Haftung und Regreß

Genuß ohne Reue oder: Entlastet die Zustimmung des Aufsichtsorgans den Geschäftsleiter im Rahmen der Business Judgment Rule?

Hat der Aufsichtsrat oder Beirat eines Unternehmens einer Maßnahme der Geschäftsleitung im Vorfeld zugestimmt und verursacht die Maßnahme später Schaden, so fragen die auf Schadensersatz verklagten Geschäftsleiter in der Praxis immer wieder, ob das Verhalten des Aufsichtsorgans sie nicht entlastet. Jedoch kann sich nach der Rechtsprechung und § 93 Abs. 4 S. 2 AktG ein Gesellschaftsorgan grundsätzlich nicht durch Verweis auf Verfehlungen anderer Organe entlasten. Eine andere Frage ist es aber, ob das Verhalten des Aufsichtsorgans im Rahmen der Business Judgment Rule zu einer Entlastung führen kann, nämlich dann, wenn sich aus dem Verhalten des Aufsichtsorgans ableiten ließe, dass die schadenstiftende Maßnahme „vertretbar“ war. Der nachfolgende Beitrag bejaht die Frage. Sie spielt in vielen D&O-Streitigkeiten eine Rolle, und sie hat Konsequenzen für die Zusammenarbeit zwischen den Organen.

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Verbandssanktionen und Compliance: Haftungs- und zivilrechtliche Folgen von Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften - Neue Entwicklungen

In Sachen Cum/Cum und Cum/Ex hat sich seit unserem letzten Legal Update viel getan. Dies gilt nicht nur steuer- und strafrechtlich, sondern auch für den Aspekt der zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche unter den Beteiligten. Diese können in vielfacher Weise entstehen, z.B. als Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung, aus Geschäftsleiterhaftung (D&O Haftung) oder auf Innenausausgleich, wenn die steuerlichen Zwecke verfehlt werden, ein Beteiligter an derartigen Geschäften mithin Steuern und Zinsen nachzahlen muss, die anderen Beteiligten aber nicht, und die Last damit in einer Weise verteilt wird, die den ursprünglichen Verhältnissen nicht entspricht.
In unseren vorangegangenen Updates haben wir dargelegt, dass die Wahrung oder Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Jahre 2019 geboten sein kann. Unser Update skizziert neuere Entwicklungen.

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Unternehmenssanktionen und Compliance: EuGH verschärft Unternehmenshaftung bei Wettbewerbsverstößen: „Effektive Rechtsdurchsetzung“ erfordert aber auch „effektiven Grundrechtsschutz“

Der EuGH hat für das EU-Bußgeldrecht einen weiten Unternehmensbegriff entwickelt. Danach ist „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform“, und zwar jeweils die gesamte „wirtschaftliche Einheit“, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Der EuGH hat diesen weiten Unternehmensbegriff vor kurzem auch auf den kartellrechtlichen Schadensersatz ausgedehnt, und zwar im Interesse „effektiver Rechtsverfolgung“. Der Artikel beschreibt das Urteil und seine praktischen Konsquenzen, er legt aber auch dar, dass „effektive Rechtsverfolgung“ auch „effektiven Grundrechtsschutz“ erfordert, soll der Rechtsstaat nicht auf der Strecke bleiben. Das wirkt sich auch verfahrensrechtlich aus.

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Unternehmenssanktionen und Regress am Beispiel von Cum/Cum- und Cum/Ex-Transaktionen: Erste zivilgerichtliche Entscheidungen [Teil 1]

In den Medien ist breit über die Cum/Ex- und sodann auch über die Cum/Cum-Transaktionen berichtet worden, an denen sich viele Banken und Investoren in der Vergangenheit beteiligt haben. Die Fälle haben zu umfangreichen Verfahren der Finanzbehörden geführt, die auch bereits in eine ganze Reihe von Rückforderungsbescheiden gegen unterschiedlichste Beteiligte gemündet (z.B. Investoren, Fonds, Banken und Depotbanken). Bei Cum/Ex gibt es auch weitreichende Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaften. Es nimmt vor diesem Hintergrund nicht Wunder, dass mittlerweile auch zivilrechtliche Verfahren bekannt geworden sind, in denen es darum geht, wer die Lasten tragen muss, die mit den steuerlichen Zahlungsbescheiden für die betroffenen Finanzinstitute oder Investoren einhergehen. Einigen instanzgerichtlichen Regressverfahren vor den Zivilgerichten lassen sich erste Wegweiser für diese Regressfragen entnehmen, aber auch Rückschlüsse auf die zugrunde liegende Haftung ziehen:

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Generalanwalt beim EuGH: Konzernhaftung im Kartelldeliktsrecht

In einem Vorabentscheidungsverfahren aus Finnland (Rs. C-724/17) hat der EuGH erstmals die Möglichkeit, die im Schrifttum sehr umstrittene Frage zu klären, ob die Person desjenigen oder derjenigen, die wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, nach Art. 101 bzw. 102 AEUV oder nach nationalem Recht zu bestimmen sind.

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