Verbandssanktionsgesetz: Große Koalition will in Fällen wie Wirecard Aktionäre und Gläubiger stärker strafen

I. Was ist gemeint?

Die Große Koalition will Unternehmenssanktionen mit einem neuen Gesetz verschärfen, dem „Verbandssanktionengesetz“. Das Gesetz sieht Geldstrafen bis zu 10 % des Konzernumsatzes sowie andere drastische Strafen vor. Für den Fall Wirecard kommt das Gesetz zwar zu spät. Der Fall Wirecard führt besonders hell vor Augen: Das Koalitionsvorhaben trifft die Falschen. Es ist verfehlt und verletzt die Verfassung.

II. Hintergrund

Unternehmen können für Straftaten ihrer Manager bisher nur per Ordnungswidrigkeit mit begrenztem Bußgeldrahmen geahndet werden. Jetzt soll der Sanktionsrahmen für größere Unternehmen auf 10 % des Konzernumsatzes angehoben werden. Ferner sollen Unternehmen für derartige Straftaten ihrer Manager grundsätzlich immer verfolgt werden, nicht mehr nur, wenn dies den Ermittlungsbehörden angemessen erscheint. Mit alledem sollen juristische Personen „empfindlich“ getroffen und rechtstreue Wettbewerber geschützt werden.

Immer drakonischere Unternehmensbußgelder werden in der Tat vielerorts als richtig empfunden. Der frühere NRW-Justizminister Kutschaty, auf den das Vorhaben zurückgeht und der es für die SPD in den Koalitionsverhandlungen Anfang 2018 formuliert hat, hat zuvor sogar ein Unternehmensstrafrecht verlangt: Unternehmen sollen als solche nicht nur mit Bußgeldern, sondern mit regelrechten Geldstrafen belegt werden, um „Straflosigkeit“ auch dann zu vermeiden, wenn einzelnen Mitarbeitern kein Verstoß nachgewiesen werden kann: Strafe muss sein, auch wenn man keine Täter findet!

Ist solches Rechtsempfinden richtig? Nein, denn Unternehmenssanktionen treffen die Falschen und erfüllen den Zweck nicht, dem sie dienen sollen1: Ziel von Unternehmensbußen sind Prävention und Repression, also die Verhinderung weiterer Taten und die Vergeltung. „Das Unternehmen“, also die Gesellschaft selbst, ist aber als juristische Person nichts als ein Stapel Papier beim Notar. An einem Stapel Papier kann man aber nichts vergelten und auf man kann auf ihn auch nicht einwirken. Beides geht nur bei Menschen. Damit kommen die Aktionäre in den Blick; diese tragen wirtschaftlch die Last der Unternehmensstrafe. Aber die Aktionäre haben zur Vergeltung typischerweise keinen Anlass gegeben. Sie haben auch keine Mittel, Rechtsverstößen vorzubeugen: Mit Hauptversammlungs-Reden lässt sich nicht für Compliance sorgen.

Unternehmensbußgelder sind daher ungeeignet, ihre Ziele zu erreichen – auch, wenn sie drakonisch ausfallen.2 Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat vor einiger Zeit zudem entschieden, Unternehmen seien nicht berechtigt, für Bußgelder, die ihnen von Kartellbehörden auferlegt werden, die betreffenden Manager, also die eigentlich Verantwortlichen, in Regress zu nehmen. Damit wird den Unternehmen zugleich der Rückgriff auf die D&O–Versicherungen abgeschnitten. Ferner dürfen sich Unternehmen auch nicht selbst gegen Bußgelder versichern, weil dies den Zweck des Bußgelds vereiteln würde. Unternehmensbußen sollen also „das Unternehmen“ treffen.

