Artikelübersicht

Alle unsere veröffentlichten Artikel in der Übersicht

REUTER-LEGAL freut sich, Sie auf unserem Blog begrüßen zu dürfen.

„Compliance“ und eine zuverlässige Corporate Governance sind wichtig. Das gilt seit jeher: Regeltreue und gute Unternehmensverfassung sind keine neuen Ziele, sondern seit langem selbstverständliche Begleitbedingungen unternehmerischer Tätigkeit. Nicht zu verkennen ist aber, dass die Dichte der Regeln und die Härte der Sanktionen bei Regelverstößen stetig zunimmt. Schlägt man einen Kommentar zur Geschäftsleiterhaftung nach § 43 GmbHG, § 96 AktG auf, so findet man zu jedem beliebigen Anwendungsfeld mittlerweile eine Fülle von Gerichtsentscheiden und Regeln, die von den Kommentaren bis in die letzten Winkel zu immer detaillierteren Regelmosaiken zusammengetragen werden.

Nun fallen gerichtliche Entscheidungen nach jahrelanger Analyse und Aufbereitung ex post, eindimensional unter rechtlichen Aspekten und unternehmensfern von hoher Warte. Unternehmerische Entscheidungen fallen demgegenüber inmitten eines Meers von Aufgaben und Zielvorgaben, unter Zeitdruck und ex ante, d.h. mit prognostischen Unsicherheiten. Diese Unterschiede markieren in der Tat Pole eines Spannungsfelds.

REUTER-LEGAL ist in diesem Spannungsfeld sehr aktiv. Auf unserem Blog erhalten Sie Informationen und Diskussionsbeiträge dazu.

Befreit vernünftige Organisation die Geschäftsleitung von Haftung? OLG Nürnberg zu Vier-Augen-Prinzip und Compliance Management Systemen

Nach der Business Judgment Rule („BJR“) haften Unternehmensorgane nicht, solange ihre Entscheidungen „vernünftig“ vorbereitet und begründet sind und das Unternehmen „vernünftig“ organisiert ist. Organisation ist nicht „alles“, bietet dem Geschäftsleiter aber die Chance, unternehmerisch zu führen, ohne sich in Haftung zu verstricken. Was eine vernünftige Organisation ist, ist zunächst ebenfalls eine unternehmerische Frage. Ein Entscheid des OLG Nürnberg von 2022 macht aber deutlich, dass die Gerichte nicht davor zurückscheuen, organisatorische Standards aufzustellen. Das steht im Einklang mit der wachsenden Neigung des Gesetzgebers, inhaltliche Vorgaben an Unternehmen mit organisatorischen Anweisungen zu flankieren wie z.B. der Entwurf der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) der EU. Dass dies nicht immer überzeugt, zeigt das Urteil des OLG Nürnberg.

[1] OLG Nürnberg, Urt. v. 30.03.2022 – 12 U 1520/19, Rn. 74 ff.; DB 2022, 2153 = NZG 2022, 1058.

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Genuß ohne Reue oder: Entlastet die Zustimmung des Aufsichtsorgans den Geschäftsleiter im Rahmen der Business Judgment Rule?

Hat der Aufsichtsrat oder Beirat eines Unternehmens einer Maßnahme der Geschäftsleitung im Vorfeld zugestimmt und verursacht die Maßnahme später Schaden, so fragen die auf Schadensersatz verklagten Geschäftsleiter in der Praxis immer wieder, ob das Verhalten des Aufsichtsorgans sie nicht entlastet. Jedoch kann sich nach der Rechtsprechung und § 93 Abs. 4 S. 2 AktG ein Gesellschaftsorgan grundsätzlich nicht durch Verweis auf Verfehlungen anderer Organe entlasten. Eine andere Frage ist es aber, ob das Verhalten des Aufsichtsorgans im Rahmen der Business Judgment Rule zu einer Entlastung führen kann, nämlich dann, wenn sich aus dem Verhalten des Aufsichtsorgans ableiten ließe, dass die schadenstiftende Maßnahme „vertretbar“ war. Der nachfolgende Beitrag bejaht die Frage. Sie spielt in vielen D&O-Streitigkeiten eine Rolle, und sie hat Konsequenzen für die Zusammenarbeit zwischen den Organen.

