Wer ist „das Unternehmen“? Streit der Landgerichte über eine philosophische Frage mit harten Bußgeldkonsequenzen

    1. Einleitung: Der Streit der Landgerichte

Der gesetzgeberische Tumor immer härterer Unternehmenssanktionen verzweigt sich in alle Kapillaren unserer Rechtsordnung und nimmt vielgestaltige Formen an. Eine davon ist Art. 83 DSGVO, wonach die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde „sicherzustellen“ hat, dass „die Verhängung von Geldbußen … für Verstöße gegen diese Verordnung … in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ ist; ferner sieht die Vorschrift auch – umsatzbezogene - Unternehmensbußen vor. Die unklare Vorschrift und deren Umsetzung durch § 41 Absatz 1 BDSG hat einen Streit der Landgerichte Bonn und Berlin ausgelöst, ob damit der Schuldgrundsatz aufgegeben ist und Geldbußen gegen das Unternehmen verhängt werden können (müssen), auch wenn man nicht weiß, wer Täter war. LG Bonn[1] hält sich nach EU-Recht für verpflichtet, auch dann zu sanktionieren, wenn ein Pflichtverstoß vorliegt, ohne dass Verschulden auf Leitungsebene nachgewiesen worden ist; LG Berlin[2] will demgegenüber bei § 30 OWiG bleiben, auf den deutschverfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz nicht verzichten und verlangt den Nachweis, dass Organmitglieder oder Repräsentanten den Verstoß verschuldet haben.[3] Der Streit ist Brennglas für Fragen, die sich nicht nur beim Datenschutz, sondern bei Unternehmensbußen aller Art stellen: Haftet „das Unternehmen“, weil es rechtlich eine „Person“ ist oder weil ihm die Verstöße anderer „zugerechnet“ werden? Welche Personen sind das? Genügt es für Bußgelder, wenn die Strafverfolger lediglich darlegen, „das Unternehmen“ habe den Verstoß begangen, auch wenn man nicht weiß, wer der Täter ist und wie es zum Verstoß kam? Wie weit überformt die EU-Vorgabe, EU-Recht „wirksam“ durchzusetzen (effet utile), deutsche Grundrechte? Und welchen effet utile entfalten EU-Grundrechte als Widerlager gegenüber dem strafenden Staat? Kristallisationspunkt solcher Fragen waren bisher die hohen Bußgelder im Kartellrecht, ein Bereich, in dessen Rahmen sich ein weiterer Konflikt zwischen EuGH und BVerfG schürzt. Es war aber nur eine Frage der Zeit, bis die hohen Bußen, die die DSGVO den nationalen Gesetzgebern vorschreibt, den Datenschutz zum einem weiteren neuralgischen und schmerzhaften Austragungsort für diese Fragen machen würde. Dem soll dieser Artikel nachgehen. Denn der Streit der Landgerichte lässt die tektonischen Platten erkennen, die bei Unternehmenssanktionen kollidieren, und in dieser Kollision sind „effektive Rechtsdurchsetzung“ einerseits und Grundrechte und Schuldgrundsatz andererseits in Konkordanz zu bringen. Um es vorweg zu schicken: Aus Sicht des Verfassers ist dem LG Berlin Recht zu geben.

    1. Ausgangslage

Die Landgerichte vertreten unterschiedliche Positionen zur Frage, ob Art. 83 DSGVO eine „unmittelbare“ Haftung von juristischen Personen begründet oder ob die Verhängung eines Bußgelds, wie sonst üblich, davon abhängt, dass die Voraussetzungen des § 30 OWiG erfüllt sind. Dies hat folgenden Hintergrund

      1. Haftungsvoraussetzungen nach § 30 OWiG

Nach § 30 OWiG kann gegen eine juristische Person eine Geldbuße verhängt werden, wenn die in Abs. 1 Nr. 1-5 OWiG genannten Vertretungs- und Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen, durch die dem Verband obliegende Pflichten verletzt werden oder dieser bereichert wird oder werden sollte.