III. Der Fall Wirecard

Wirdecard führt vor Augen, wie verfehlt das Gesetzesvorhaben ist: Nach der Presse soll das seinerzeitige Management Luftbuchungen gemacht, Bilanzen gefälscht und Anleger irregeführt haben, und das in großem Stil. Bestätigt sich dies, handelt es sich um Straftaten der damaligen Manager. Nach dem Gesetz, das die Große Koalition plant, würde es sich aber obendrein um „Verbandsstraftaten“ handeln, d.h. um Straftaten von Wirecard selbst, für die Wirecard dann mit bis zu 10% des Konzernumsatzes bestraft werden kann. Denn nach dem Gesetzentwurf ist jede Manager-Straftat, „durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind“ eine „Verbandsstraftat“, für die der Verband (hier also die Wirecard Aktiengesellschaft) sanktioniert werden kann. Nach der Presse wird wegen Bilanzfälschung, Marktmanipulation, Betrug, insbesondere Kredit- und Kapitalanlagebetrug, Untreue und Insolvenzdelikten (Insolvenzverschleppung) ermittelt. Bei all‘ diesen Delikten geht es um Pflichten, „die den Verband treffen“. Wäre das geplante Verbandssanktionengesetz schon in Kraft, wäre Wirecard selbst dessen drakonischen Strafen ausgesetzt. Der Umstand, dass Wirecard selbst und seine Aktionäre betrogen wurde, spielt hierbei keine Rolle. Nur bei der Strafzumessung sind die Folgen der Tat für den Verband selbst und dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu „berücksichtigen“. Der Fall Wirecard zeigt aber, dass das Unternehmen und seine Aktionäre häufig schon genug gestraft sind; sie sind die Opfer.

Dass das Gesetz die Falschen trifft, wird besonders deutlich, weil das Unternehmen mittlerweile Insolvenz angemeldet hat. Die Aktionäre haben also bereits Totalverlust erlitten. Will der Staat seine Geldstrafen (10% des Konzernumsatzes!) jetzt zur Insolvenztabelle anmelden und auch noch die Insolvenzgläubiger schädigen?

IV.Verfassungsrechtliche Grenzen überschritten

Nun müssen sich Unternehmenssanktionen an den Grundrechten der Aktionäre messen lassen. Denn das Bundesverfassungsgericht schützt den Vermögensaspekt der Aktie, und dies besonders, wo die Aktie „Freiheit sichert“, also z.B. der Altersvorsorge dient. Die Politik der EZB, im Interesse hoch verschuldeter EU-Staaten und ihrer Banken Zinsen abzusenken, führt die Wichtigkeit der Aktie für die Vorsorge klar vor Augen. Das Verfassungsgebot, dass staatliche Eingriffe geeignet sein müssen, die gesetzten Ziele zu erreichen, zieht daher auch Sanktionen gegenüber Unternehmen Grenzen, die die Aktionäre treffen. Wie oben schon gesagt: Ziel von Unternehmensbußen ist die Verhinderung weiterer Taten und die Vergeltung. Die Aktionäre haben jedoch zur Vergeltung typischerweise keinen Anlass gegeben und können die Taten auch typischerweise nicht verhindern. Und: Die Anlage in Aktien ist rechtmäßig. Unternehmensbußgelder sind daher ungeeignet, ihre Ziele zu erreichen – auch, wenn sie drakonisch ausfallen. Damit sind sie nicht nur ungerecht, sondern verfassungswidrig.3

Hinzu kommt: Aktionäre wirtschaftlich mit Sanktionen für Verstöße anderer zu überziehen, ist „Sippenhaft“. Das Grundgesetz verbietet Sippenhaft. Will man auf die erwähnte Rechtsempfindung des Koalitionsvertrages, „Strafe muss sein“, empfindsam antworten: Die Sanktionierung der Falschen ermöglicht es den wahren Übeltätern, sich ins Fäustchen zu lachen (Bankenboni!), verbittert die grundlos Betroffenen und untergräbt auf Dauer den Rechtsfrieden. Aber auch ohne solche Empfindsamkeit: Die Regeln zu Unternehmensbußgeldern, Manager-Regressverbot, Versicherungs- und Aktienrecht haben bei aller Liebe zum Detail diejenigen aus dem Blick verloren, die wirtschaftlich die Suppe auszulöffeln haben – die Aktionäre.4