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Wer ist „das Unternehmen“? Streit der Landgerichte über eine philosophische Frage mit harten Bußgeldkonsequenzen

Der gesetzgeberische Tumor immer härterer Unternehmenssanktionen verzweigt sich in alle Kapillaren unserer Rechtsordnung und nimmt vielgestaltige Formen an. Dazu gehören die Bußgeldvorschriften der Art. 83 DSGVO, § 41 Absatz 1 BDSG. Die unklaren Vorschriften haben einen Streit der Landgerichte Bonn und Berlin ausgelöst, ob damit der Schuldgrundsatz aufgegeben ist und Geldbußen gegen das Unternehmen verhängt werden können, auch wenn man nicht weiß, wer Täter war. LG Bonn hält sich nach EU-Recht für verpflichtet, auch dann zu sanktionieren, wenn ein Pflichtverstoß vorliegt, ohne dass Verschulden auf Leitungsebene nachgewiesen worden ist; LG Berlin will demgegenüber bei § 30 OWiG bleiben, auf den deutschverfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz nicht verzichten und verlangt den Nachweis, dass Organmitglieder oder Repräsentanten den Verstoß verschuldet haben. Der Streit der Landgerichte rückt viele Fragen ins Blickfeld: Haftet „das Unternehmen“, weil es rechtlich eine „Person“ ist oder weil ihm die Verstöße anderer „zugerechnet“ werden? Welche Personen sind das? Genügt es für Bußgelder, wenn die Strafverfolger lediglich darlegen, „das Unternehmen“ habe den Verstoß begangen, nicht aber, wie es zum Verstoß kam? Entfalten die Grundrechte noch Wirkung gegenüber dem strafenden Staat? Aus Sicht des Verfassers ist dem LG Berlin Recht zu geben.

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Verbessern Unternehmensstrafen die Compliance? Empirische Befunde mit verfassungsrechtlichen Konsequenzen

Bekanntlich ist der Unterzeichner der Ansicht, dass die von der Großen Koalition geplanten Unternehmensstrafen die Falschen treffen und die Grundrechte der Aktionäre verletzen (vgl. die gemeinsame Stellungnahme mit Herrn Prof. Strenger und Frau Prof. Redenius-Hövermann gegenüber dem Bundesministerium der Justiz, ZIP 2020, 1160).
Neben den rechtlichen Erwägungen, aus denen sich die Ungeeignetheit und damit Verfassungswidrigkeit des Vorhabens ergibt, beruhen die Überlegungen der Großen Koalition auf veralteten empirischen Prämissen. Dies zeigen die Befunde der neueren empirischen Forschung. Der nachfolgende Beitrag stellt diese Befunde zusammen und verdeutlicht, dass dem Vorhaben die Evidenzbasis fehlt. Dies bestärkt, dass Unternehmenssanktionen die Grundrechte der Anteilseigner verletzen. Eine ausführlichere Darstellung des Themas findet sich bei Reuter, EU Corporate Fines Hit the Wrong and Fail their Purpose, European Criminal Law Review (EuCLR), Jg. 10 (2020), S. 365 ff., DOI: 10.5771/2193-5505-2020-3-365.

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Das Unternehmenssanktionsrecht trifft die Falschen!

Der Beitrag nimmt kritisch zu dem jetzt vorliegenden Entwurf eines Gesetzs zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (VerSanG) Stellung und unterbreitet konkrete Änderungsvorschläge zur Erreichung des erklärten, aber durch den Entwurf nicht erreichbaren Ziels des Gesetzes, die Integrität der Wirtschaft zu stärken. Die kritische Würdigung leitet sich u.a. daraus ab, dass der Gesetzentwurf weder die gesellschafts- und haftungsrechtlichen Regeln, noch die principal-agent-Konflikte bei Rechtsverstößen berücksichtigt. Daher trifft der Entwurf nach Ansicht der Verfasser die Falschen und verfehlt sein Ziel.