Die dogmatische Einordnung des § 30 OWiG ist ungeklärt. Überwiegend wird die Vorschrift dahin verstanden, dass sie eine eigene Verantwortlichkeit der juristischen Person begründet. Im Kern soll es also nicht um fremdes (zugerechnetes) Fehlverhalten, sondern um ein eigenes Fehlverhalten der juristischen Person gehen. Umstritten ist freilich, wie diese Verantwortung zu konstruieren ist. Zum Teil wird auf vorgelagertes Organisationsverschulden des Verbandes abgestellt, das dann als Haftungs- bzw. Zurechnungsgrund dienen soll. (Das ist allerdings ein Zirkelschluss, denn auch vorgelagertes Verschulden geht ja auf Leitungspersonal zurück, nicht auf den Gründungsakt der juristischen Person.) Andere wollen im Sinne einer organschaftlichen Verbandstäterschaft darauf abstellen, dass die juristische Person die Ordnungswidrigkeit oder Straftat „selbst“ durch einen ihrer Repräsentanten begeht.[4] Der BGH spricht von einer „bußgeldrechtliche[n] Sanktion für Organtaten“[5]. Jenseits dieser unterschiedlichen Beschreibungen der Zurechnung kommt im Verfahrensrecht zum Ausdruck, dass das OWiG definierte Handlungen der Leitungspersonen und die Sanktionierung der handelnden Leitungspersonen in den Mittelpunkt stellt und die Bebußung der juristischen Person als daraus abgeleitete Nebenfolge einstuft. Entsprechend können nur natürliche Personen „Täter“ und damit „Betroffene“ eines Bußgeldverfahrens sein; die juristische Person ist nach § 30 Abs. 4 OWiG verfahrensrechtlich lediglich „Nebenbeteiligte“.[6]

      1. Keine „Mosaiktheorie“

Stets erforderlich ist es nach dem BGH, dass eine Leitungsperson als natürliche Person rechtswidrig und schuldhaft eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen, also in ihrer Person alle Tatbestandsmerkmale des betreffenden Delikts verwirklicht, hat.[7] Es reicht für § 30 OWiG nicht aus, wenn unterschiedliche Leitungspersonen die verschiedenen (objektiven und subjektiven) Tatbestandselemente verwirklicht haben; diese können nicht zu einem Mosaik zusammengelegt und hierauf eine Geldbuße gegen die juristische Person gestützt werden. Der BGH hat in seinem zitierten Beschluss vom 10.08.2011 ausgeführt, Grundlage für die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person nach § 30 OWiG sei eine bestimmte Tat, durch die eine der juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft obliegende Pflicht verletzt wurde. Diese Tat ist im Bußgeldbescheid näher zu bezeichnen. Unter dem Begriff der Tat wiederum ist nach dem BGH der im Bußgeldbescheid bezeichnete Lebensvorgang zu verstehen, aus dem die Berechtigung zur Verhängung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft hergeleitet wird. Er umfasst alle mit dem Tatvorwurf zusammenhängenden Vorkommnisse, auch wenn sie im Bußgeldbescheid selbst nicht ausdrücklich erwähnt sind. Auch wenn sich ein Bußgeldbescheid nur auf die Pflichtverletzung durch einen bestimmten, konkret benannten Verantwortlichen stützt, so lassen sich der Umfang einer der juristischen Person als Nebenbetroffener gemäß § 30 Abs. 4 OWiG anzulastenden Pflichtverletzung und die gebotenen Rechtsfolgen nach dem BGH nicht ohne Prüfung der Frage bestimmen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang andere für das Unternehmen gemäß § 30 OWiG Verantwortliche sich im konkreten Fall ebenfalls pflichtwidrig verhalten haben. Nach dem BGH liegt auch bei Mitverantwortung mehrerer Leitungspersonen immer nur eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne vor, und es kann nur eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Gesellschaft verhängt werden, wenn Leitungspersonen die Tat selbst begangen (oder gemäß § 130 OWiG Aufsichtspflichten verletzt) haben. Allerdings soll die Unternehmensbuße nach dem BGH nicht davon abhängen, ob nachgewiesen werden kann,, welche von mehreren in Frage kommenden Leitungspersonen ihre Leitungspflichten verletzt hat. Notwendig ist allein die Feststellung, dass eine Leitungsperson im Sinne von § 30 OWiG die Zuwiderhandlung vorwerfbar begangen hat..[8]

