erfordert, soll der Rechtsstaat nicht auf der Strecke bleiben. Das wirkt sich auch verfahrensrechtlich aus.

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Diskussionsvorschlag: Für eine stärkere Berücksichtigung der Grundrechte der Anteilseigner bei Unternehmenssanktionen

Konzeptvorschlag für ein verfassungsgetreueres Recht der Unternehmenssanktionen:

Unternehmenssanktionen treffen der Sache nach die Anteilseigner. Die Anteilseiger tragen – insbesondere (aber nicht nur) in börsennotierten Aktiengesellschaften – für Rechtsverstöße, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden, keine Verantwortung. Sie können solche Rechtsverstöße nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung (§ 76 AktG) auch nicht verhindern. Unternehmenssanktionen können daher bei den Anteilseignern keine spezial- oder generalpräventive Wirkung entfalten. Damit sind sie ungeeignet, die Sanktionsziele des Gesetzgebers zu erreichen, und verstoßen gegen die – vom Bundesverfassungsgericht anerkannten – Grundrechte der Anteilseigner.

Unternehmenssanktionen (Bußgelder oder Strafen) setzen daher voraus, dass die Rechtsverstößen den Anteilseignern zugerechnet werden können. Hierfür wird ein Konzeptvorschlag unterbreitet, der sich auf das im Delikts- und Strafrecht allgemein anerkannte Delegationsprinzip stützt. Der Vorschlag hat zum Ziel, die (Verfassungs-)Gerechtigkeit bei Unternehmenssanktionen zu erhöhen, die Rechtssicherheit für Organmitglieder und D&O-Versicherer zu vergrößern und die Präventionswirkung der Sanktionen zu verstärken.

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