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Interview von Gabor Steingart im Morning Briefing vom 07. Mai 2020 mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Alexander Reuter, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten (164)

Die Justizministerin hat vor kurzem den Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem sie Unternehmen stärker für Rechtsverstöße sanktionieren will. Ein früherer Gesetzentwurf war stark kritisiert worden, weil er Unternehmen auch dann straft, wenn sie angemessene Compliance-Anstrengungen unternommen haben, weil er die Falschen trifft, nämlich Aktionäre und Mitarbeiter, weil er die Unternehmen faktisch zwingt, sich den Staatsanwaltschaften auszuliefern, weil auch Auslandstaten nach deutschem Recht beurteilt werden und weil der Strafrahmen viel zu hoch ist. Der neue Gesetzentwurf ändert hieran praktisch nichts. Darauf hatte Prof. Christian Strenger in Gabor Steingarts Morning Briefing erklärt, warum das Vorhaben ein Stück Rechtsstaatlichkeit in Deutschland wegbricht. Dies führte zu Einwänden des Justizministeriums. Im Interview mit Rechtsanwalt Prof. Alexander Reuter geht Gabor Steingart den Einwänden des Justizministeriums nach.

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Konferenz Verbandssanktionen am 27.11.2019 in Berlin

Am 27.11.2019 veranstalteten GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten, der Berufsverband der Compliance Manager, das Deutsche Aktieninstitut, der Verband der Chemischen Industrie und die WirtschaftsWoche eine Konferenz in Berlin, in der das Vorhaben der Großen Koalition diskutiert wurde, ein „Verbandssanktionengesetz“ zu erlassen. An der Diskussion nahmen die zuständigen rechtspolitischen Sprecher der Fraktionen CDU, CSU, SPD und FDP sowie Vertreter der Wirtschaft und anwaltlichen Praxis teil. Vorträge und Diskussionen haben eine ganze Reihe von Unvereinbarkeiten des Vorhabens mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (Grundrechtsschutz für Mitarbeiter und Anteilseigner, Rechtsstaatlichkeit, Unverhältnismäßigkeit, Doppelbestrafung etc.) und von Brüchen im Entwurf zu Tage gefördert. Die rechtspolitische Diskussion wird sich daher zu Beginn des neuen Jahres vermutlich intensivieren. Mehrfach wurde der Ruf laut, anstelle eines neuen und komplizierten Gesetzes (das auch im Zusammenspiel mit den weiterbestehenden Vorschriften von StGB/StPO und OWiG schwer handhabbar ist) das OWiG zu novellieren und dabei bewährten Vorbildern wie der strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht zu folgen. Der Blog-Beitrag skizziert zum einen die Schlußfolgerungen, die sich aus der Diskussion herauskristallisieren lassen (Teil A), und zum anderen die Diskussion, gegliedert nach den besprochenen Themenkreisen (Teil B).

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Gastbeitrag von RA Prof. Reuter im Handelsblatt vom 29.10.2019: Unternehmenssanktionen treffen die Falschen - oder: Die Bundesjustizministerin und Perserkönig Xerxes

480 v. Chr. setzt ein Sturm dem Heer des Perserkönigs Xerxes schwer zu, als es auf dem Griechenland-Feldzug den Hellespont überquert. Der Despot ließ daher die hochschlagenden Wellen der Meerenge zur Strafe mit 300 Rutenschlägen züchtigen. Jetzt legt Bundesjustizministerin Lambrecht den Entwurf für ein Verbandssanktionengesetz vor: Dort werden juristische Personen („Verbände“) mit drastischen Geldbußen für Straftaten belegt, die Manager aus dem Unternehmen heraus begehen. Das ist ebenso sinnlos und trifft obendrein die Falschen.

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Verbandssanktionen und Compliance: Haftungs- und zivilrechtliche Folgen von Cum/Cum- und Cum/Ex-Geschäften - Neue Entwicklungen

In Sachen Cum/Cum und Cum/Ex hat sich seit unserem letzten Legal Update viel getan. Dies gilt nicht nur steuer- und strafrechtlich, sondern auch für den Aspekt der zivilrechtlichen Ausgleichsansprüche unter den Beteiligten. Diese können in vielfacher Weise entstehen, z.B. als Ansprüche wegen fehlerhafter Beratung, aus Geschäftsleiterhaftung (D&O Haftung) oder auf Innenausausgleich, wenn die steuerlichen Zwecke verfehlt werden, ein Beteiligter an derartigen Geschäften mithin Steuern und Zinsen nachzahlen muss, die anderen Beteiligten aber nicht, und die Last damit in einer Weise verteilt wird, die den ursprünglichen Verhältnissen nicht entspricht.
In unseren vorangegangenen Updates haben wir dargelegt, dass die Wahrung oder Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche im Jahre 2019 geboten sein kann. Unser Update skizziert neuere Entwicklungen.

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