Artikelübersicht

Alle unsere veröffentlichten Artikel in der Übersicht

REUTER-LEGAL freut sich, Sie auf unserem Blog begrüßen zu dürfen.

„Compliance“ und eine zuverlässige Corporate Governance sind wichtig. Das gilt seit jeher: Regeltreue und gute Unternehmensverfassung sind keine neuen Ziele, sondern seit langem selbstverständliche Begleitbedingungen unternehmerischer Tätigkeit. Nicht zu verkennen ist aber, dass die Dichte der Regeln und die Härte der Sanktionen bei Regelverstößen stetig zunimmt. Schlägt man einen Kommentar zur Geschäftsleiterhaftung nach § 43 GmbHG, § 96 AktG auf, so findet man zu jedem beliebigen Anwendungsfeld mittlerweile eine Fülle von Gerichtsentscheiden und Regeln, die von den Kommentaren bis in die letzten Winkel zu immer detaillierteren Regelmosaiken zusammengetragen werden.

Nun fallen gerichtliche Entscheidungen nach jahrelanger Analyse und Aufbereitung ex post, eindimensional unter rechtlichen Aspekten und unternehmensfern von hoher Warte. Unternehmerische Entscheidungen fallen demgegenüber inmitten eines Meers von Aufgaben und Zielvorgaben, unter Zeitdruck und ex ante, d.h. mit prognostischen Unsicherheiten. Diese Unterschiede markieren in der Tat Pole eines Spannungsfelds.

REUTER-LEGAL ist in diesem Spannungsfeld sehr aktiv. Auf unserem Blog erhalten Sie Informationen und Diskussionsbeiträge dazu.

Verbessern Unternehmensstrafen die Compliance? Empirische Befunde mit verfassungsrechtlichen Konsequenzen

Bekanntlich ist der Unterzeichner der Ansicht, dass die von der Großen Koalition geplanten Unternehmensstrafen die Falschen treffen und die Grundrechte der Aktionäre verletzen (vgl. die gemeinsame Stellungnahme mit Herrn Prof. Strenger und Frau Prof. Redenius-Hövermann gegenüber dem Bundesministerium der Justiz, ZIP 2020, 1160).
Neben den rechtlichen Erwägungen, aus denen sich die Ungeeignetheit und damit Verfassungswidrigkeit des Vorhabens ergibt, beruhen die Überlegungen der Großen Koalition auf veralteten empirischen Prämissen. Dies zeigen die Befunde der neueren empirischen Forschung. Der nachfolgende Beitrag stellt diese Befunde zusammen und verdeutlicht, dass dem Vorhaben die Evidenzbasis fehlt. Dies bestärkt, dass Unternehmenssanktionen die Grundrechte der Anteilseigner verletzen. Eine ausführlichere Darstellung des Themas findet sich bei Reuter, EU Corporate Fines Hit the Wrong and Fail their Purpose, European Criminal Law Review (EuCLR), Jg. 10 (2020), S. 365 ff., DOI: 10.5771/2193-5505-2020-3-365.

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Das Unternehmenssanktionsrecht trifft die Falschen!

Der Beitrag nimmt kritisch zu dem jetzt vorliegenden Entwurf eines Gesetzs zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (VerSanG) Stellung und unterbreitet konkrete Änderungsvorschläge zur Erreichung des erklärten, aber durch den Entwurf nicht erreichbaren Ziels des Gesetzes, die Integrität der Wirtschaft zu stärken. Die kritische Würdigung leitet sich u.a. daraus ab, dass der Gesetzentwurf weder die gesellschafts- und haftungsrechtlichen Regeln, noch die principal-agent-Konflikte bei Rechtsverstößen berücksichtigt. Daher trifft der Entwurf nach Ansicht der Verfasser die Falschen und verfehlt sein Ziel.

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Interview von Gabor Steingart im Morning Briefing vom 07. Mai 2020 mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Reuter, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten (164)

Die Justizministerin hat vor kurzem den Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem sie Unternehmen stärker für Rechtsverstöße sanktionieren will. Ein früherer Gesetzentwurf war stark kritisiert worden, weil er Unternehmen auch dann straft, wenn sie angemessene Compliance-Anstrengungen unternommen haben, weil er die Falschen trifft, nämlich Aktionäre und Mitarbeiter, weil er die Unternehmen faktisch zwingt, sich den Staatsanwaltschaften auszuliefern, weil auch Auslandstaten nach deutschem Recht beurteilt werden und weil der Strafrahmen viel zu hoch ist. Der neue Gesetzentwurf ändert hieran praktisch nichts. Darauf hatte Prof. Christian Strenger in Gabor Steingarts Morning Briefing erklärt, warum das Vorhaben ein Stück Rechtsstaatlichkeit in Deutschland wegbricht. Dies führte zu Einwänden des Justizministeriums. Im Interview mit Rechtsanwalt Prof. Alexander Reuter geht Gabor Steingart den Einwänden des Justizministeriums nach.