    1. Die Entscheidungen der Landgerichte Berlin und Bonn: Juristische Person als eigentlicher Täter?

Das LG Berlin hielt mit Beschluss vom 18.02.2021 einen Bußgeldbescheid des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für unwirksam, in dem der juristischen Person als solcher die vorsätzliche Verwirklichung von Ordnungswidrigkeitstatbeständen vorgeworfen und sie somit (als Betroffene, nicht lediglich als Nebenbeteiligte des Bußgeldverfahrens) wie eine natürliche Person behandelt wurde.[9] Das LG Berlin beanstandete den Bescheid; nur natürliche Personen könnten eine Ordnungswidrigkeit begehen, wohingegen juristischen Personen lediglich Handlungen ihrer Organmitglieder oder Repräsentanten zugerechnet werden könnten.[10]

Der Beschluss des LG Berlin steht im Gegensatz zum zuvor ergangenen Beschluss des LG Bonn[11], das § 30 OWiG außer acht lassen will. Die Position des LG Bonn überzeugt nicht:[12]

Über § 41 Absatz 1 BDSG findet § 30 OWiG auch für Verstöße nach Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO Anwendung. Nach LG Bonn kommt der DSGVO demgegenüber Anwendungsvorrang vor nationalen Vorschriften zu und nationale Vorschriften wie § 41 Abs. 1 BDSG in Verbindung mit §§ 30, 130 OWiG seien wegen des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit (effet utile) so auszulegen, dass ihre Anwendung nicht zu Vollzugsdefiziten führen könne; wo dies nicht gelänge, seien sie gar nicht anzuwenden. Schließlich lasse sich den Erwägungsgründen der DSGVO entnehmen, dass der europäische Verordnungsgesetzgeber das Sanktionsregime des europäischen Kartellrechtes habe nachbilden wollen, dem eine unmittelbare Verbandshaftung zugrunde liege. Danach würde es gerade keine Tathandlung einer natürlichen Person bedürfen, die dem Verband zugerechnet werden müsste (Anknüpfungstat). Vielmehr sei die juristische Person selbst Täter und nach dem insoweit unmittelbar anwendbaren Unionsrecht auch schuldfähig.

Hiermit verkennt das LG Bonn zum Ersten, dass Art. 83 Abs. 1 DSGVO nur Geldbußen verlangt, die „in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Geldbußen für Handlungen, die keiner handelnden natürlichen Person vorgeworfen werden können, sind aber weder wirksam, noch verhältnismäßig, noch abschreckend; dies gilt auch, wenn man (anders als oben B und C dargelegt) nicht auf die Anteilseigner abstellen will (vgl. zum Schuldprinzip oben B III 1 und E II 3#), und trägt dem erwähnten Freiraum der Mitgliedstaaten bei Umsetzung von EU-Recht im Wege von Kriminalstrafen und Maßnahmen gleicher Wirkung Rechnung (vgl. oben E I 2#). Zum Zweiten verkennt das LG Bonn Art. 83 Abs. 6 DSGVO, wonach die Mitgliedstaaten im Sanktionsbereich „angemessene Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren“ vorsehen müssen. Dieser (sich auch aus EU-Primärrecht ergebenden, in Art. 83 Abs. 6 DGSVO nur deklaratorischen) Verpflichtung trägt § 41 Abs. 1 BDSG mit seinem Verweis auf das OWiG Rechnung; denn das OWiG sieht ein „ordnungsgemäßes Verfahren“ vor und dazu gehört jedenfalls auch die verfahrensrechtliche Position juristischer Personen gemäß § 30 Abs. 4 OWiG und deren Voraussetzungen. § 41 BDSG klammert hierbei §§ 17, 35, 36 OWiG aus, weil die DSGVo für die Regelungsmaterie dieser Vorschriften, namentlich Bußgeldhöhe und Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, abschließende Regelungen getroffen hat.[13] Für den Bereich der Zurechnung schuldhaften Verhaltens ist dies freilich nicht der Fall, so dass § 30 OWiG einbezogen bleibt.[14] Das ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des § 41 BDSG.[15] Zum Dritten ist § 30 OWiG Ausdruck des Schuldprinzips[16], und dieses gehört zum Bestand deutschen Verfassungsrechts, der nach dem BVerfG auch durch EU-Recht nicht abgetragen werden kann[17].