V. Die Behörden

Der Fall Wirecard unterstreicht auch einen zweiten Kritikpunkt: Das Verbandssanktionengesetz nimmt „hoheitliches Handeln“ von Sanktionen aus – also auch die BAFin. Nun hat es gerade in jüngerer Zeit Fälle großen behördlichen Versagens gegeben (z.B. bei der Love Parade in Duisburg5, im Krebsmedikamentenfall in Brandenburg6 und im Mißbrauchsfall Lügde7). Das Leid, das in diesen Fällen verursacht wurde, stellt auch drastische Wirtschaftsvergehen in den Schatten. Trotzdem will die Große Koalition hoheitliches Handeln, Bund und Länder freistellen. Dass der Gesetzgeber hier mit zweierlei Maß misst, erhärtet, dass auch Unternehmenssanktionen nicht der richtige Weg sind. Zurück zum Fall Wirecard: Wenn dort nicht einmal die aufsichtsführende öffentliche Körperschaft bestraft wird, warum dann die Aktionäre und die Gläubiger?

VI. Die fiskalischen Gründe für das Vorhaben sind unseres Rechtsstaats unwürdig

Staatsanwälte räumen ein, dass die Ermittlungsbehörden von den Finanzministerien seit langem ermuntert werden, bei Rechtsbrüchen, die aus Unternehmen heraus begangen werden, im fiskalischen Interesse nicht nur Manager, sondern auch die Unternehmen zu verfolgen. Unternehmensbußgelder und die Möglichkeit zur Abschöpfung der Gewinne (die grob und hoch geschätzt werden) überschreiten die Geldstrafen gegen einzelne Manager um mehrere Potenzen. Herr Kutschaty hat als seinerzeitiger NRW- Justizminister den oben erwähnten Vorschlag, Unternehmen per Strafrecht härter zu sanktionieren, gerade in einer Zeit gemacht, in dem der Finanzminister des Landes, Herr Walter-Borjans, den dritten gegen die Landesregierung geführten Verfassungsgerichtsprozess führen musste, weil der Landeshaushalt NRW wieder die Verschuldungsgrenzen der Landesverfassung brach8 und das Land auf der Suche nach weiteren Finanzmitteln war. All‘ dies erhellt, dass erhebliche fiskalische Interessen im Spiel sind. Strafrecht zur Einnahmenerzielung ist unseres Rechtsstaats unwürdig, auch wenn die Schulden ständig steigen.

VII. Fazit

Das Verbandssanktionengesetz ermöglicht es den eigentlich Verantwortlichen, sich ins Fäustchen zu lachen, verbittert die grundlos Sanktionierten und untergräbt den Rechtsfrieden sowie das Vertrauen in die Rechtsordnung. Die Große Koalition sollte von dem Vorhaben Abstand nehmen oder es so gestalten, dass es nicht die Grundrechte der wirklich Betroffenen, d.h. der Aktionäre, verletzt.9

Der Verfasser ist Partner bei GÖRG und beschäftigt sich mit Gesellschaftsrecht und allen Fragen der Managerhaftung und Unternehmenssanktionierung.

1 Ausführlicher Reuter, Unternehmensgeldbußen, Organregress, Grenzen der Versicherbarkeit und Gesellschaftsrecht: eine systemische Verletzung der Grundrechte der Anteilseigner?, Betriebs-Berater 2016, p. 1283, 1284; Reuter, Unternehmensbußen – ein verfassungsrechtlicher Holzweg, NZI 2018, 2298; zum EU- Recht: Reuter, EU Corporate Fines Hit the Wrong and Fail their Purpose: Empirical Considerations and their Consequences from the Perspective of Shareholders‘ Fundamental Right, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice, 2020 (erscheint demnächst).