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Konferenz Verbandssanktionen am 27.11.2019 in Berlin

Am 27.11.2019 veranstalteten GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten, der Berufsverband der Compliance Manager, das Deutsche Aktieninstitut, der Verband der Chemischen Industrie und die WirtschaftsWoche eine Konferenz in Berlin, in der das Vorhaben der Großen Koalition diskutiert wurde, ein „Verbandssanktionengesetz“ zu erlassen. An der Diskussion nahmen die zuständigen rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen CDU, CSU, SPD und FDP sowie Vertreter der Wirtschaft und anwaltlichen Praxis teil. Vorträge und Diskussionen haben eine ganze Reihe von Unvereinbarkeiten des Vorhabens mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (Grundrechtsschutz für Mitarbeiter und Anteilseigner, Rechtsstaatlichkeit, Unverhältnismäßigkeit, Doppelbestrafung etc.) und von Brüchen im Entwurf zu Tage gefördert. Die rechtspolitische Diskussion wird sich daher zu Beginn des neuen Jahres vermutlich intensivieren. Mehrfach wurde der Ruf laut, anstelle eines neuen und komplizierten Gesetzes (das auch im Zusammenspiel mit den weiterbestehenden Vorschriften von StGB/StPO und OWiG schwer handhabbar ist) das OWiG zu novellieren und dabei bewährten Vorbildern wie der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht zu folgen. Der Blog-Beitrag skizziert zum einen die Schlußfolgerungen, die sich aus der Diskussion herauskristallisieren lassen (Teil A), und zum anderen die Diskussion, gegliedert nach den besprochenen Themenkreisen (Teil B).

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Gastbeitrag von RA Prof. Reuter im Handelsblatt vom 29.10.2019: Unternehmenssanktionen treffen die Falschen - oder: Die Bundesjustizministerin und Perserkönig Xerxes

480 v. Chr. setzt ein Sturm dem Heer des Perserkönigs Xerxes schwer zu, als es auf dem Griechenland-Feldzug den Hellespont überquert. Der Despot ließ daher die hochschlagenden Wellen der Meerenge zur Strafe mit 300 Rutenschlägen züchtigen. Jetzt legt Bundesjustizministerin Lambrecht den Entwurf für ein Verbandssanktionengesetz vor: Dort werden juristische Personen („Verbände“) mit drastischen Geldbußen für Straftaten belegt, die Manager aus dem Unternehmen heraus begehen. Das ist ebenso sinnlos und trifft obendrein die Falschen.

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Verbandssanktionen und Compliance: Haftungs- und zivilrechtliche Folgen von Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften - Neue Entwicklungen

In Sachen Cum/Cum und Cum/Ex hat sich seit unserem letzten Legal Update viel getan. Dies gilt nicht nur steuer- und strafrechtlich, sondern auch für den Aspekt der zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche unter den Beteiligten. Diese können in vielfacher Weise entstehen, z.B. als Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung, aus Geschäftsleiterhaftung (D&O Haftung) oder auf Innenausausgleich, wenn die steuerlichen Zwecke verfehlt werden, ein Beteiligter an derartigen Geschäften mithin Steuern und Zinsen nachzahlen muss, die anderen Beteiligten aber nicht, und die Last damit in einer Weise verteilt wird, die den ursprünglichen Verhältnissen nicht entspricht.
In unseren vorangegangenen Updates haben wir dargelegt, dass die Wahrung oder Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Jahre 2019 geboten sein kann. Unser Update skizziert neuere Entwicklungen.

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Compliance und Manager-Haftung: Legalitätspflicht besteht nach BGH nicht gegenüber Dritten

Aus Compliance-Sicht interessant ist die Entscheidung des BGH vom 7. Mai 2019 (Az. 6 ZR 512/17). In der Entscheidung bestätigt der BGH, dass der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet ist, „dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt“ (Legalitätspflicht). Der BGH hat aber verneint, dass diese Pflicht auch gegenüber einem Vertragspartner der GmbH besteht.

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Compliance und Unternehmenssanktionen: BMJV Lambrecht stellt Gesetzentwurf vor - Interview der WirtschaftsWoche mit RA Reuter

Am 22.08.2019 stellte die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Lambrecht, den Gesetzentwurf vor, mit dem sie das im Koalitionsvertrag von März 2018 vereinbarte Vorhaben der Großen Koalition umsetzen will, Unternehmenssanktionen zu verschärfen. Hiergegen regt sich Widerspruch. Der stv. Chefredakteur der WirtschaftsWoche, Hauke Reimer, führte zu dem Vorhaben ein Gespräch mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Reuter, Köln. Im Gespräch beleuchtet Prof. Reuter das Vorhaben kritisch, weil Unternehmenssanktionen seines Erachtens die Falschen treffen, Compliance nicht stärken und verfassungswidrig sind; er wirbt für sein Konzept, das den Plänen der Großen Koalition eine Brücke in die Verfassungskonformität schlagen soll.
Prof. Reuter ist Rechtsanwalt und Partner bei GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten. Zu seinen Schwerpunkten gehören Gesellschaftsrecht, Compliance und die damit verbundenen Haftungs- und Regressfragen.

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Unternehmenssanktionen und Compliance: EuGH verschärft Unternehmenshaftung bei Wettbewerbsverstößen: „Effektive Rechtsdurchsetzung“ erfordert aber auch „effektiven Grundrechtsschutz“

Der EuGH hat für das EU-Bußgeldrecht einen weiten Unternehmensbegriff entwickelt. Danach ist „Unternehmen“ im Sinne von Art. 101 AEUV „jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform“, und zwar jeweils die gesamte „wirtschaftliche Einheit“, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Der EuGH hat diesen weiten Unternehmensbegriff vor kurzem auch auf den kartellrechtlichen Schadensersatz ausgedehnt, und zwar im Interesse „effektiver Rechtsverfolgung“. Der Artikel beschreibt das Urteil und seine praktischen Konsquenzen, er legt aber auch dar, dass „effektive Rechtsverfolgung“ auch „effektiven Grundrechtsschutz“ erfordert, soll der Rechtsstaat nicht auf der Strecke bleiben. Das wirkt sich auch verfahrensrechtlich aus.

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