Die Sichtweise des LG Bonn würde überdies im Ergebnis nach Art eines Mosaiks dazu führen, dass unterschiedliche Merkmale eines Ordnungswidrigkeiten-Tatbestands von unterschiedlichen Personen im Unternehmen erfüllt und sodann zusammengefügt werden können. Ein Unwerturteil über eine Tat als vorwerfbarer Pflichtverstoß setzt jedoch voraus, dass eine Person die gesamten Tatbestandsmerkmale verwirklicht und überblickt, also ein Verstoß vorliegt, nicht nur die zufällige Koinzidenz unterschiedlicher Handlungsbruchstücke. Es ist ferner darauf hingewiesen worden, dass die Annahme einer unmittelbaren Unternehmenshaftung mit § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG nicht vereinbar wäre.[18] Überdies lasse sich weder Art. 83 DSGVO noch Erwägungsgrund 150 entnehmen, dass die DSGVO ein „Sonderbußgeldrecht“ im Sinne einer unmittelbaren Erfolgshaftung der Unternehmen statuiere. Eine solche Lesart würde dem Gesetzlichkeitsprinzip sowie dem Schuldprinzip als grundlegende Verfahrensgarantien im Sinne des Art. 83 Abs. 8 DSGVO zuwiderlaufen.[19] Richtigerweise müssen also alle üblichen Voraussetzungen des § 30 OWiG erfüllt sein.

    1. Echo der Auseinandersetzung im Rahmen der Diskussion um den Entwurf des Verbandssanktionsgesetzes („VerSanG-E“)
      1. Nervenknoten und Peripherie

Dass die Streitfrage grundsätzliche Bedeutung hat, zeigt die Diskussion um den nicht zum Gesetz gewordenen Entwurf des Verbandssanktionsgesetzes von 2020 („VerSanG-E“): Im Rahmen dieser Diskussion ist gefordert worden, dass Sanktionierung wie bei § 130 OWiG einen schuldhaften Organisations- oder Aufsichtsmangel auf Leitungsebene voraussetzt; ein bloß objektiv bestehender Organisationsmangel könne nicht genügen.[20] Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum VerSanG-E zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung von angemessener Vorkehrungen durch eine Leitungsperson im Verband Voraussetzung für eine Sanktionierung sein muss.[21] Anne Wehnert[22] hat im Rahmen dieser Diskussion plastisch auf die oben skizzierte Konzeption des § 130 OWiG hingewiesen: Bei Erlass des § 130 OWiG habe der Gesetzgeber anerkannt, dass er bei der „Abgrenzung der Anknüpfungstat, die als Grundlage einer Sanktion gegen die juristische Person … angesehen werden kann, nicht freigestellt [ist]. Der Verfassungsgrundsatz, dass Strafe Schuld voraussetzt, gilt nicht nur bei Kriminalstrafen, sondern ebenso bei strafähnlichen Sanktionen (BVerfGE9, 167 … [folgen weitere Zitate]) und hier auch bei einer solchen gegen juristische Personen (BVerfGE 20, 323 …)“.[23] Wo die Sanktion gegen eine juristische Person verhängt wird, wird „das Gebilde der juristischen Person für das Versagen im Leitungsbereich, also gleichsam für das Verschulden in seinem eigenen Nervenzentrum, verantwortlich“ gemacht. [24] Damit sind Unternehmenssanktionen nicht vereinbar, die nicht mehr Verstöße im „Nervenzentrum“ voraussetzen, sondern nur noch die Begehung eines betriebsbezogenen „Jedermann-Delikte“ voraussetzen, also alle Bereiche des Unternehmens bis zum letzten Mitarbeiter erfassen.[25] Zu einer solchen Sanktionierung würde die Position des LG Bonn führen.