2 Ausführlicher Reuter, Unternehmensgeldbußen, Organregress, Grenzen der Versicherbarkeit und Gesellschaftsrecht: eine systemische Verletzung der Grundrechte der Anteilseigner?, Betriebs-Berater 2016, p. 1283, 1284; Reuter, Unternehmensbußen – ein verfassungsrechtlicher Holzweg, NZI 2018, 2298; zum EU- Recht: Reuter, EU Corporate Fines Hit the Wrong and Fail their Purpose: Empirical Considerations and their Consequences from the Perspective of Shareholders‘ Fundamental Right, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice, 2020 (erscheint demnächst).

3 Ausführlicher Reuter, Unternehmensgeldbußen, Organregress, Grenzen der Versicherbarkeit und Gesellschaftsrecht: eine systemische Verletzung der Grundrechte der Anteilseigner?, Betriebs-Berater 2016, p. 1283, 1284; Reuter, Unternehmensbußen – ein verfassungsrechtlicher Holzweg, NZI 2018, 2298; zum EU- Recht: Reuter, EU Corporate Fines Hit the Wrong and Fail their Purpose: Empirical Considerations and their Consequences from the Perspective of Shareholders‘ Fundamental Right, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice, 2020 (erscheint demnächst).

4 Ausführlicher Reuter, siehe vorstehende Fn., sowie Strenger/Redenius-Hövermann/Reuter, Das Unternehmenssanktionsrecht trifft die Falschen!, ZIP 2020, 1060, auch mit Vorschlägen für eine verfassungskonforme Gestaltung.

5 Vgl. Einstellungsbeschluss vom 04.04.2020, S. 35: „Maßgeblich für die Fehler in der Durchführungsphase dürften darüber hinaus auch erhebliche, vorhersehbare und jedenfalls zum Teil vermeidbare Störungen in der Kommunikation der beteiligten Institutionen, insbesondere auch der Landespolizei, sowie darauf aufbauende, größtenteils lageabhängig, bisweilen entgegen vorheriger Absprachen getroffene Entscheidungen gewesen sein“:https://www.lg-duisburg.nrw.de/behoerde/loveparade/zt_behinderte/so_pe/2020_05_04-PE-65- anonymisierter-Beschluss-im-Wortlaut.pdf; dort heißt es,

6 Tagesspiegel vom 21.08.2018; „:https://www.tagesspiegel.de/berlin/medikamentenskandal-brandenburgs-gesundheitsministerin-entzieht-pharmafirma-betriebserlaubnis/22824300.html:„massive Versäumnisse und Kommunikationspannen“ im Gesundeitsministerium.

7 „:https://de.wikipedia.org/wiki/Missbrauchsfall_L%C3%BCgde,, Ziff. 5: „schwere Versäumnisse im Vorgehen von Polizei, Jugendämtern und Familienhilfe-Organisationen“.

8 Gegenstand eines Verfahrens vor dem VerfGH NRW war; der VerfGH erklärte den Hauhalt wegen überhöhter Kreditaufnahme für verfassungswidrig (Einerseits: Bericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2012 zur Initiative zur Einführung eines Unternehmensstrafrechts unter II 1; vgl. dazu „:http://www.jm.nrw.de/JM/justizpolitik/jumiko/beschluesse/2013/herbstkonferenz13/zw3/TOP_II_5.pdf vom 14. November 2013, und „:http://www.jm.nrw.de/JM/justizpolitik/jumiko/beschluesse/2013/herbstkonferenz13/zw3/TOP_II_5_Gesetzentw urf.pdf, 3. September 2013; andererseits: VerfGH NRW, Urt. v. 12.03.2013, Az. VerfGH 7/11).

9 Strenger/Redenius-Hövermann/Reuter, Das Unternehmenssanktionsrecht trifft die Falschen!, ZIP 2020, 1060; Reuter, Diskussionsvorschlag: Für eine stärkere Berücksichtigung der Grundrechte der Anteilseigner bei Unternehmenssanktionen, ZIP 2019, 1157.

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