      1. Empirische Lage

Dies gilt umso mehr, wenn man sich die Erkenntnisse der empirischen Forschung zu den Gründen und zur Prävention von Wirtschaftskriminalität vor Augen führt: Danach ist festzuhalten: (1) Unternehmensbußen entfalten keine oder kaum präventive Wirkung. (2) Wirtschaftskriminalität entsteht durch vielschichtige Interaktion zwischen Täter-Persönlichkeiten und äußeren Umständen. (3) Es ist praktisch unmöglich, sowohl zukünftige Täter als auch zukünftige Situationen, in denen es zu Rechtsbrüchen kommt, im Voraus zu identifizieren. (4) Es erscheint zwar möglich ist, die Chance auf Rechtstreue durch Präventivmaßnahmen zu erhöhen; ein Ausschluss ist aber unmöglich.

Nun sind es die handelnden Personen auf Leitungsebene, die für angemessene Präventivmaßnahmen zuständig sind, also gerade diejenigen, die den „Nervenknoten“ des Unternehmens bilden.[26]

    1. Grundrechte der Anteilseigner

Ceterum censeo: Der Verfasser vertritt die Ansicht, dass Unternehmenssanktionen (also auch § 30 OWiG und des EU-Kartellrechts) die Grundrechte der Anteilseigner verletzen.[27] Auf der Grundlage dieser Ansicht verliert die obige Auseinandersetzung ihren Belang. Verfassungswidrig ist hiernach § 130 OWiG auch dann, wenn man dessen restriktiverer Auslegung durch das LG Berlin folgt.

[1] LG Bonn, Urt. v. 11.11.2020 – 20 OWi 1/20.

[2] LG Berlin, Beschl. v. 18.2.2021 – 526 OWi LG 212 Js-OWi 1/20, ZD 2021, 270 Rn. 11.

[3] LG Berlin, Beschl. v. 18.2.2021 – 526 OWi LG 212 Js-OWi 1/20, ZD 2021, 270 Rn. 8, 10.

[4] KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, § 30 Rn. 3 ff.

[5] BGH, Beschl. v. 10.08.2011 − KRB 55/10, Rn. 11 bis 16, NJW 2012, 164.

[6] Ausführlicher Wehnert, Die Verbandsverantwortlichkeit im Entwurf des Verbandssanktionengesetzes, Festschrift Reuter, Köln 2021, S. 523, 531 f., auch zu den Ausnahmen.

[7] Venn/Wybitul, Die bußgeldrechtliche Haftung von Unternehmen nach Art. 83 DS-GVO, NStZ 2021, 204 (205).

[8] BGH, Beschl. v. 10.08.2011 − KRB 55/10, Rn. 11 bis 16, NJW 2012, 164; dazu Wehnert, Die Verbandsverantwortlichkeit im Entwurf des Verbandssanktionegesetzes, Festschrift Reuter, Köln 2021, S. 523, 530 ff.

[9] LG Berlin, Beschl. v. 18.2.2021 – 526 OWi LG 212 Js-OWi 1/20, ZD 2021, 270 Rn. 11.

[10] LG Berlin, Beschl. v. 18.2.2021 – 526 OWi LG 212 Js-OWi 1/20, ZD 2021, 270 Rn. 8, 10; ausführlich Venn/Wybitul, Die bußgeldrechtliche Haftung von Unternehmen nach Art. 83 DS-GVO, NStZ 2021, 204.

[11] LG Bonn, Urt. v. 11.11.2020 – 20 OWi 1/20.

[12] Venn/Wybitul, Die bußgeldrechtliche Haftung von Unternehmen nach Art. 83 DS-GVO, NStZ 2021, 204, zugleich Anm. zu LG Bonn, Urt. v. 11.11.2020 – 20 OWi 1/20.

[13] LG Berlin, Beschl. v. 18.2.2021 – 526 OWi LG 212 Js-OWi 1/20, ZD 2021, 270 Rn. 20 unter Verweis auf BT-Drs. 18/11325, S. 108 zu § 41.

[14] LG Berlin, Beschl. v. 18.2.2021 – 526 OWi LG 212 Js-OWi 1/20, ZD 2021, 270 Rn. 20, m.w.N.

[15] Ausführlich LG Berlin, Beschl. v. 18.2.2021 – 526 OWi LG 212 Js-OWi 1/20, ZD 2021, 270 Rn. 24, m.w.N.

[16] LG Berlin, Beschl. v. 18.2.2021 – 526 OWi LG 212 Js-OWi 1/20, ZD 2021, 270 Rn. 25, m.w.N.

[17] BVerfG, Urt. v. 24.04.2013, 1 BvR 1215/07 – Antiterrordatei; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 22.10.1986, 2 BvR 197/83 – Solange; ausführlicher ausführlicher G. Dannecker, Der Grundrechtsschutz im Kartellordnungswidrigkeitenrecht im Lichte der neueren Rechtsprechung des EuGH, NZKart 2015, 25, 26; Böse, Das Unternehmensstrafrecht im Spiegel völker- und unionsrechtlicher Vorgaben, in Jahn/Schmitt-Leonardy/Schoop (Hrsg.), Das Unternehmensstrafrecht und seine Alternativen, Baden-Baden 2016, S. 88, 104 ff; Reuter, Unternehmensgeldbußen, Organregress, Grenzen der Versicherbarkeit und Gesellschaftsrecht: eine systemische Verletzung der Grundrechte der Anteilseigner?, BB 2016, 1283, Reuter, Schadensersatz und Bußgelder des Unternehmens bei Ad hoc-Pflichtverstößen – Ein Verstoß gegen die Grundrechte und die Treuepflicht der Aktionäre?, NZG 2019, 321, 331 ff.

[18] Wybitul/Venn, Verteidigung von Unternehmen gegen Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO, ZD 2021, 343, 346.

[19] Venn/Wybitul, Die bußgeldrechtliche Haftung von Unternehmen nach Art. 83 DS-GVO, NStZ 2021, 204, 206 ff.

[20] DStV, S. 11 f.; ZDH, S. 10; VCI/BCM 2020, S. 8 f.

[21] BR Drucks. 440/20, S. 3 (Beschluss) sowie die zugrundeliegenden Empfehlungen der Rechts- und Wirtschaftsausschüsse des BRats, BR Drucks. 440/1/20, S. 12-14.

[22] Wehnert, Die Verbandsverantwortichkeit im Entwurf des Verbandssanktionengesetzes, Festschrift Reuter, Köln 2021, S. 523, 531 f.

[23] Wehnert, Die Verbandsverantwortichkeit im Entwurf des Verbandssanktionengesetzes, Festschrift Reuter, Köln 2021, S. 523, 531 f., unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zum 2. WiKG, BT Drucks. 10,318, S. 39.

[24] Begründung zum 2. WiKG, BT Drucks. 10,318, S. 40, Hervorhebungen hinzugefügt.

[25] Wehnert, Die Verbandsverantwortichkeit im Entwurf des Verbandssanktionengesetzes, Festschrift Reuter, Köln 2021, S. 523, 532.

[26] Ausführlich Reuter, EU Corporate Fines Hit the Wrong and Fail their Purpose: Empirical Considerations and their Consequences from the Perspectve of Shareholders' Fundamental Rights, EuCLR (19) 2021, 365 ff.

[27] Reuter, Unternehmensgeldbußen, Organregress, Grenzen der Versicherbarkeit und Gesellschaftsrecht: eine systemische Verletzung der Grundrechte der Anteilseigner?, BB 2016, 1283, 1289; Reuter, Unternehmensbußen – ein verfassungsrechtlicher Holzweg, ZIP 2018, 2289, 3000; Reuter, Schadensersatz und Bußgelder des Unternehmens bei Ad hoc-Pflichtverstößen – Ein Verstoß gegen die Grundrechte und die Treuepflicht der Aktionäre?, NZG 2019, 321 ff.; Reuter, EU Corporate Fines Hit the Wrong and Fail their Purpose: Empirical Considerations and their Consequences from the Perspectve of Shareholders' Fundamental Rights, 1EuCLR (10) 2020, 365 ff.; Reuter, Systematically Flogging the Wrong: EU Corporate Fines Violate the Fundamental Rights of Shareholders – The European Commission as Revenant of the Persian Great King Xerxes, European Business Law Review (EBLR) (32/4), 2021, S. 681 ff.; Systematically Flogging the Wrong: EU Corporate Fines Violate the Fundamental Rights of Shareholders, Journal of European Competition Law & Practice (JECLP), open source publication: lpaa052, https://doi.org/10.1093/jeclap/lpaa052, erschienen: 21.09.2020.

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